Guten Tag,
als weitere Rechtsfrage wird sich das BSG zu der Thematik reanimiert und verstorben in der Notaufnahme äussern.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rec…KR_34_21_R.html
Der Patient wurde vorliegend unter Reanimationsbedingungen mit Kammerflimmern ins Krankenhaus eingeliefert und verstarb nach drei Minuten im Schockraum. Streitgegenstand ist die Frage, ob in diesem Fall eine stationäre Behandlung angenommen werden kann.
Am 09.07.2020 hat das LSG Rheinland-Pfalz ein Urteil des SG Speyer aufgehoben, das besagte, dass eine kurzfristige, wenige Minuten andauernde, erfolglose Reanimation als ambulante Leistung durch eine Krankenkasse abgerechnet werden müsse, weil die Kriterien für eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht gegeben gewesen seien.
Eine Behandlung sei jedoch nicht alleine deshalb als ambulant zu qualifizieren, weil der Tod des Patienten bereits im Schockraum eintrat. So sei auch bei Tod des Patienten drei Minuten nach Einlieferung nicht automatisch ausgeschlossen, dass eine stationäre Behandlung vorliegt. Stand bei Einlieferung fest, dass es sich um einen Notfall handelt, der eine stationäre Behandlung erfordert, sei auch bei Tod des Versicherten kurz nach Einlieferung eine stationäre Behandlung gegeben. Eine einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung in das Krankenhaus könne nicht rückwirkend durch den Tod des Patienten wieder entfallen.
Wetten werden angenommen.