Neues vom BSG / LSG

  • Guten Tag,

    ich reibe mir verwundert die Augen. Da hat doch tatsächlich der erste Senat entschieden:

    Der klagende Krankenhausträger hat für die Behandlung anderer Versicherter Anspruch auf Vergütung von 12 118,29 Euro. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Erstattungsanspruch in dieser Höhe ging ins Leere. Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Klägers für die Behandlung des beatmeten Versicherten waren in der geforderten und beglichenen Höhe erfüllt.

    Der Kläger durfte die für die abgerechnete Fallpauschale erforderlichen mehr als 249 Beatmungsstunden unter Berücksichtigung einer größeren Zahl von Spontanatmungsstunden kodieren. Nach der DKR 1001l sind Spontanatmungsstunden in der Periode der Entwöhnung auch dann als Beatmungsstunden berücksichtigungsfähig, wenn der Patient bei seiner Entlassung ganz oder teilweise auf maschinelle Beatmung angewiesen bleibt, ein voller Entwöhnungserfolg also bis zur Entlassung nicht eintritt.

    (B 1 KR 19/19 R vom 17.12.2019)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Foristen,

    vor einiger Zeit gab es ein Urteil, bei dem ungewöhnlicher Weise von einem LSG entschieden wurde, dass das Colon-CA als HD zu werten sei, obwohl es nicht der primäre Aufnahmeanlass war. Ich finde das nicht mehr.

    Hat jemand einen Tipp.

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag,

    ich reibe mir verwundert die Augen. [...]

    ich denke, der entscheidende Satz findet sich bereits in der Entscheidung der Vorinstanz: "Das Abstellen der Vergütung auf einen Behandlungserfolg im Sinne einer respiratorisch stabilen Situation spätestens bei Entlassung, wie die Beklagte dies hier fordert, ist dem Leistungserbringerrecht der GKV fremd. Dies würde auch im Hinblick auf das medizinisch-therapeutisch gebotene Verhalten der behandelnden Ärzte zu untragbaren Ergebnissen führen." Das hat dann wohl auch der 1. Senat erkannt. Der Rest ergibt sich dann aus dem Wortlaut der DKR.

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo,

    ich kenne hierzu nur das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2006 (S 15 KR 293/04)

    Aufnahme wegen Arthrose, dann Diagnose Kolon-Npl

    Aus diesen Gründen sei bei Unklarheiten wie vorliegend (\"Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts\") für das Gericht diejenige Auslegung der DKR vorzuziehen, die leistungsorientiert ist und eine adäquate Abbildung der Krankenhausleistung ermöglicht. Diese führe dazu, dass die Diagnose C18.2 (bösartige Neubildung: Colon ascendens) als Hauptdiagnose anzusehen sei.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • aber....

    da gab es vor einigen Wochen etwas ähnlich gelagertes... Ich finde es ums zerplatzen nicht....

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag,

    lange hat es gedauert. Aber nun ist das erste Urteil vom 19.03.2020 (B 1 KR 20/19 R) incl. der Pressemitteilungauf der Homepage des BSG zu finden.

    Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. März 2020 (Aktenzeichen B 1 KR 20/19 R) entschieden hat, dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn im Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben.

    Und bei einer Behandlung im Jahr 2010 dürfte die geforderte Zeugeneinvernahme "interessant" werden.

    Jedenfalls für den Fall, dass sich hierdurch der Inhalt der Aufklärung nicht abschließend feststellen lässt, dürfte letztlich (trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs) eine zeugenschaftliche Befragung der behandelnden Ärzte zum Inhalt der Aufklärungsgespräche unumgänglich sein.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    tja: "dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot".

    Bei allem Respekt vor Notwendigkeit und Sorgfalt bei der Aufklärung: Was hat das mit Wirtschaftlichkeit zu tun?

    Ist damit gemeint, dass ein Patient aus Furcht vor Komplikationen von einer vorgeschlagenen Therapie Abstand nimmt, was dann insgesamt vermutlich billiger wird?

    Oder ist vielleicht gemeint, dass man bei festgestellten Aufklärungsmängeln die Vergütung verweigern kann, was dann natürlich die Behandlung auch wieder verbilligt?

    Viele Grüße

    Medman2