Neues vom BSG / LSG

  • wobei man natürlich noch die Antwort des 3. Senats abwarten sollte, da es hier kein Über/Unterordnungsverhältnis gibt und bei Streitigkeiten zwischen den Senaten nach § 41 SGG letztlich der Große Senat zu entscheiden hat... Also nicht zu früh die Flinte ins Korn werfen, evtl. werden die Bleiplatten ja reaktiviert... :S

  • Hallo Willis,
    hallo RA Berbuir,

    vielen Dank für die Antworten. Manchmal ist halt der Wunsch der Vater des Gedanken ... ^^

    Gruß
    Fayence

  • Hallo zusammen,
    der erste Senat hat mal wieder entschieden:
    BSG-Terminbericht
    u.a.

    Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verstoß gegen Qualitätssicherungsvorgaben nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs führen kann

    Entgegen der Auffassung des LSG gilt die gesetzliche sechs-Wochen-Frist (§ 275 Abs 1c S 2 SGB V) nicht für ambulante Operationen oder sonstige stationsersetzende Eingriffe

    Der Gesetzgeber hat Krankenhäuser mit der Einführung eines diagnose-orientierten Fallpauschalensystems nicht von der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots befreit. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele. Kam bei gleicher Eignung neben zwei getrennten Krankenhausaufenthalten auch die Durchführung der notwendigen Diagnostik mittels Linksherzkatheter und Koronarangiographie innerhalb eines einzigen, und sei es auch länger dauernden Behandlungszeitraums in Betracht, musste die Beklagte die kostengünstigere Behandlung wählen.

    Das MDK-Gutachten gab Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist. Die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist (§ 275 Abs 1c S 2 SGB V) gilt lediglich für Auffälligkeitsprüfungen.

    Der Begriff des "fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens" wird uns noch viel Freude bereiten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (3. Juli 2014 um 12:07)

  • auch schön unter Nr. 8 Soweit die Klägerin auf zweiter Stufe ihrer Klage einen (möglichen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nebst Zinsen geltend macht, kann der Senat nicht abschließend hierüber entscheiden, ob damit der Widerspruch zum 3. Senat (B 3 KR 22/12 R) umgangen wird, werden die Urteilsgründe zeigen müssen? ?(

    wobei die Aussagen unter 2. und 6. doch ziemlich genau das Gegenteil zum 3. Senat besagen. Bin gespannt, wie da wieder die Nicht-Vorlage an den großen Senat begründet wird...

    Einmal editiert, zuletzt von RA Berbuir (2. Juli 2014 um 10:54)

  • Der Gesetzgeber hat Krankenhäuser mit der Einführung eines diagnose-orientierten Fallpauschalensystems nicht von der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots befreit. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele. Kam bei gleicher Eignung neben zwei getrennten Krankenhausaufenthalten auch die Durchführung der notwendigen Diagnostik mittels Linksherzkatheter und Koronarangiographie innerhalb eines einzigen, und sei es auch länger dauernden Behandlungszeitraums in Betracht, musste die Beklagte die kostengünstigere Behandlung wählen.

    Guten Morgen,

    damit ist nun endgültig das Feuer auch auf die Fälle eröffnet, bei denen es keine formale FZF gibt. Das Urteil ist m.E. völlig unverständlich und steht im krassen Gegensatz zur Intention der FPV. Schlimmer noch: Das fiktive wirtschaftliche Verhalten ist ein Begriff, unter dem sich quasi alles angreifen lässt.

    Was reitet die SG ständig, Verordnungen und Gesetzt durch Rechtsprechung und Interpretation in ihr Gegenteil zu verkehren?

    Gruß

    merguet

  • immer dran denken: das sind alles Einzelfallentscheidungen, die Urteilsbegründungen lassen hier häufig keine Verallgemeinerungen zu - was natürlich die jeweilige Seite nicht davon abhält, dies dennoch entsprechend auszulegen = mein Job ist sicher! :D

  • Wenn eine gute Begründung vorliegt, warum die Aufnahme nicht früher erfolgen konnte und auch kein systematischer Mißbrauch erkennbar ist, sollte das doch kein Problem sein. Das hat ja auch schon der 3. Senat (B 3 KR 33/12) so gesehen. Und der 1. Senat sagt ja auch: "... bei gleicher Eignung ...", das heißt für mich, daß bei entsprechender Begründung auch weiterhin zwei Fälle abgerechnet werden können. Kommt eben auf die Begründung an.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    ... = mein Job ist sicher! :D

    Guten Tag 

    Worst case 

    Siehe: 

    The Collapse of Complex Societies Joseph Tainter
    Cambridge University Press, 1990 


    Das Verstehen und die Verwaltung der immer komplexeren Zusammenhänge und der erforderliche organisatorische Wasserkopf (Kontrollsucht - Kontrollkosten) manifestieren sich in einer wachsenden Verwirrung, einer Unfähigkeit zur Kommunikation und Koordination…

    Die Probleme steigen, schließlich kollabiert die gesamte fragile Struktur…

    S.216 „in fact industrial societies are subject to the same principles that caused earlier societies to collapse”


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • bedeutet übrigens auch, dass die neue PrüfverfO auf diese Fälle nicht anwendbar ist, da diese nur für Abs. 1c-Prüfungen gilt, die nur § 39-Behandlungen betreffen...