Neues vom BSG / LSG

  • Schönen guten Tag,

    wie wäre es mit einer großen Bundesbehörde, angesiedelt beim Bundesgesundheitsministerium:

    Referat A kodiert bundesweit alle Fälle
    Referat B prüft alle Fälle
    und Referat C befasst sich mit den Fällen, bei denen A und B zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

    In dieser Behörde gehen dann alle Medizincontrolling- und Kodierabteilungen der Krankenhäuser sowie die MDKen auf.


    Mal im Ernst: \"Neutralität\" gibt es nicht. Wenn eine Institution mit dem Anspruch auf Neutralität verbunden wäre, dann gäbe es auch keine Möglichkeit mehr, dieser zu widersprechen. Möchtet Ihr das wirklich (außerhalb der Rechtsprechung) ?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • hallo Herr Schaffert!

    Sie halten die rechtssprechung für neutral?

    Ich nicht, weil bei den SGs ganz bestimmte juristen anheuerten, ca ab 1968. Der \"Marsch durch die Institutionenen\".
    Und das thema Osten lasse ich bei meiner bilanz dabei sogar noch links außen vor.

    mfg ETgkv

  • Schönen guten Tag ETgkv,

    ich halte nichts und niemanden für \"neutral\" ! Das habe ich auch so geschrieben. Die Rechtsprechung hat jedoch am ehesten den Anspruch bzw. die Zuschreibung der \"Neutralität\"

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    PS: Ich kann mir eine Bemerkung zu ihrer Begründung doch nicht verkneifen: In der Regel versuchuche ich meine Bewertung an Inhalten und nicht an der politischen Geschichte von Personen festzumachen. Angesichts der vielen Richter, die in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte mit ganz anderer politischer Vergangenheit Karriere gemacht und daas Rechtssystem geprägt haben, finde ich ihre Begründung auch eher lächerlich.

  • hallo Herr Rembs!

    In aller öffentlichkeit: Nein, das wäre suicid - auch im eigenen bekanntenkreis.

    Ich habe schon vor langer zeit vor diesen gutmenschen und spendierhosen kapituliert.
    Einzig und allein die finanzen entscheiden in der wahren welt. Ich kann das abwarten.

    mfg ETgkv

  • Hallo Herr Bauer,

    ich habe das von Ihnen freundlicherweise zur Verfügung gestellte Urteil mit großem Interesse gelesen. Erlauben Sie mir einige Anmerkungen dazu.

    Die Begründung der Entscheidung hat mich überrascht. Dabei geht es mir nicht so sehr darum, ob die Entscheidung richtig oder falsch ist. Die Erörterung der entscheidenden Frage danach, welches Verhalten in den Verantwortungsbereich des KH fällt, ist für mich leider nicht nachvollziehbar.

    Die Definition des Gerichts, Verantwortung bedeute Rechenschaft ablegen zu müssen, geht fehl. Es ist nicht nachvollziehbar, warum \"Rechenschaft ablegen müssen\" plötzlich auch \"haften müssen\" bedeuten soll. \"Rechenschaft ablegen\" bedeutet erst mal nur, dass sich jemand zu einem bestimmten Ereignis erklären muss. Hier mag man Anhaltspunkte zu der Frage finden, ob sich jemand rechtmäßig oder (fahrlässig/ vorsätzlich, also schuldhaft) rechtswidrig verhalten hat. Die Frage, ob jemand haften, also rechtlich für sein Tun oder Unterlassen einstehen muss, weil er \"rechenschaftspflichtig\" ist, ist hiermit noch nicht beantwortet. Bei dem Begriff der Verantwortung im Sinne des § 2 Abs. 3 FPV geht es aber gerade um die Frage des \"Einstehenmüssens\" (des KH) im Rechtssinn. Eine bloße \"Rechenschaftspflicht\" begründet gewiss noch keine Haftpflicht.

    Die Wertung des Gerichts, die Vermischung der Begriffe \"Verantwortung\" und \"Schuld\" sei inkorrekt, trifft so auch nicht zu, denn die Begriffe bedingen einander. Wer sich schuldhaft (fahrlässig/ vorsätzlich) rechtswidrig verhält, muss die \"Verantwortung\" für sein Verhalten tragen - er muss für die Folgen dieses Verhaltens haften. Warum der Begriff \"Verantwortung\" jetzt per se eine Haftpflicht auch dann begründen soll, wenn ein rechtmäßiges Verhalten vorliegt, bleibt unbegründet, wobei allein die Formulierung, \"Verantwortung\" könne auch dann geltend gemacht werden, wenn als korrekt angesehenes Handeln negative Folgen nach sich ziehe, auf mich sehr befremdlich wirkt. Grundsätzlich löst nur ein schuldhaftes Fehlverhalten eine Haftpflicht aus, wobei es hierzu auch einige wenige Ausnahmen gibt. Ob der Senat solche Ausnahmen vor Augen hatte, bleibt sein Geheimnis.

    An dieser Stelle der Urteilsbegründung kommt ein recht eigenwilliger Gedankensprung. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es anscheinend, da ja \"Verantwortung geltend gemacht werden kann\", nur noch einer Komplikation und der Haftungstatbestand ist erfüllt? Das Gericht kommt erst an dem Punkt wieder in einigermaßen sicheres Fahrwasser, wo es zutreffend feststellt, dass es für das Vorliegen einer Komplikation nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des KH ankommt. Diese Feststellung ist bei der Frage nach der Verantwortung des KH jedoch nicht besonders hilfreich.

    Es ist nach meiner Auffassung allein folgender Satz, der erahnen lässt, welche Bedeutung der Begriff \"Verantwortungsbereich des Krankenhauses\" nach Auffassung des Gerichts haben soll: \"[...] bei einer \"in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses\" fallenden Komplikation [ist] lediglich eine Ursache-Folge-Verknüpfung zwischen der vom Krankenhaus durchgeführten Leistung und dem Eintritt einer zur Wiederaufnahme des Patienten führenden unerwünschten Folge (\"Komplikation\") der Behandlung erforderlich, [...]. Dieser Satz hätte als Definition des Begriffs Verantwortungsbereich vorangestellt und begründet werden müssen. Hier wäre auch zu erläutern gewesen, warum das Gericht die Haftung des Krankenhauses, über eine Verschuldenshaftung hinaus, so extrem weit ausdehnt. Der erkennende Senat mag gute Gründe dafür haben. Welche es sind, teilt er leider nicht mit.

    Ich will nicht behaupten, dass die Entscheidung im Ergebnis falsch ist. Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage das Gericht zu dieser Entscheidung gekommen ist. Es bleibt zu hoffen, dass das BSG mehr Mühe walten lässt und den Begriff \"Verantwortungsbereich des Krankenhauses\" genauer auskleidet. Ich hoffe, Sie halten uns auch über den Ausgang der Revision auf dem Laufenden. Hier wird schließlich eine Rechtsfrage geklärt werden, die für Praktiker von einiger Bedeutung ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Recht

  • Hallo DRG-Recht,

    natürlich werde ich Sie alle auf dem Laufenden halten. Auch für meinen Geschmack ist die Begriffsklärung beim LSG etwas knapp geraten. Aber Revision wurde ja bereits angekündigt, auch wenn ich vom BSG noch nichts gehört habe. Und es dürfte ja sicherlich ein bisschen länger dauern, bis in Kassel entschieden wird.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Guten morgen!

    Das Urteil ist wirklich wichtig, auch moralisch, gegen diese übertriebenen Versuche, den Kliniken so viel Geld wie möglich abzuschneiden.

    Beste Grüße, TicTac

    There is a theory which states that if ever anyone discovers exactly what the universe is for and why
    it is here, it will instantly disappear and be replaced by something even more bizarre and inexplicable.
    There is another theory which states that this has already happened. ~Douglas Adams