Neues vom BSG / LSG

  • Guten Morgen,

    Dies ist zwar kein BSG-Urteil, mag aber dennoch interessant sein für alle, die Verlegungsdiskussionen führen:

    SG-Hamburg

    1. Instanz, beide Parteien haben einer Sprungerevision zugestimmt.

    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag allerseits,

    das BSG hat in seinem Urteil vom 10.4.2008, B 3 KR 14/07 R die Entscheidung des Großen Senats konkretisiert und im einzelnen Kriterien aufgeführt, nach denen das Vorligen und die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im gerichtlichen Verfahren zu bewerten ist. Das Urteil ist insbesondere ab Abschnitt Nr. 15 sehr lesenswert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Der 6. und der 3. Senat haben je eine wichtige Entscheidung zur Krankenhausabrechnung getroffen.

    Der 6. Senat hat im seinem Urteil vom 17.09.2008, AZ: B 6 KA 46/07 R, festgestellt, dass die Vergütung der ambulanten Notfallabrechnung im Krankenhaus nicht gegenüber der Abrechnung des Kassenärztlichen Notdienstes benachteiligt sein darf. Konkret betrifft es die im EBM-Ä 2005 enthaltene Differenzierung der Punktzahlen für den Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst (Nr 01210: 500 Punkte) und für die Notfallbehandlung in Krankenhäusern (Nr 01218: 200 Punkte), die nach dem Urteil mit dem Recht der Gleichbehandlung nicht vereinbar ist.

    Näheres findet sich in der Pressemitteilung des BSG (Punkt 3)

    Der 3 Senat hat im Urteil am 18.09.2008, AZ B 3 KR 22/07 R, entschieden, dass einem Krankenhaus nach Ablehung einer stationären Abrechnung der Betrag für die Abrechnung als AOP zusteht, zumindest wenn das Krankenhaus diese AOP durchführen darf. Die Krankenkasse wollte nach Ablehnung der stationären Behandlung durch MDK (und erste Instanz SG) gar nichts bezahlen, weil die Leistung formal nicht als AOP erbracht worden ist und die stationäre Leistung zu unrecht durchgeführt wurde.

    Näheres findet sich in der Pressemitteilung des BSG (Punkt 1)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,
    soweit ich das verstanden habe, betrifft das aber nicht die Differenzierung (Diskriminierung?) im EBM 2008. Ich meine die Sache mit der Besuchsbereitschaft.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Killmer,
    hier geht es doch darum, dass über die Besuchsbereitschaft das KH wieder mal schlechter gestellt wird.
    Der niedergelassene Kollege, der auch nur seine Notfallsprechstunde macht, bekommt die Besuchsbereitschaft automatisch zugesetzt, auch wenn die Hausbesuche schon dienstplantechnisch jemand anders macht.

    da fällt mir ein: ist der Besuch mit dem NAW nicht doch ein Besuch ??

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    nicht vom BSG, sondern vom LSG Sachsen-Anhalt stammt das folgende interessante Urteil, in dem es darum geht, inwieweit Einwendungen der Krankenkasse durch Verfahrensfehler ausgeschlossen sind, oder eben nicht. Dabei zeigt sich wieder deutlich:

    • Ein Einwendungsausschluss ergibt sich nur bei schwerweigenden Verfahrensfehlern der Krankenkassen
    • Der Kläger (Krankenhaus) muss sich selbst an das Verfahren halten!
    • Letzlich zählt die inhaltliche Bewertung der Sachlage, d.h. die Dokumentation und medizinische Begründbarkeit muss in Ordnung sein

    Hier der Link zu dem Urteil. Nach Öffnung der Portalseite noch einmal anklicken, um zum Urteilstext zu kommen:
    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…gb&id=82062

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Vom BSG ein neues Urteil.

    Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten nach medizinischen Erfordernissen:

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…561&pos=0&anz=1

  • Holderio verehrte Kolleginnen und Kollegen,

    ich suche bisher erfolglos nach dem folgenden Urteil des SG Oldenburg:

    S 62 KR 167/07 rechtskräftig

    Es geht um die stationäre Durchführung einer regelhaft ambulant zu erbringenden OP, aufgrund fehlender häuslicher Versorgung der Patientin (postoperative Überwachung).

    Ich habe auf den Seiten der Sozialgerichtsbarkeit leider nichts finden können.
    Hat jemand den Urteilstext schon vorliegen?

    Frostige Grüße

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Guten abend allerseits,
    mir flatterte eben die Nachricht einer neuen Entscheidung vom 10.12.08 (BSG Aktenzeichen B 6 KA 37/07 R) auf den Tisch. (Quelle: http://www.juris.de/jportal)

    \"Das BSG hat eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Schutzes von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen.

    Es hat entschieden, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln dürfen. Dies gilt auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben. Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des BSG einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung getroffen. Leistungen, die bis zum 30.06.2009 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an private Stellen abgerechnet wurden.

    In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte ein Krankenhausträger Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Den Patienten war vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, dass sie – jederzeit widerruflich – mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle einverstanden sind. Das Krankenhaus selbst hält für die Erstellung dieser Abrechnungen kein Personal mehr vor. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Abrechnungen für Notfallbehandlungen ab, wurde aber durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren. In der Hauptsache urteilten die Vorinstanzen, dass bei Vorliegen einer Einwilligung der Patienten die Verarbeitung der Daten durch eine private Abrechnungsstelle nicht zu beanstanden sei.

    Das BSG hat nunmehr im gegenteiligen Sinne entschieden.

    Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung an private Dienstleistungsunternehmen ist derzeit nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht zugelassen. Sie ist deshalb unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe formal eingewilligt haben.\"

    Der Entscheidungstext bleibt abzuwarten. Diese Fallkonstellation gibt es so bei uns nicht, aber vielleicht ist das Urteil ja interessant für die Prüfanfragen nach § 275 SGB V von einigen Kassen, die sich für die Bearbeitung der Fallprüfungen auch anderer Dienstleister bedienen. Welche Erfahreungen haben sie damit gemacht ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Uta Seiffert-Schuldt

  • Schönen guten Tag allerseits,

    der erste Senat des BSG hat gestern einige Entscheidungen zur Krankenhausbehandlung gefällt.

    Unter anderm hat der erste Senat bestätigt, dass bei einer nicht medizinisch erforderlichen Verlegung das aufnehmende Krankenhaus eine DRG abrechnen darf, falls die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung noch weiterhin vorliegt.

    Nähere Informationen dazu finden sich in dem Pressevorbericht bzw. dem Terminbericht jeweils unter dem Punkt 7

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,