Hallo,
interessant sind auch die Anforderungen an die Kooperationsvereinbarungen bis hin zur Verankerung im Krankenhausplan.
Eine Kooperationspartnerschaft iS des OPS 8-98b erfordert als Strukturmerkmal aber nicht nur, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden. Vielmehr muss eine rechtlich verfestigte Kooperstionsbeziehung bestehen, die etwa vertraglich, durch Verwaltungsakt oder normativ begründet ist und organisatorische Vorsorge für die Kooperation trifft. Der vom LSG in Bezug genommene Kooperationsvertrag vom 28.4.2006, auf den sich auch die Bestätigung bezieht, betrifft nach der Umschreibung des Kaufmännischen Direktors nur die Erbringung neurochirurgischer Leistungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine verbindliche Kooperation auch nicht unmittelbar aus dem Landeskrankenhausplan 2010 des Landes
Und das Argument, dass die Schlaganfallversorgung "tot ist" wird weggewischt mit dem Argument, dass den Ländern die Planungshoheit ja nicht genommen wird. Natürlich dürfen die Länder Stroke Units planen und in solche Einheiten investieren. Es wird halt nur der Betrieb nicht mehr adäquat vergütet (aber das ist ein Detailproblem in den Augen des BSG).
Weder das auf der Grundlage des § 17b KHG und des KHEntgG beruhende DRG-Vergütungssystem als Ganzes noch die ihn dieses - wie aufgezeigt - inkorporierten Klassifikationssysteme ICD-10-GM und OPS haben den Ländern vorbehaltene krankenhausplanungsrechtliche Regelungen zum Gegenstand, Soweit der OPS in den Komplexziffern auch strukturelle Anforderungen definiert, regelt er lediglich Vergütungsvoraussetzungen, über die sich die Vertragspartner auf Bundesebene verständigt haben. Diese Voraussetzungen beschreiben vorgefundene medizinische Erfordernisse und bilden zugleich die sich daraus ergebenden erforderlichen Ressourcen ab, um die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung der Krankenhäuser zu gewährleisten. Hingegen steht der OPS den Ländern nicht im Wege, infrastrukturelle Planungs- und Investitionsentscheidungen über die von ihnen für erforderlich gehaltene Versorgung mit auf die Schlaganfallbehandlung spezialisierten Einheiten (Stroke Units) zu treffen (dies verkennend Becker, KrV 2018, 96, 99).
Habe ich tatsächlich andere Kosten wenn der Hubschrauber neben der Klinik steht?
Und noch was:
Nach den Vorentscheidungen war eigentlich zu erwarten, dass es genau so kommt. Was treibt eigentlich die Kläger dazu, solche Urteile und Ergebnisse zu "provozieren"?
Und nun zum Abschluss:
Grundsätzlich sehe ich Komplexpauschalen im Lichte der BSG-Rechtsprechung als kritisch an. In jeder noch so schönen Komplexziffer findet sich in der Komplexität (wahrscheinlich heißen sie deshalb Komplexziffern) ein Ansatzpunkt zum Streichen der Ziffer, weil irgendein Punkt der dort drin steht (oder rein interpretiert wird) dann gestrichen wird. Oder kennt jemand eine Komplexziffer, die die "Kasseler Prüfung" bestanden hat? Mir fällt auf Anhieb keine ein.