Neues vom BSG / LSG

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Sozialgerichtsverfahren zur Frage von Verlegungsabschlägen im aufnehmenden Krankenhaus bei Fallzusammenführung im verlegenden Krankenhaus

    http://www.medinfoweb.de/article.php?ar…at01=7&cat04=23

  • Jetzt wird es interessant/lustig:

    Terminvorschau für den 25.11., 3. Senat:

    \"2) 10.15 Uhr - B 3 KR 4/10 R - Krankenhaus G. ./. AOK Rheinland/Hamburg

    Die Klägerin behandelte Mitte 2004 die bei der Beklagten versicherte G und nahm ua eine Lungenoberlappenteilresektion vor, wobei operationsvorbereitend wegen eines alten Thrombosebefundes an der linken Vena tibialis eine Phlebosonographie und eine Echokardiographie durchgeführt wurden. Im Entlassungsbericht wurden ua folgende Diagnosen gestellt: \"Zustand nach Lungenoberlappenteilresektion links\" und \"Zustand nach Vena tibialis posterior - Thrombose links; Zustand nach Hüft-TEP links\". Für die Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten 8.022,78 Euro (zzgl weiterer nicht streitiger Zuschläge) in Rechnung und legte dabei die Fallpauschale für die Diagnosis Related Group (DRG) E01A zugrunde. Nach von der Beklagten veranlasster Stellungnahme des MDK zahlte diese auf Grundlage der von ihr für einschlägig gehaltenen DRG E01B lediglich einen Betrag iHv 5.905,75 Euro an die Klägerin. Die im Entlassungsbericht erfasste Diagnose \"Zustand nach Vena tibialis posterior - Thrombose links; Zustand nach Hüft-TEP links\" hätte nicht als Nebendiagnose unter der Nr I80.2 nach ICD-10 kodiert werden dürfen.

    Die wegen des Differenzbetrages erhobene Zahlungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben: Weder eine normale noch eine schwere Begleiterkrankung seien ausreichend, um iS der DRG E01A als Nebendiagnose angesehen zu werden, da diese Fallgruppe ihrer textlichen Beschreibung nach nur im Fall äußerst schwerer Komplikationen oder Komorbiditäten Anwendung finde.

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 17b KHG sowie von § § 7 Satz 1, 9 KHEntgG. Für die Frage, ob eine Nebendiagnose zu Abrechnungszwecken kodiert werden dürfe, sei allein auf die Kodierrichtlinien 2004 abzustellen. Hiernach sei eine Diagnose dann als Nebendiagnose zu kodieren, wenn - wie hier in Form der Phlebosonographie und Echokardiographie - diagnostische Maßnahmen ergriffen worden seien. Auf den Schweregrad der Diagnose oder Umfang der diagnostischen Maßnahmen komme es nicht an. \"

    Das würde ja bedeuten, dass wir DRGs nicht mehr nach DKR und Grouper, sondern nach \"ihrer textlichen Beschreibung\" aussuchen?! ;)

    Viel Spaß,
    J.Helling

  • Man fragt sich dabei schon, ob in den Vorinstanzen vom Gericht \"Sachverständige\" hinzugezogen wurden und wer das dann war. Ein derart von Sachverstand unbelecktes Ergebnis ist ja erschreckend.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Zusammen,

    meiner Meinung nach sollte der Europäische Gerichtshof ohnehin demnächst die Prüfung der Verweildauergrenzen abschaffen, weil ja in der Europäischen Union die Grenzkontrollen abgeschafft sind. Zumindest im Schengen-Raum.

    Sehen Sie da eine Chance für eine gemeinsame Inititative?

    fragt sich

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Zitat


    ... sollte der Europäische Gerichtshof ohnehin demnächst die Prüfung der Verweildauergrenzen abschaffen.


    siehe auch:

    Widerstand gegen jeden Versuch eines derartigen Rückbaus wird erheblich sein, weil der Tross sich dagegen mit allen Kräften wehren wird.
    http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=70332


    „Und was wird aus mir?“ den Satz haben wir von Heide Simonis noch im Ohr.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo,
    nun ist der Termin gelaufen,

    Zitat


    Original von JanH:

    Terminvorschau für den 25.11., 3. Senat:

    \"2) 10.15 Uhr - B 3 KR 4/10 R - Krankenhaus G. ./. AOK Rheinland/Hamburg

    Auf der Seite des BSG findet sich leider noch kein Terminbericht.
    Kann jemand etwas über den Termin berichten,
    oder muss ich wirklich noch mind. das Wochenende abwarten?
    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    jetzt ist auch der Terminbericht da. Zusammenfassend behalten wir doch das DRG-System und wenden weiter DKR an:


    2) Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

    Zutreffend hat die Klägerin allerdings darauf hingewiesen, dass sie eine Nebendiagnose kodieren durfte. Nach Ziffer D003b der Deutschen Kodierrichtlinien 2004 ist eine Nebendiagnose zu kodieren, wenn eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur (hier: die Lungenteilresektion) beeinflusst und dadurch das Patientenmanagement durch therapeutische oder diagnostische Maßnahmen bzw wegen eines erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwandes geändert wird. Dies war hier mit der Phlebosonographie und der Echokardiographie der Fall. Allerdings hätte die Klägerin nicht die ICD I 80.2 kodieren dürfen, denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich nur um einen \"Zustand nach Thrombose\" und nicht mehr um ein akutes Krankheitsgeschehen. Da auch im Hinblick auf die Verdachtsdiagnose \"Thrombose\" zwar zu Recht Untersuchungen, aber keine behandelnden Maßnahmen durchgeführt worden sind, hätte nach Ziffer D008b der Deutschen Kodierrichtlinien 2004 allenfalls eine Kodierung der ICD I 87.0 (postthrombotisches Syndrom) bzw ICD R 60.9 (Ödem, nicht näher bezeichnet) oder eine ähnliche ICD kodiert werden dürfen - dies hätte indes nicht zur DRG E 01 A geführt, sondern zu der von der Beklagten angenommenen DRG E 01 B.

    SG Lübeck - S 3 KR 582/06 -
    Schleswig-Holsteinisches LSG - L 5 KR 101/08 -
    Bundessozialgericht - B 3 KR 4/10 R -

    Gruß,
    J.Helling

  • Hallo,
    und Danke,
    damit ist mein Weltbild nicht erschüttert worden.
    Hoffe darauf das in der Begründung die Entscheidungen der 1. und 2. Instant kommentiert werden.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    das LSG RP hat entschieden, dass bei Entbindungen keine Aufwandspauschale zu zahlen ist. Es handele sich um eine Behandlung nach RVO und nicht nach SGB.

    Stellt sich die Frage, ob dann überhaupt nach § 275 geprüft werden darf...

    Das Urteil ist rechtskräftig.

    Hier der Link zum Urteil.