Hallo,
gilt dieser Absatz im Patientenrechtegesetz auch, wenn eine Klinik für einen Patienten Leistungen beantragt?
"§ 13 Abs. 3 a SGB V: Krankenkasse entscheidet über Antrag auf Leistungen nicht"
Mir geht es hier speziell darum, wenn wir für Patienten nach einem Vorstationären Gespräch eine 4-8 wöchige Stationäre Psychosomatische Behandlung beantragen oder auch, wenn Patienten bei uns stationär sind und ein Verlängerungsantrag gestellt wird.
Ich freue mich auf Antworten.
Vielen Dank!
Marko Schneider