Neues vom BSG / LSG

  • Letztlich geht es doch um keine Grundrechte sondern nur um Abrechnungsfragen!

    Das ist genau Ihr Trugschluß, Herr Breitmeier! Es geht unter anderem und in nicht unerheblichem Umfang um verfassungsrechtliche Grundsatzfragen wie z. B. die Ausflüge eines obersten Bundesgerichts in die Legislative u. v. m. und nur zum allergeringsten Teil um irgendwelche Meinungsverscheidenheiten in irgendwelchen Abrechnungsfragen (vgl. F15.2 und Art. 20 Abs. 3 GG)!

    Ich habe gewiss nicht vor, Sie zu missionieren, das wäre wohl eh vergebliche Liebesmüh'. Worin allerdings Aggressivität und Übertreibung etc. in einer Beschreibung objektiver Tatsachen bestehen sollen, erschließt sich mir - wie offenbar auch vielen anderen - nicht. Sie mögen diese objektiven Tatsachen anders bewerten, das ändert an den Tatsachen als solchen allerdings nichts. Und es ist schon gar nicht besonders sinnvoll, objektive Tatsachen zu bestreiten. Das schafft sie nämlich auch nicht aus der Welt!

  • Hallo zusammen !

    Ich möchte zum Abschluss meiner Diskussionsbeiträge nur noch mal dazu raten, die Entscheidung über behauptete verfassungsrechtliche Fehler des BSG doch den zuständigen Instanzen zu überlassen, also dem BVerfG oder wenigstens den Juristen.

    Begriffe wie „Staatsstreich“ im Zusammenhang mit Urteilen über Abrechnungsstreitigkeiten zu gebrauchen, finde ich unangebracht. Da wird mich wirklich keiner vom Gegenteil überzeugen, auch wenn ich den Frust und die Kritik vieler Diskutanten nachvollziehen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    ich stimme Ihnen zu, dass Staatsstreich kein passender Vergleich ist.

    Ich möchte zum Abschluss meiner Diskussionsbeiträge nur noch mal dazu raten, die Entscheidung über behauptete verfassungsrechtliche Fehler des BSG doch den zuständigen Instanzen zu überlassen, also dem BVerfG oder wenigstens den Juristen.

    Ein Fehler sei jedem, auch einem BSG-Senat, zugestanden. Die Vorgehensweise des 1. Senats geht jedoch ersichtlich darüber hinaus, wenn er z.B. ausführt (Terminbericht - 3)

    • "Der Senat muss es sich auch versagen, der Gesetzesänderung der Auffälligkeitsprüfung mit Wirkung vom 1.1.2016 Rückwirkung beizumessen. Dies würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung verletzen."

    Das ist - nicht nur - in meinen Ohren von zynischem Charakter, wenn ich die generelle Verfahrensweise des 1. Senats betrachte, die hier im Forum mal äußerst freundlich als "selbstbewusst" bezeichnet wurde.

    Das hat, wie es unlängst bei einer Vortragsveranstaltung mit Prof. Hauck ein - gemeiner - Sozialrichter formulierte, etwas mit Glaubwürdigkeit der Justiz zu tun.

    Bei den letzten Entscheidungen hat der 1. Senat übrigens 4x gegen die Kassen geurteilt...

    Wenn wir das schon numerisch betrachten: Wie häufig war in diesen Fällen ein Krankenhaus Kontrahent?

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (14. November 2017 um 21:46)

  • Nur nochmal zur Klarstellung: ich habe an keiner Stelle behauptet, dass das BSG einen Staatsstreich vorbereitet oder begangen hat. Ich habe lediglich zu Bedenken gegeben, dass bei Zugrundelegung einer politikwissenschaftlichen Definition von Staatsstreich man "den Eindruck eines kleinen, heimlichen und allmählichen Coup d’Etat in einem Segment des Sozialstaats gewinnen" könnte. Das macht einen kleinen, aber feinen Unterschied!

    Im übrigen verweise ich auf mehrere Veröffentlichungen und sozialgerichtliche Urteile wie z. B. das des SG München (Az.: S 29 KR 230/16), die auch nicht gerade zimperlich mit dem BSG umgehen. Dort heißt es u. a. (vgl. http://www.med-juris.de/dritte-verfass…ng-des-bsg-2/):

    "Vorliegend hat das BSG das vom Gesetzgeber allein vorgesehene Prüfregime für Krankenhausabrechnungen (Auffälligkeitsprüfung) in letzter Konsequenz zu Gunsten eines eigenständig entwickelten neuen Prüfregimes weit gehend ersetzt. ... Es besteht damit unmittelbar die Gefahr, die Gewaltenteilung zwischen rechtsprechender und gesetzgebender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie die Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt (Artikel 20 Abs. 3 GG) zu verletzen.

    Damit einhergehend werden durch die rückwirkende Anwendung dieser Rechtsprechung ... ganz wichtige rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt. ... "
  • Die Gründe zur BSG-Entscheidung bzgl. der missglückten Lungeenbiopsie sind da.

    Der 1. Senat stellt nun also bei dem strittigen OPS auf den Erfolg der Prozedur ab, also dass i.E. am Ende auch ein auswertbares Probenstück des angepeilten Organs gewonnen wurde. Erst dann sei die Prozedur vollständig erbracht. Erscheint mir in der Begründung konsequent, da dies ja im Ergebnis bedeutet, dass die Prozedur zwar unvollständig geblieben ist, aber eben ein anderer OPS die Teilleistung abbildet, womit die P004f Nr 3 eingreift.

    MfG, RA Berbuir

  • Moin,

    das mag funktionieren, solange die Teilleisung abbildbar ist. Allerdings ist es m.E. problematisch, dass in einem Dienstleistungsbereich der Erfolg und nicht die Leistung gewertet wird, zumal, wenn der Ressourcenverbrauch dem der erfolgten Leistung entspricht. Hier werden Regeln des Werkvertrages auf die eines Dienstleistungsvertrages übertragen. Nicht ohne, wenn man es weiter denkt...

    Gruß

    merguet

  • Lieber Herr Merguet,

    Ich glaube, dass der Entscheidung nur die Abrechnungsregeln zugrundegelegen haben, wie auch Herr Berbuir schreibt. Ich finde die Entscheidung somit DKR- konform und glaube nicht, dass es um andere Dinge ( Werkvertrag) ging.

    Zumindest ist die Leistung nun mittels Histologie objektiv beweisbar ( sofern eine Histologie gewonnen wurde)

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Nur nochmal zur Klarstellung: ich habe an keiner Stelle behauptet, dass das BSG einen Staatsstreich vorbereitet oder begangen hat. Ich habe lediglich zu Bedenken gegeben, dass bei Zugrundelegung einer politikwissenschaftlichen Definition von Staatsstreich man "den Eindruck eines kleinen, heimlichen und allmählichen Coup d’Etat in einem Segment des Sozialstaats gewinnen" könnte. Das macht einen kleinen, aber feinen Unterschied!

    Hallo Amycolatopsis,

    vielen Dank für die Klarstellung, so wird auch für mich ein Schuh draus.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hinsichtlich der Verfahren 1 und 2 würde ich das auch erwarten, zumal sich die Lungencoils m.W.nach auch nicht richtig bewährt haben.

    Im 3. Verfahren ( Einsichtsrecht der Kasse in die Medizinakte) sehe ich eine 50/50 Chance.

    Um die Grundfrage der Dokumentationsanforderungen bei Komplexbehandlung scheint vor dem BSG es gar nicht mehr zu gehen, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier