Neues vom BSG / LSG

  • Hallo,


    gratulation an die Lobby der Krankenkasse, diese kann das Jahr 2012 nahezu für sich beanspruchen 8| .
    Alles "rechtig" gemacht. :thumbup:

    Daran wird wohl auch die nächste Terminvorschau 12-2012 "Haushaltsjahr" nichts mehr ändern.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Der Fall vor dem 1. Senat betraf eine Korrektur nach 4 Jahren, der vor dem 3. Senat nach 8 Monaten (aber über den Jahreswechsel), es wird insoweit tatsächlich spannend, was in den Urteilsgründen steht...

    mal sehen, ob da wieder jede Seite eine eigene Lesart findet, oder es endlich eine klare Linie gibt... ;)

  • Wen wundert's?Vom Bundessozialgericht den Begriff "zeitnahe Prüfung" auslegen zu lassen ist so, als wenn man Drakula die Aufsicht über eine Blutbank überträgt. :DMedman2


    Hallo,
    sehr amüsant fand ich auf einer gestrigen DGFM-Veranstaltung in Ingolstadt, wie Herr Dr. Hambüchen auf das o.g. Zitat eingegangen ist.
    Es zeigt für mich völlig überraschend :D, dass auch Bundesrichter am Sozialgericht über eine gesunde Portion Humor verfügen.
    Man glaubt es kaum, unsere Threads werden von den Sozialrichtern gelesen... leider nur "falsch" umgesetzt :)

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    • Offizieller Beitrag

    SG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2012, Az.: S 10 KR 6999/10

    "Die Entscheidung des SG Stuttgart ist bemerkenswert. Sie orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die Vergütungsregelungen keinen Raum für Bewertungen oder Abwägungen über ihren Wortlaut hinaus zulassen. "

    Das ist dann in vielen Fällen Kostenträger-Gutachtern als Textbaustein entgegenzuhalten.

  • BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 6/12 R

    Volltext ist da!

    Zitat

    Die korrigierende Nachforderung des Klägers erfolgte schließlich nicht mehr zeitnah, insbesondere nicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Beklagten, sondern mehr als vier Jahre nach Übersendung und Bezahlung der ersten Rechnung. KKn müssen indes nicht hinnehmen, dass Krankenhäuser innerhalb der Verjährungsfristen durch Nachforderungen trotz erteilter Schlussrechnung ihre Abrechnung noch nach Jahren nachträglich um Positionen ergänzen, die sie bei normaler Sorgfalt von Anfang an in ihrer ersten Schlussrechnung hätten berücksichtigen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Krankenhaus seinerseits ein vollständiges Geschäftsjahr Zeit gehabt hat, die nicht offensichtliche Unvollständigkeit der eigenen Schlussrechnung zu korrigieren.

    jetzt bin ich auf die Begründung des 3. Senats gespannt...

  • Hallo,
    eigentlich was für den Schmunzelbereich:

    Zitat

    Hinzu kommt, dass die im Verhältnis Krankenhaus - KK geltenden Abrechnungsbestimmungen auch bei Fallpauschalen gezielt einfach strukturiert sind, um ihre sachgerechte Anwendung durch das Krankenhaus zu ermöglichen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    in der Begründung des 1. Senates heißt es:

    Zitat

    20
    c) Die Rechtsprechung des 3. BSG-Senats steht den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen, sondern baut hierauf auf und ergänzt sie. Danach ist die Korrektur einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich möglich. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Schlussrechnung nach Treu und Glauben - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - gegenüber der KK nur noch dann korrigiert werden, wenn die Nachforderung über 100 Euro (ab 25.3.2009: über 300 Euro) liegt und zudem mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswerts erreicht (vgl zum Ganzen BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20 LS 1 und 2). Davon, dass die Entscheidungen des erkennenden 1. und des 3. BSG-Senats sich ergänzen, geht auch der 3. BSG-Senat aus. Er hat nicht etwa wegen Divergenz den Großen Senat angerufen. Zutreffend hat der 3. BSG-Senat darauf hingewiesen, dass die dauerhaften Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und KKn zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichten und diese Sonderbeziehung die Befugnis zur nachträglichen Rechnungskorrektur begrenzt (vgl BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20, RdNr 10). Diesem Ansatz folgt auch der erkennende 1. BSG-Senat (kritisch dagegen Korthus, Das Krankenhaus 2010, 49 f).

    Aber im Urteil B 3 KR 18/08 vom 17.12.2009 heißt es:

    Zitat

    5. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin mit der Korrektur ihrer Schlussrechnung vom 15.3.2006 durch die Nachforderung vom 12.6.2006 nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Schlussrechnung war weder mit einem ausdrücklichen oder sinngemäßen Vorbehalt versehen noch diente die Rechnungsänderung der Korrektur eines offen zutage liegenden Fehlers im Sinne der vom 1. Senat mit Urteil vom 8.9.2009 dargelegten Kriterien (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 18 f). Auch erfolgte die korrigierende Nachforderung nicht mehr "zeitnah" innerhalb von sechs Wochen, sondern erst nach Ablauf von drei Monaten. Demgemäß hätte die Klägerin zur Korrektur nur befugt sein können, wenn der Nachforderungsbetrag erstens den Wert der Aufwandspauschale in der bis zum Inkrafttreten des KHRG am 25.3.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG - 100 Euro - und zweitens mindestens 5 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages erreicht hätte. Das ist mit dem Korrekturbetrag von 58,06 Euro und damit ca 1,7 % des Ausgangsrechnungsbetrags von 3.393,45 Euro nicht der Fall. Dies muss die Klägerin auch dann hinnehmen, wenn die Korrektur in der Sache - was die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat - berechtigt gewesen wäre

    Ich sehe hier nicht die Gleichsetzung bezüglich Treu und Glauben, sondern bewusst die Trennung.

    Wird hier der Streit zwischen den Senaten sichtbar?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)