Hallo Herr Horndasch,
Zitatsehe ich nicht so. die bleiben natürlich bestehen
ich erklär es mal andersrum: Ziel der Einführung von Regeln zur Fallzusammenführung (lang, lang ist es her...) war es doch, ein ökonomisch veranlasstes Fallsplitting möglichst zu verhindern. Dabei wurde in Kauf genommen, dass von den Vorschriften gelegentlich auch Fälle betroffen waren, bei denen eben kein medizinischer Zusammenhang bestand.
Wenn die Sozialgerichte jetzt aber sagen: alle Behandlungen, die medizinisch zusammengehören, sind zusammenzuführen, wirft das ja ganz neue Fragen auf. Zum Beispiel: welche Fristen gelten denn dafür (das Zitat: \"Jedenfalls so lange eine solche Untersuchung im Rahmen der üblichen Verweildauer hätte durchgeführt werden können, scheidet die Abrechnung eines zweiten Behandlungsfalles aus\" lässt auf die obere Grenzverweildauer schließen) , bzw. gelten die Ausschlussfristen nach § 2 FPV denn überhaupt noch? Wenn es sich bei den in der FPV ausdrücklich geregelten Konstellationen nur um \"eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist\" handelt, warum soll dann die Beschränkung auf 30 Tage beim Partitionswechsel noch gültig sein?
Umgekehrt gibt es dann allerdings auch kein Argument mehr, medizinisch nicht zusammenhängende Fälle zusammenzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach