Neues vom BSG / LSG

    • Offizieller Beitrag


    Guten Tag,


    Für diese Einschätzung hat man 1 Jahr gebraucht...

    und

    Vielleicht hätte man mal während der letzten 12 Monate beim GBA nachfragen können....


    Kommentar:

    „Bei einem Gerichtsurteil oder einem Gesetz fragen wir nicht, ob es gut ist.
    Ob es gerecht und vernünftig ist. Ob es zu einer besseren Gesellschaft,
    zu einer besseren Welt beitragen wird. Früher waren das
    die entscheidenden politischen Fragen, auch wenn es keine einfachen
    Antworten gab. Wir müssen wieder lernen, diese Fragen zu stellen.“

    Tony Judt Dem Land geht es schlecht, 2011


    Gruß
    E Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Bei einer Verlegung aus dem Ausland kommt bezüglich der Vergütungsforderung des aufnehmenden Krankenhauses der Ansatz eines Verlegungsabschlages nach § 3 Abs. 2 FPV 2008 grundsätzlich nicht in Betracht.

    Die Regelungen der Verlegungsabschläge des § 3 FPV 2008 zwischen verlegendem und aufnehmendem Krankenhaus sind Ausdruck eines Gesamtvergütungssystems der beteiligten Krankenhäuser für einen abzurechnenden Behandlungsfall.

    Die vorgesehene Ausgleichsfunktion im Gesamtvergütungssystem für Krankenhäuser ist bei der Beteiligung eines ausländischen Krankenhauses als verlegendem Krankenhaus nicht gegeben.

    Hessisches Landesozialgericht L 1 KR 347/10

  • Hallo Forum,

    die vom Gericht postulierte Verantwortung des Krankenhauses in Bezug auf Komplikation und oGVD sollte dann aber auch uneingeschränkt für den gesamten Aufenthalt gelten - und nicht erst nach Überschreitung der unteren Grenzverweildauer.

    Gruß,
    fimuc

  • Hallo fimuc,
    könnten Sie das bitte erläutern, ich verstehe nicht, was Sie damit meinen!? ?(
    (Gehirn vielleicht schon auf Wochenende gepolt?) 8)

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Herr Bauer

    Aus meiner Sicht schreibt das Gericht in diesem Urteil den Krankenhäusern das Risiko einer Komplikation zu und verpflichtet es in anderen Urteilen, bei Verweildauer und Fehlbelegungsprüfung die zwingende stationäre Behandlungsnotwendigkeit nachzuweisen. Bei letzterem spielt der Hinweis auf Verantwortung gegen über dem Patienten und die Möglichkeit einer Komplikation - wie wir alle wissen - weder gegenüber dem MDK noch gegenüber dem Gericht eine Rolle!

    Ich gehe davon aus, dass auch fimucs Bemerkung in diese Richtung ging.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum, Hallo Herr Bauer und Herr Schaffert,

    Ich gehe davon aus, dass auch fimucs Bemerkung in diese Richtung ging.


    ja.
    Das KH muss schließlich auch die tatsächliche Möglichkeit haben, seiner Verantwortung gerecht zu werden.

    und verpflichtet es in anderen Urteilen, bei Verweildauer und Fehlbelegungsprüfung die zwingende stationäre Behandlungsnotwendigkeit nachzuweisen.


    An welche Urteile denken Sie da bspw.?

    Freundliche Grüße,
    fimuc

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    LSG Saarbrücken Urteil vom 14.12.2011, L 2 KR 76/10

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System - [b]keine Vergütung für eine CPAP-Beatmung für ein frühgeborenes Kind
    Leitsätze
    Ein Krankenhaus kann nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) Version 2006 Nr. 1001d für ein frühgeborenes Kind, welches außerhalb der Entwöhnung von maschineller Beatmung wegen eines Infekts mittels Atemunterstützung durch CPAP (continuos positive airway pressure) behandelt wurde, von der Krankenkasse keine Vergütung wegen einer maschinellen Beatmung verlangen.

    Tenor

    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 3.5.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Hierzu die Klarstellung in den DKR 2013:

    Kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck (CPAP)
    Kodes aus
    8-711.0 Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP)
    sind nur bei Neugeborenen und Säuglingen zu kodieren, unabhängig von der Behandlungsdauer (also auch unter 24 Stunden; bei OPS-Kode 8-711.00 mindestens aber 30 Minuten). Die Dauer der Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) ist bei Neugeborenen und Säuglingen bei der Ermittlung der Beatmungsdauer zu berücksichtigen.

  • Guten Tag.

    Kommen wir damit nun weiter? Ich fürchte, dass wir nur im Hinblick auf die Kodierung des 8-711 weiterkommen, da die Mitberechnung von Masken-CPAP im Abschnitt davor weiter ausdrücklich genannt ist.

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Merguet,

    verstehe nicht.

    Urteil:
    Ein Krankenhaus kann nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) Version 2006 Nr. 1001d für ein frühgeborenes Kind, welches außerhalb der Entwöhnung von maschineller Beatmung wegen eines Infekts mittels Atemunterstützung durch CPAP (continuos positive airway pressure) behandelt wurde, von der Krankenkasse keine Vergütung wegen einer maschinellen Beatmung verlangen.

    DKR:
    1001l Maschinelle Beatmung
    Klarstellung, dass die Dauer der Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) bei Neugeborenen und Säuglingen bei der Ermittlung der Beatmungsdauer zu berücksichtigen ist.

    Ergo:
    Bei CPAP beim Neugeborenen ist auch außerhalb Entwöhnung die Beatmungszeit zu berechnen (= Vergütung verlangen).

  • Schönen guten Tag,

    nachdem die Spannung um Mr. President nun endlich nachgelassen hat, wird demnächst noch ein anderes spannendes Thema erledigt. Laut Terminbericht des BSG will es sich am 13.11.2012 dem Thema "zeitnahe Begutachtung" widmen. Ich bin gespannt!

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12709

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt