Neues vom BSG / LSG

  • Die meinte ich natürlich auch! Schauen Sie mal unter Punkt 19, da steht das noch genauer mit dem Betrag. \"...erstens über AWP und zweitens über 5%...\"

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag,

    Zitat


    Original von papiertiger_2:
    @Herrn Schaffert: steht da nicht \"entweder AWPS .. oder 5%\" unter Punkt 11 ?

    Dort steht sinngemäß:
    Nicht schützenswürdig ist das Interesse einer Änderung dann, wenn nach Abschluss der Rechnungsprüfung der Verwaltungsaufwand die Änderung übersteigt oder im verhältnis zum Rechnungsbetrag zu gering ist.

    Da es sich hier inhaltlich um Verneinungen handelt (nicht möglich wenn (nicht >300€ oder nicht > 5%)) handelt es sich in positiver Formulierung um ein \"und\" (möglich, wenn (>300 € und > 5%)

    Auch wenn der dann folgende Satz auch missverständlich ist, Punkt 15 stellt die Sachlage eigentlich eindeutig klar:erstens > Aufwandspauschale und zweitens > 5%

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag Herr Bauer,

    Ich stimme Ihnen zu. Das Urteil war in dieser Form auch in gewisser Weise notwendig, weil sich ja inzwische bereits eine ganze Industrie gebildet hatte, die den Krankenhäusern eine Hebung des Potentials von falsch-niedrigen Abrechnungen der Vergangenheit versprach. Wer den Bogen überspannt, bekommt früher oder später die Rechnung dafür.

    Insofern ist die \"Waffengelichheit\" (auch wenn wir uns ja hoffentlich nicht im Krieg befinden) zu begrüßen.

    Eine Anmerkung hätte ich allerdings:

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    Sofern allerdings der MedCo nachträglich, also wenn der MDK schon wieder aus dem Haus ist, noch mal einiges aus der Akte schüttelt und eine Korrektur nachmeldet, die nicht aus dem MDK-Gutachten hervorgeht, würde ich diese Nachberechnung zurückweisen. :d_neinnein:

    Leider erleben wir gelegentlich (wie auch schon hier im Forum diskutiert) dass sich die Prüfer weigern (wegen fehlendem Auftragsumfang oder zuletzt auch unter Berufung auf dieses Urteil) die vom Krankenhaus geanannten zusätzlichen Aspekte aufzunehmen. Dann bleibt dem Medizincontrolling nichts anderes übrig, als die Rechnung einfach zu ändern, auch wenn nichts im Gutachten erwähnt ist, was den von Ihnen geschilderten Eindruck erwecken könnte. Es wäre zu begrüßen, wenn dieses Urteil auch dazu positive Auswirkungen hätte.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    ich würde mir sowieso Wünschen, dass diese Albernheiten bezüglich des Umfanges des Prüfauftrages einmal aufhören würden. Meiner Meinung nach sollte ein Fall nach einer Prüfung korrekt abgebildet werden, unabhängig von einem Prüfauftrag!

    Das würde bedeuten, dass der MedCo sich nicht der Änderung verweigert, auch wenn sie nicht vom Prüfauftrag umfasst ist. Gleichzeitig akzeptiert der MDK die korrekten Gegebenheiten, auch wenn sie erst während der Prüfung auf den Tisch kommen, ebenfalls unabhängig vom Prüfauftrag.

    Vor dem Sozialgericht wird der Fall nach meiner Erfahrung dann sowieso insgesamt korrekt gestellt, also auch unabhängig vom Prüfauftrag!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo in die Runde,

    wie sehen Sie die Aussagen des 3. Senats nun im Verhältnis zur Entscheidung des. 1. Senates vom September 2009. Dieser spricht sich ja dafür aus, dass Korrekturen nur im laufenden Haushaltsjahr noch möglich sein sollen. Wenn ich den 3. Senat nun richtig verstehe macht er keinerlei Zeitvorgaben wenn kumulativ die Voraussetzungen
    a) neue Rechnung mehr als 300 € teurer als die alte und
    b) Differenz größer als 5% der Ausgangsrechnung
    erfüllt sind. Dann also Korrektur auch noch kurz vor Verjährung möglich ;-)?
    Danke für Ihre Einschätzungen und schönes WE

  • Zitat


    Original von Michael Bauer:

    Das würde bedeuten, dass der MedCo sich nicht der Änderung verweigert, auch wenn sie nicht vom Prüfauftrag umfasst ist. Gleichzeitig akzeptiert der MDK die korrekten Gegebenheiten, auch wenn sie erst während der Prüfung auf den Tisch kommen, ebenfalls unabhängig vom Prüfauftrag.


    EINSPRUCH

    Begründung:
    Die Aufwandspauschale wird bezahlt, da eingesehen wird, dass mit der Prüfung ein Aufwand seitens des KH verbunden ist.

    Wenn nun eine KK die HD anzweifelt, dann bereite ich mich auf diese Fragestellung vor (Akte, Nachfrage bei den Ärzten, ggf. auch Recherchen beim Hausarzt).
    Wenn nun eine ND im Verfahren auf den Tisch kommt, dann kann es durchaus sein, dass hier wesentliche Informationen fehlen und die ND dann strittig gestellt wird.
    Ist zugegeben nicht sehr häufig.
    Andererseits - wenn die HD angefragt ist, dann durchsuche ich die KK auch nicht auf der Suche nach vergessenen ND. Da ist mir meine Zeit zu schade.

    Nur so als Anmerkung und als Diskussionspunkt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag Herr Horndasch und Herr Bauer,

    ich würge ungern Diskussionen ab, aber diese Debatte hatten wir ja bereits ausführlich in anderen Themen. Wir kommen an diesem Punkt wohl auch nicht zu einer Einigung. Ich schlage deshalb der Übersichtlichkeit halber vor, sich in diesem Thema auf die Darstellung und Diskussion der BSG-Urteile und ihrer unmittelbaren Konsequenzen zu beschränken.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:

    :i_respekt:
    dem ist nichts mehr hinzuzufügen

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch