Neues vom BSG / LSG

  • Hallo zusammen,

    so ganz kann ich die Aufregung über die BSG-Urteile nicht verstehen.

    Die Verlegungsregel, wenn zwischen Entlassung aus Krankenhaus A und Aufnahme im Krankenhaus B weniger als 24 Stunden liegen, handelt es sich um eine Verlegung, ist doch seit Jahren pragmatisch und im Unterschied z.B. zur Wiederaufnahme wg. Komplikationen eindeutig.

    Die ganzen Diskussionen, war die Verlegung intendiert, erfolgte die Entlassung aus Krankenhaus A gegen ärztlichen Rat, handelt es sich um das gleiche Krankheitsbild, erfolgte die Verlegung direkt oder war der Patient zwischenzeitlich zu Hause oder wenige Stunden in einer Reha-Einrichtung etc. entfallen.

    Gruß

    S. Stephan

  • tja, der "neue" Senat versucht aufzuräumen, ohne eine 180°-Kehrtwende zu machen: also wird das Gewöhnungserfordernis verwässert, anstatt einzugestehen, dass das von vornherein Unfug war - mal sehen, wie die Kassen darauf in den noch anhängigen Verfahren reagieren. Und bei der starren Altersgrenze für die Geri-Komplex hält man ohne Not weiterhin daran fest, dass nur Ü60-Jährige damit behandelt werden können. Der Satz "Mangels klarer definitorischer Vorgaben kann eine „Altersbehandlung“ nur Personen betreffen, die in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens als „alt“ angesehen werden können" stellt eine Voraussetzung als notwendig dar, die medizinisch m.W. eben nicht konkret zu fassen ist und genau deshalb eben auch nicht in den OPS aufgenommen wurde. Es gibt eben vorzeitig gealterte 50jährige ebenso wie rüstige 70jährige, hier sollte dann der OPS angepasst werden, dass eben bei unter 60- bzw. 70jährigen konkret dokumentiert werden muss, weshalb der Patient dennoch als geriatrisch einzuordnen ist.

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo,

    Kassel hat gesprochen. Ab jetzt gibt es ambulante Beatmungen.

    Die Versicherte wurde danach im Krankenhaus der Klägerin nicht stationär behandelt, sondern

    nach Abschluss der Aufnahmeuntersuchung und Stabilisierung ihres Zustandes, ua mittels

    künstlicher Beatmung, an ein anderes Krankenhaus zur dortigen Aufnahme der stationären

    Behandlung verwiesen. Auch die Intubation und künstliche Beatmung im Schockraum begründeten

    keine vollstationäre Behandlung. Die Behandlung dort ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung

    und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet.

    https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=3

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch