Fallzusammenführung wegen Komplikationen - Vorhofflimmernrezidiv nach PVI

  • Die Komplikation müßte auf jeden Fall eindeutiger definiert werden. Ich seh es etwas anders als Sie.
    Zitat aus dem BSG-Urteil(in Klammern meine Kommentare):
    Stellt sich folglich ein konkreter stationärer Behandlungsbedarf als
    spezifische Folge einer Erkrankung
    ("bei VHF z.B. Synkope, Luftnot, Palpitationen, kard. Dekompensation") bzw deren Behandlung ("also nicht nur die Folge einer Behandlung sondern auch der Grunderkrankung") dar, auf die
    sich der Behandlungsauftrag des Krankenhauses bereits während des
    vorangegangenen Krankenhausaufenthalts erstreckt hat, und erfolgt wegen
    dieser Komplikation
    ("Folge der Erkrankung bzw. einer Behandlung") noch innerhalb der oberen Grenzverweildauer die
    Wiederaufnahme des Versicherten, so bleibt das Krankenhaus aufgrund
    desselben Behandlungsauftrags auch für die weitere Krankenhausbehandlung
    verantwortlich und hat Anspruch auf eine einheitliche Vergütung. Wenn
    die nach Beginn der Behandlung eingetretenen Komplikationen
    ("also auch Folgen einer Erkrankung") bis zum
    Ablauf der oberen Grenzverweildauer auftreten und
    Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit begründen, kann es keinen
    Unterschied machen, ob der Patient sich ununterbrochen in der Klinik
    aufgehalten hat oder ob das Krankenhaus ihn zwischenzeitlich entlassen
    hatte. Denn mit dem Eintritt der Komplikation verwirklicht sich gerade
    das spezifische Gesundheitsrisiko des Behandlungsfalles, das zu
    bekämpfen das Krankenhaus gegen Zahlung der Fallpauschale beauftragt
    worden ist.

    Wie auch immer, auf jeden Fall ein schwieriges Thema...

  • Hallo,

    m.E. ist die Definition in der FPV eindeutig (§2 (3)): "Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen."

    Gruß
    GenS

  • Moin GenS,

    das BSG betrachtet als Leistung m. E. die gesamte Behandlung, nicht nur die durchgeführte Therapie. Und damit ist auch die Grunderkrankung Teil der Leistung, somit ist fast immer die FZF durchzuführen.

    Gruß

    MF Bern

  • Hallo Bern,

    ehrlich gesagt, fehlt mir die Fantasie, um die Grunderkrankung als Teil der Leistung zu sehen. Jedoch gerade das Begehren der KK zeigt, dass man die Sache auch so verstehen kann.
    Wenn diese Betrachtungsweise Schule macht, wird die Geschichte erneut beim BSG landen ...

    Gruß
    GenS

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Siehe auch:

    Unterdessen werden die Patienten zu rentablen oder
    unerwünschten Patienten, während die ursprüngliche ärztliche Qualifikation
    verraten wird: „Die Qualität des Zuhörens, des In-Beziehung-Tretens, des
    Sich-Einlassen-Könnens“.

    Wer die Ärzte so beraubt, der beraube auch die Patienten,
    sagt Maio.

    Vortrag
    Prof. Giovanni Maio auf dem 116. Deutschen Ärztetag in Hannover


    Gruß
    E Rembs

  • Unterdessen werden die Patienten zu rentablen oder
    unerwünschten Patienten, während die ursprüngliche ärztliche Qualifikation
    verraten wird: ?Die Qualität des Zuhörens, des In-Beziehung-Tretens, des
    Sich-Einlassen-Könnens?.

    Wer die Ärzte so beraubt, der beraube auch die Patienten,
    sagt Maio.

    Vortrag
    Prof. Giovanni Maio auf dem 116. Deutschen Ärztetag in Hannover


    Gutes Zitat, guter Ansatz, ob es etwas hilft?

    Zum VHF nach PVI: Ist selbstverständlich keine Komplikation, da Fortbestehen der Grundkrankheit, aber ob unsere Sozialgerichte das auch so sehen, ist unsicher. Ich würde mich hier aber nicht mit dem BSG Urteil abspeisen lassen.
    Leider zeigen eigene leidvollen Erfahrungen mit dem SG in der Anwendung dieser BSG Interpretation, dass ein Behandlungsfall mittlerweilen solange gilt, bis der Patient aus anderen- medizinischen - Gründen aufgenommen wird. Dies führt besonders bei der Anwendung von FPV §1 Abs.7 "Beurlaubung" zu folgenden Interpretationen:

    "Nach Auffassung der Kammer kommt §2 FPV erst zur Anwendung, wenn eine medizinische Behandlung grundsätzlich abgeschlossen ist."
    und weiter

    ".. ist unter Behandlungsfall bei einer stationären Behandlung im Fallpauschalensystem die gesamte Behandlung derselben Erkrankung zu verstehen, die ein Patient von der stationären Aufnahme bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung erhält."

    soweit so gut, aber

    "Ein neuer medizinischer Behandlungsfall kann unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Fallpauschalensystems erst dann zur Abrechnung gelangen. wenn der vorhergehende medizinische Behandlungsfall als abgeschlossen anzusehen ist. Dies ist aber erst anzunehmen, wenn der /die Versicherte die aus medizinischer Sicht erforderliche Behandlung in vollem Umfang erhalten hat."

    Das klingt doch wie O-Ton BSG!

    Schönen Tag noch.

    Uwe Neiser


    2 Mal editiert, zuletzt von phlox (11. Juni 2013 um 08:38)