Neues vom BSG / LSG

  • Bedauerlich, da der direkte Zugriff auf die Urteile wirklich sehr hilfreich ist.

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag,
    hier mal wieder ein Urteil des 3. Senats vom BSG.

    Wenn nach einer Krankenhausbehandlung ein Anspruch auf Pflegeleistungen bestehen kann, muss die Klinik diese bereits beantragen oder sonst die Patienten darauf hinweisen. Tut sie dies nicht, ist der Fehler der Pflegekasse zuzurechnen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.
    Hier ist der Terminbericht

    Wir können darauf warten, bis die Kassen sich die Kosten von den Krankenhäuser wieder holen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    die Urteilsbegründung zum "Schockraum-Urteil" ist da.

    Wir halten fest (Auszüge):

    Mit der Behandlung in einem Schockraum ist regelmäßig noch keine spezifische Einbindung in das Versorgungssystem eines Krankenhauses verbunden.

    Anderenfalls sind Maßnahmen der ambulanten Notfallbehandlung, wie sie in einem Schockraum typischerweise vorgenommen werden, wenn sich daran keine stationäre Behandlung im erstangegangenen Krankenhaus anschließt, der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen.

    Das Vorhandensein einer die Möglichkeit der Lebensgefahr einschließenden Indikation bei der Versicherten und die Verwendung einzelner technischer Apparaturen, die auch in der Intensivmedizin zum Einsatz kommen, geben der Behandlung im Schockraum nicht bereits das Gepräge einer intensivmedizinischen Behandlung mit der Folge einer vollstationären Eingliederung.

    Und wenn jetzt jemand glaubt, dass eine tatsächliche Aufnahme /Beatmung auf der ITV das Problem gelöst hätte:

    Auch ist eine - kurzzeitige - Aufnahme der Versicherten auf die Intensivstation des Krankenhauses nicht erfolgt. Eine solche hätte im Übrigen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) verstoßen.

    Also den Notfallpatienten in Zukunft lieber zum Hausarzt als auf die ITS (Sarkasmus aus).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    es ist einfach krank. "Mit der Behandlung in einem Schockraum ist regelmäßig noch keine spezifische Einbindung in das Versorgungssystem eines Krankenhauses verbunden."

    Was denn sonst?

    Alles daran ist falsch. "Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage" (Goethe über die Rechtsgelehrsamkeit).

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen,

    unabhängig davon ist auf der Seite des G-BA zu lesen:

    Bei der stationären Notfallversorgung geht es um die nicht geplante, medizinisch dringend angezeigte Krankenhausbehandlung einer Patientin oder eines Patienten. Eine stationäre Notfallversorgung kann beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer schweren akuten Erkrankung erforderlich sein.

    Davon abzugrenzen ist die ambulante Versorgung von Notfallpatienten in Portalpraxen / Notfallambulanzen niedergelassener Ärzte an Krankenhäusern.

    Der G-BA definiert ausschließlich die Anforderungen an die Strukturen der stationären Notfallversorgung. Er besitzt keine Regelungskompetenz für die ambulante Notfallversorgung.

    Also ist stationär im Sinne des § 136c SGB V (Auftrag an den G-BA) was anderes als stationär i.S. des § 39 SGB V in der Auslegung des BSG.

    Typischer Fall für die Sendung mit der Maus ("Klingt komisch, is' aber so!")

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Sarkasmus: Hinweis für den Rettungsdienst und Notarzt: Liebe Kollegen gehen Sie zu nächst in die KV Praxis zur Ersteinschätzung!! ( Nummer ziehen nicht vergessen) ?(<X

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo zusammen,

    vielleicht sollte man die betreffenden Patienten vor einer Behandlung erst lieber mal zur Kasse schicken um eine Kostenzusage einzuholen... Ironie off... es ist erschreckend wie weit die Gericht fachlich von der Praxis und Realität entfernt sind.

    Gleiches Thema Weaning, Gewöhnung an eine Beatmung... usw usw.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo,

    am krassesten ist ja die überhebliche ("weise") vorrauschauende Formulierung "kurzfristig auf echter ITS gilt auch nicht wegen Wirtschaftlichkeitsgebot... da hörts aber auf, das geht nicht! Der Schockraum ist nicht dafür da, einen Patienten dort auf Übernahme warten zu lassen...der muss so schnell wie möglich freigeräumt werden für den nächsten AKUTNOTFALL. Und Beatmung und Überwachung auf dem Flur schlecht möglich...also muss ITS - stationär! wehrt sich da keine Fachkommission?!

    (und nebenbei auch nochmal vorstationär abgelehnt...danke)

    Mfg

    rokka

    Einmal editiert, zuletzt von rokka (16. September 2021 um 15:52)

  • Guten Tag,

    das ganze gerät zum absurden Theater. Ein Schockraum stellt, jedenfalls bei großen Klinik, den Inbegriff von Maximalversorgung dar. Gegen die Entscheidungen des BSG kann nur noch eine andere Gesetzgebung helfen, die ist aber nicht in Sicht, weil die ganze Versorgung unter dem Diktat der Ökonomie steht. Wie soll man gegen solchen Unsinn auch Gesetze schreiben.

    Es bleibt übrig, dass ein maximalmedizinischer Bereich nach Richterrecht zur vertragsärztlichen Versorgung zählt.

    Einziger Schimmer: Verlegungsfall. Man kann also nicht anders, als weitere Fälle durch die Instanzen zu treiben, um wenigstens nicht den Einsatz bei drastisch Verletzten mit riesigem Aufwand dann auch ambulant abrechnen zu müssen.

    Aus meiner Sicht ist dieses Urteil in der langen Geschichte absurder Entscheidungen mit zu den krassesten zu zählen.

    Diese Entscheidungen basieren auch nicht auf Unwissen, sondern ergehen in voller Absicht. Es folgt der Ideologie, dass das System insgesamt billig bleiben muss.

    Die Kosten für all diese Infrastruktur müssen dennoch irgendwie bezahlt werden. Durch Schulden, Steuern, Ausgleichszahlungen. Insofern auch ökonomisch eine Milchbubenrechnung.

    Währenddessen werden die Kontrollinstanzen und -mechanismen immer weiter aufgebläht. Auf Kosten des Gesamtsystems.

    Gruß

    merguet