Guten Tag,
so wie ich das sehe löst nach der Lesart des BSG jede neue Rechnung einen Neustart bei den Fristen aus.
Guten Tag,
so wie ich das sehe löst nach der Lesart des BSG jede neue Rechnung einen Neustart bei den Fristen aus.
Guten Tag,
der Terminbericht zum 10.03.2022 ist jetzt online. Die Rechtsprechung zur Beatmung wird nicht wirklich klarer:
Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG muss noch feststellen, ob eine Gewöhnung eingetreten ist und eine Methode der Entwöhnung angewandt wurde. Eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung setzt nach der Senatsrechtsprechung “die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können“ voraus. Hierfür genügt weder, dass die Beatmung als solche medizinisch notwendig ist, noch sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, etwa eine Adaption des Patienten an den Respirator oder eine beatmungsbedingte Schwächung der Atemmuskulatur. Zu der Feststellung, dass keine Methode der Entwöhnung angewandt wurde, genügt nicht, dass eine solche nicht dokumentiert ist. Es ist vielmehr zunächst von der Dokumentation auszugehen und diese tatrichterlich zu bewerten, ggf unter Heranziehung sachverständiger Hilfe oder Rückgriff auf bereits vorliegende Sachverständigengutachten. Bei Zweifeln muss das Tatsachengericht den Sachverhalt ergänzend aufklären, etwa durch Vernehmung der behandelnden Ärzte oder der behandelten Versicherten. Lässt sich nach Ausschöpfen der gebotenen Aufklärung nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der abgerechneten Fallpauschale erfüllt gewesen sind, trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen.
Ich sehe (erkennende Einzelperson) die BSG-Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs
SG Ulm S13 KR 3667/13
LSG BW L11 KR 4054/15
BSG B1 KR 18/17 R
LSG BW L11 KR 717/18 ZVW
BSG B1 KR 35/20 R
[siehe https://www.bdolegal.de/de-de/insights…ngsgesetz-(risg]
mehr als klar:
Entwöhnung gibt es nach BSG B1 nur, wenn man an die Beatmung gewöhnt ist.
Wir sollten das bei den BSG-Richtern anwenden, höchstrichterliche Rechtsprechung eben.
Warum der Verfahrensgang seitens BSG nicht vollständig dargestellt wurde ist wohl dem Transparenzgebot geschuldet.
Tag,
als ehemaligem Intensivmediziner sträuben sich mir die Nackenhaare. Jeder Patient, der eine Beatmung benötigt, ist von ihr abhängig und insofern unmittelbar daran gewöhnt. Der Versuch, daran irgendein Zeitintervall oder eine physiologische Entwicklung zu kleben, ist m.E.. inhaltlicher Unsinn.
Der Versuch, die Kosten für Beatmungen zu senken hat mittlerweile zu derartig absurden Verbiegungen der Definition von Beatmungen geführt, dass man sich fragt, wie eigentlich jemals ein solcher Unsinn gestoppt werden kann.
Gruß
merguet
Ich muss Merguet zustimmen.
(muss = alles andere wäre Verhöhnung und Verleugnung weltweiten Konsenses seit spätestens 2007).
Blöderweise ist diese "Fiktion" oder eher "Delusion" höchstrichterliche Rechtsprechung.
Und anhand des Verfahrensgangs sieht man:
Korrektur von Fiktion oder Delusion gibt es offensichtlich und evident nicht.
Guten Tag,
eine Frage an die Juristen hier im Forum:
die Sache B 1 KR 34/21 R ist nicht mehr auf der Website des BSG bei den anhängigen Rechtsfragen zu finden. Eine Entscheidung ist nach meiner Kenntnis nicht ergangen. Ist damit das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2020 - L 5 KR 154/19 rechtskräftig? Danke für Aufklärung.
Guten Morgen Herr Horndasch,
aus juris ergibt sich, dass die Klage durch das Krankenhaus offenbar zurückgenommen wurde. Somit ist quasi kein Urteil existent. Auf juris steht:
"Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil [Anmerkung: =LSG Urteil] sowie das vorinstanzliche Urteil des SG wirkungslos."
Grüße
Hallo,
vielen Dank. Wenn ich das Urteil des LSG richtig lese, dann wurde die Klage von der Kasse zurückgenommen.
Hallo,
aus meiner Sicht wurde die Klage durch das Krankenhaus zurückgenommen - die Kasse könnte ja höchstens die Revision zurücknehmen, nicht aber die "Klage". Das erklärt auch, warum dort steht, dass die Urteile des SG und LSG wirkungslos sind (ohne Klage keine Urteile). Wäre die Revision durch die Kasse zurückgenommen worden, wäre das Urteil des LSG rechtskräftig.
Grüße
Alles klar,
dann habe ich das falsch gelesenen, bzw. den Unterschied zwischen Klage und Revision ignoriert. DANKE für die Erläuterung.
Hallo.
Für meinen Seelenfrieden:
""Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil [Anmerkung: =LSG Urteil] sowie das vorinstanzliche Urteil des SG wirkungslos.""
Wieso werden die Urteile wirkungslos, wenn das vor dem BSG zurück genommen wird?
Der Ablauf war doch:
KH reicht Klage ein
SG -> KK hat Recht bekommen
LSG -> KH hat Recht bekommen
BSG -> KK wollte das nicht akzeptieren und ist vors BSG gezogen. Das hat die KK zurück gezogen -> Urteil vom LSG ist damit akzeptiert.
Die Urteile werden doch nicht unwirksam....
Wenn mir ein Urteil nicht passt gehe ich in die nächsthöhere Instanz. Wenn ich das dann, bevor überhaupt ein höherinstanzliches Urteil gesprochen wird, zurückziehe, dann akzeptiere ich doch das vorherige Urteil?!?
Würde ja bedeuten das KH hätte alles zurück gezogen (nicht nachvollziehbar) -> und da frage ich mich ob das überhaupt geht NACHDEM es ja schon Urteile gibt.
Eine Klage zurück ziehen geht doch nur bevor der Richter ein Urteil fällt.