Neues vom BSG / LSG

  • Hallo Forum,
    in diesem Zusammenhang habe ich ein Problem, dass in letzter Zeit einige Male aufgetreten ist.
    Die jeweiligen Patienten kamen unter Reanimation schwerstverletzt in die Rettungsstelle, wurden intensiv diagnostiziert und behandelt und verstarben letztendlich.
    Die KK verlangt nun von uns, diese Fälle ambulant abzurechnen. Mir fällt dazu kein Argument ein, denn auf Station sind sie ja garnicht erst gekommen. Eine ambulante Abrechnung trägt aber dem Aufwand überhaupt nicht Rechnung.
    Wie ist es in anderen Häusern? WIe wird bei Ihnen so ein Fall abgerechnet?
    Viele Grüße
    anne

  • Schönen guten Tag Anne!

    Auch dazu gibt es ein Urteil, das aussagt: Sobald ein Patient unter Reanimationsbedingungen die Krankenhausschwelle überschreitet bzw reanimationspflichtig wird, handelt es sich um eine stationäre Krankenhausbehandlung. dies gilt auch, wenn die Reanimation nach einigen Minuten eingestellt wird.

    Das Urteil findet sich unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…gb&id=23973
    (Der Link muss 2x angeklickt werden, beim ersten Mal kommt man auf das Portal, wenn das Portal angezeigt wird führt der Link direkt zum Urteil)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo AnneDD und die anderen,
    eigentlich traurig, dass man für solche Fragen schon das BSG hat bemühen müssen.
    Um ambulant abrechnen wollen zu können (Super-Deutsch, gell?), müsste ja eine ambulante Alternative vorliegen. Welcher Hausarzt oder Facharzt reanimiert in der Praxis \"ambulant\" - am besten nach Termin....
    Geplant ist stationär, denn überlebt der Pat., so wird er wohl kaum \'ne Stunde später wohlgemut nach Hause marschieren Nachtrag: Sehr empfindliches Forensystem, es sollte hier m-a-r-s-c-h-i-e-r-e-n heisssen....
    In BaWü gibt es dann noch die Landesvertragsregelung, dass die Einweisung per Notarzt einen deutlichen Hinweis auf eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit ergibt. Ausserdem ist z.B. bei einer Verlegung eines solchen Pat. ja regelmäßig mehr als nur eine \"Eingangsuntersuchung\" durchgeführt worden - also selbst bei Verlegung nach 20 min stationär.

    Da bekomme ich intern einen dicken Hals, wenn die eigenen Mitarbeiter auf die Schnapsidee mit ambulant kommen, nach draussen gibt es einen freundlichen Hinweis ;)

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • Zitat


    Original von P_Dietz:

    Da bekomme ich intern einen dicken Hals, wenn die eigenen Mitarbeiter auf die Schnapsidee mit ambulant kommen

    Hallo Herr Dietz,
    ohne Ihnen oder Ihren MA zu nahe treten zu wollen; aber mir drängt sich manchmal der Eindruck auf, dass da gar keine Menschen sondern nur noch Computerprogramme agieren und Anfragen starten. Manche solcher Sachen können dann durch einen Telefonanruf auf ein \"normales Augenmass\" zurückgeführt werden.

    Schönen Tag noch

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Schaffert, vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort, da kann man doch gleich ganz anders argumentieren.
    Schönen Tag noch
    Anne

  • Hallo Herr Dr. Merguet,

    gerade bei uns in der Kardiologie sind 8 von 10 MDK-Gutachten auf diese Rechtsprechung zu beziehen. Es wird schon grundsätzlich gefordert, jeden präoperativen Tag zu streichen und einen Tagesfall daraus zu machen.
    Habe wieder Gutachten dazu vor mir auf dem Tisch liegen!
    Also, Tausend Dank für diese Urteile!

    Einen schönen Himmelfahrtstag wünscht

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich möchte auf ein für psychiatrische Tageskliniken interessantes Urteil Hinweisen. Das Urteil ist zwar sicherlich schon wegen der fallbezogenen Beweisaufnahme nicht als Grundsatzurteil verwendbar, es enthält aber interessante Passagen über gerichtliche MDK-Gutachten.

    Bitte zwei Mal auf den Link klicken, beim ersten Mal öffnet sich das Portal der Rechtsdatenbank, erst wenn dieses offen ist führt ein nochmaliger Klick auf den Link zum eigentlichen Urteil.

    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…l=esgb&id=69199

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    vielen Dank für den interessanten Link. Kennen wir nicht alle eine/einen Dr. T.? Aufschlußreich, wie das Gericht mit den pauschalen Aussagen umspringt und das Unvermögen, gewisse Dinge nachzuvollziehen, bewertet vor dem Hintergrund der Gutachten der Dres. E. und M. Die Begründungen der Beklagten bezüglich der Gutachten und Motivationslage des Dr. M. muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen...

    Ein schönes Wochenende,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Forum,

    hier noch ein sozialgerichtlicher Dämpfer für alle, die um die KMT bei fraglich myeloablativer Therapie ringen: L 8/14 KR 26/04, hessisches LSG. (Betrifft allerdings die KMT vor der DRG-Ära).
    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag allerseits,

    schlechte Nachrichten vom BSG im Zusammenhang mit Krankenkassenkarten-Mißbrauch:

    Zitat

    Pressebericht zum Urteil vom 12.06.2008 B 3 KR 19/07 R

    Der 3. Senat hat entschieden, dass das Krankenhaus das Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung trägt, die ein in Deutschland nicht krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hat, indem er die ihm von einem tatsächlich Versicherten überlassene Krankenversichertenkarte missbräuchlich benutzt und Personenidentität mit dem Versicherten vorgespiegelt hat. Dies gilt zumindest solange, wie die Krankenkasse - so hier - während der Behandlungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Krankenversichertenkarte hat. Der Senat hat deshalb die Sprungrevision des Krankenhausträgers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, das den Erstattungsanspruch der Krankenkasse bejaht hatte. Auf die Kostenzusage konnte sich das Krankenhaus schon deshalb nicht berufen, weil sie ausdrücklich den Versicherten und nicht den tatsächlich behandelten Patienten betraf. Die vertragsärztliche Verordnung konnte keine Haftung der Krankenkasse begründen, weil der Vertragsarzt bei der Überweisung eines Patienten in ein Krankenhaus nicht als Vertreter der Krankenkasse fungiert. Auch auf die Krankenversichertenkarte konnte sich das Krankenhaus nicht stützen, weil diese nur in der vertragsärztlichen Versorgung, also im ambulanten Bereich, als \"Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen\" gilt und ansonsten nur für die Abrechnung der zu Gunsten der Versicherten erbrachten Leistungen mit den Leistungserbringern verwendet werden darf ( § 15 Abs 2 und § 291 Abs 1 Satz 3 SGB V).

    Das Krankenhaus konnte sich auch nicht darauf berufen, dass Vertragsärzte insoweit privilegiert sind, als die Krankenkasse ihnen gegenüber bei Benutzung einer falschen Krankenversichertenkarte grundsätzlich haftet, und zwar gegen Abtretung des gegen den Patienten gerichteten Vergütungsanspruchs (zB § 19 Abs 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Eine solche Regelung hätte einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen bedurft, die es - jedenfalls bisher - nicht gibt. Der Einwand der Erfüllung einer Nichtschuld ( § 814 BGB) war unbegründet, weil zwar eine Mitarbeiterin der Krankenkasse am Tage der Bezahlung der Rechnung vom Betrug Kenntnis hatte, nicht aber die - insoweit maßgebenden - Mitarbeiter der Abrechnungsstelle

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,