MDK Kürzung der erlösrelevanten frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung über Verweildauerkürzung

  • Liebe Formmitglieder

    in unserer neu eingerichteten Geriatrie bekommen wir zunehmend Probleme die akut-stationäre Behandlungsnotwendigkeit nachzuweisen.
    Der MDK versucht gezielt über die Kürzung der Verweildauer ( auch innerhalb der oGVD der Geriatrie DRGs ) die erlösrelevanten

    Code
    8-550.1

    und die

    Code
    8-550.2

    durch Kürzung der Verweildauer in den nicht erlösrelevanten Bereich zu drücken.

    Besteht die Möglichkeit innerhalb poststationärer Behandlungstage die Therapieeinheiten zum Erlangen des erlösrelevanten OPS zu erbringen? Da prinzipiell poststationäre Leistungen für die Berechnung der DRG mitgelten.

    Dann wären die Leistungen, die an 12 akut stationären Tagen erbracht wurden durch Leistungen an zwei poststationären Tagen trotzdem erlösrelevant.

    Vlt. hat noch jemand andere Erfahrungen oder Hinweise für diese Problematik.

    Vielen Dank und ein schönes SOMMER- Wochenende :thumbup:


    sternberg

  • Hallo Sternberg,

    willkommen im Club. ;)

    Die frührehabilitative geriatrische Komplexbehandlung steht bei immer mehr KK auf dem Prüfstand, ist zumindest meine Erfahrung.
    Grundsätzlich muss die Notwendigkeit einer akut-stationären Behandlung gegeben sein; ich denke, da sind wir uns einig. Extrem wichtig ist, dass die Indikation zur Aufnahme wirklich eng gestellt wird, sich die Multimorbidität in den ICD´s widerspiegelt und die Dokumentation stimmt!
    Sieht man sich einmal die Auslegungshinweise des MdK zur Kodierprüfung des 8-550.* an (siehe Anhang), wundert es nicht, dass verstärkt auf die Dauer der stationären Behandlungsbedürftigkeit abgehoben wird.

    Zitat

    Aufgrund derzeit noch fehlender offizieller Frührehabilitationskriterien liegt die Entscheidung einer diesbezüglichen Prüfung beim Gutachter. Hiervon unberührt bleibt die generelle Prüfung der akutstationären Behandlungsbedürftigkeit (zum Aufnahmezeitpunkt und während der Behandlungsdauer der OPS 8-550*).

    Wenn die akut-stationäre Behandlungsdauer nicht verteidigt werden kann und damit Schwellenwerte für die 8-550.* unterschritten werden, kann man die "fehlenden" Behandlungseinheiten natürlich nicht auf den nachstationären Bereich verlagern. Selbst wenn die PatientInnen nachstationär entlassen worden wären (was eher nicht der Fall sein wird), sind diese Leistungen nicht stationär erbracht worden.

    BTW ... wenn ich z.B. einen Fall mit einem Barthel 0 bei Aufnahme & Entlassung bei Pflegestufe 2/3 zu verteidigen habe (Gott sei Dank extrem selten), kann ich die Kostenträger durchaus verstehen, dass ein solcher Fall angefragt wird ...

    Machen wir uns nichts vor, die Möglichkeit der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung wird im Einzelfall auch von verlegenden anderen KH genutzt, die eigene VWD nicht überschreiten zu müssen. Stichwort: Versorgungsproblem!

    Man sollte/muss sich argumentativ gut wappnen; hilfreich ist die Seite http://drg.geriatrie-web.de/dkger/main/controlling.html
    Ergänzend würde ich mir einmal den aktuellen Kodierleitfaden Geriatrie besorgen.


    In diesem Sinne
    Gruß
    Fayence

  • Hallo,
    interessant ist, dass es OPS-Kodes gibt, die im OPS-Text explizit an die vollstationäre Versorgung gebunden sind. So z.B. die Vakuumversiegelung. Ob dann im Umkehrschluss bei den anderen Kodes die nachstationäre Erbringung möglich wäre ist eine interessante juristische Diskussion. Sie wird aber m.E. zu nichts führen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    interessanter Denkansatz. Nur habe ich ein Problem damit, den einleitenden Hinweis negieren zu können. ^^

    8-55 Frührehabilitative Komplexbehandlung

    Hinw.: Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben und darf nur solange verwendet werden, wie akutstationärer Behandlungsbedarf besteht.

    Gruß

    Fayence

  • Hallo Fayence,
    diesen Satz hatte ich gerade nicht in meinem Hirnkastl, als ich den Beitrag formuliert habe. Damit scheidet für diesen Kode nachstationär aus.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    auch wir haben das Problem der Streichung der Geriatrischen Komplexbehandlung durch Kürzung der VWD. Allerdings streiten wir uns zudem noch um den "Beginn" der Komplexbehandlung. Wir sehen die Erhebung eines Assessments (in unserem Fall der Barthel-Index) als Beginn, die Gegenseite zählt erst ab erster Therapieeinheit, die normalerweise erst am Folgetag erfolgt ...
    Daher unsere Anfrage Anfang diesen Jahres ans DIMDI:
    wennbei einer Geriatrischen Komplexbehandlung der Barthel-Index am Aufnahmetaggemacht wurde, die erste Therapieeinheit allerdings erst am Folgetagdurchgeführt wird: ab welchem Tag werden dann die Behandlungstage berechnet?Ist hier der Beginn der Geriatrischen Komplexbehandlung beim Barthel-Index oderbei der Therapieeinheit zu sehen?

    Die Antwort dazu war eigentlich eindeutet:
    WieSie der FAQ 8019 (veröffentlicht unter http://www.dimdi.de/) entnehmen können, istin dem von Ihnen beschriebenen Fall der Tag, an dem das Assessment durchgeführtwurde, der erste Behandlungstag.

     Allerdings führt der folgende gleichzeitig beigefügte Absatz jetztfür etwas Verwirrung:
    Wennder Behandlungsbeginn in den Hinweisen zu dem jeweiligen Kode nicht definiertist, so zählt derjenige Tag als Behandlungsbeginn, an dem einer der in denHinweisen zum jeweiligen Kode beschriebenen Therapiebereiche erstmalig zurAnwendung kommt.

    Jetzt sind wir irgendwie so schlau wie vorher ... und das DIMDI beantwortet im Moment natürlich keine weiteren Fragen zum OPS ... Hat jemand eine bessere Antwort auf die Frage???

  • Hallo Ricco,

    nur so mal als Anmerkung: der Assesment-Tag ist der erste Tag und am Folgetag beginnt die erste Therapieeinheit. So weit so gut. ABER:

    Liegen Ihre Patienten so knapp an der Mindestverweildauerdauer von 14 Tage, dass dieser eine Tag schon den Unterschied zwischen einer geriatrischen und einer "normalen" DRG ausmacht? Die meisten geriatrischen DRG haben eine MGVD von bummelig um bei 20 Tagen.......

    Wenn Sie die Patienten tats. nur 14 Tage stationär behandeln ist die Prüfauffälligkeit für die Kostenträger mehr als offensichtlich.....

    Gruß
    zakspeed