Neues vom BSG / LSG

  • Guten Abend,
    Punkt 4 ist auch nicht uninteressant, da er Bezug auf die Entscheidung des grossen Senates nimmt.

    den Satz
    Nach den insoweit allein maßgeblichen medizinischen Erfordernissen reichten ab diesem Zeitpunkt die Bereitstellung einer strukturierten Beaufsichtigung, Pflege und die Überwachung der ambulant möglichen Medikamenteneinnahme aus. Das hätte auch durch Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung gewährleistet werden können.

    wird man sich merken müssen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    das BSG hat heute ein Urteil gefällt, in dem es vor allem um die Erforderlichkeit der einzelfallbezogenen Begründung der Rechnungsüberprüfung durch den MDK ging. Zwar gibt es dazu noch keinen Terminbericht auf der Seite des BSG, aber beispielsweise hier (Abacho) und hier (HNA) einen Sekundärbericht, der durchaus interessante Aspekte darstellt. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Ein Silberstreif am Horizont.....

    Hoffentlich machen sie ihre Ankündigung wahr und definieren einmal Mindestanforderungen.

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    vielen Dank für den aktuellen Hinweis.


    Zur Ergänzung:


    Der MDK bat die Klägerin daraufhin zwei Mal um Übersendung des Entlassungsberichts mit dem Zusatz \"Abgrenzung amb/stat\". Dies lehnte die Klägerin durch den Beigeladenen ab, weil die Anfrage keine ausreichende Begründung enthalte.


    Terminvorschau

    http://www.juris.de/jportal/portal…ntrols.Maximize


    Gruß

    E Rembs

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von schemmi:
    Ein Silberstreif am Horizont.....

    Hoffentlich machen sie ihre Ankündigung wahr und definieren einmal Mindestanforderungen.

    Da letztlich die klagende Krankenkasse Recht bekommen hat und im verhandelten Fall die Unterlagen dem MDK zur Verfügung zu stellen sind, werden die Anforderungen wohl nicht allzu hoch sein.

    Letztlich wird es auch auf die Ausformulierung in der Urteilsbegründung ankommen, ob hier tatsächlich eine Klärung vorgenommen oder - wie so oft - doch nur wieder ein neuer Nebenkriegsschauplatz eröffnet wird.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    wie heißt es die Hoffnung stirbt zuletzt. Und das sonnige Wochenende steht vor der Tür. Ich bin ebenfalls auf die Ausformulierung sehr gespannt, aber bereits eine klein wenig höhere Hürde wäre ein Schritt in die richtige Richtung.

    Aber warten wir es einfach ab und geniessen das Wochenende
    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Forum,

    eine KK hat uns mitgeteilt, dass sich das SG Hannover mit Urteil vom 04.05.2009 mit dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz bezüglich der unteren Grenzverweildauer auseinander gesetzt hat.
    Leider kann ich das Urteil im Internet (wie so oft bei SG Entscheidungen) nicht finden. Kennt bereits jemand das Urteil oder weiß wo es zu finden ist?

    Grüße aus dem Norden

  • Hallo,

    das ist jetzt nicht das, was Sie hören wollten, aber:
    Derjenige, der Urteile (i.d.R. ja zu seinen Gunsten) anführt, sollte auch in der Lage sein, sie zur Verfügung zu stellen. Meist reicht da eine freundliche Anfrage - ansonsten ist es ggf. auch nur aus einem Forum oder Newsletter zitiert, ohne wirklich alles gelesen zu haben...

    Ein vollständiges Aktenzeichen wäre da ja das mindeste...

    NB: Für Sie in Kiel ist das SG Hannover noch weniger (eigentlich genau so wenig) bindend wie das höherinstanzliche in RLP...

    Viele Grüße, J.Helling

    PS: Nichts gegen Foren und Newsletter, dass mich jetzt keiner falsch versteht...

  • Hallo zusammen,

    die gestrige Entscheidung (oder Nichtentscheidung?) des BSG zum Az B 1 KR 24/08 R (siehe \"Neuigkeiten...Terminbericht...\", Punkt 6) führt bei mir als Nichtjuristen zu viele Fragen....

    Will uns das BSG sagen, dass die nachträgliche Kürzung der Verweildauer rechtens ist, solange keine \"medizinischen Gründe\" (und wie die gesehen werden, wissen wir ja) für einen zweiten Behandlungstag vorliegen?
    Oder ist alles weiterhin in der Schwebe und das LSG muss nochmal ran?

    Vielleicht können die Medizinjuristen in der Gemeinde da etwas Licht hineinbringen?

    Vielen Dank!

    RT

  • Hallo Rotes_Tuch,

    das BSG hat festgestellt, dass die Prüfung der UGVD grundsätzlich rechtmäßig ist. Die Zurückweisung an das LSG bedeutet nur, dass dieses im konkreten Einzelfall die Prüfung nachholen muss, ob ein BT ausgereicht hätte. Diese sogenannte Sachaufklärung ist nämlich im ersten LSG-Urteil unterblieben, weil das LSG eben die komplette Prüfung der UGVD unterlassen hatte.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo RT,

    als Laie interpretiert würde ich sagen, dass das Urteil des LSG auf eine Begründung abgestellt wurde die nach Ansicht des BSG nicht zulässig ist. Der Fall dürfte also noch einmal komplett vor dem LSG verhandelt werden und diesmal muss die Notwendigkeit nicht anhand der DRG-Systematik (abstrakt) sondern ganz konkret medizinisch begründet werden.

    Viele Grüße
    S. Seyer