Neues vom BSG / LSG

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    BSG: Krankenkasse muss Mehrkosten für vom Patienten gewünschte teurere
    Reha-Einrichtung nicht erstatten

    BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 12/12 R; B 1 KR 53/12 R.


    Ein Versicherter hat bei Wahl einer teureren Vertragseinrichtung für
    stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) keinen
    Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse. Dies hat das
    Bundessozialgericht auf die Revisionen zweier Patientinnen am 07.05.2013
    entschieden (Az.: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 53/12 R).


    http://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-krank…richtung-nicht-


    Gruß
    E Rembs

  • BSG Terminbericht Nr. 23/13:

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12947

    1) Der Senat hat die Revision des klagenden Krankenhauses zurückgewiesen, obwohl die beklagte Krankenkasse das Verfahren zur Rechnungsprüfung in doppelter Hinsicht verletzt hat und die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen in wesentlichen Punkten falsch sind ...

  • Das SG Wiesbaden (S 18 KR 163/12, unveröffentlicht) hat am 06.06.2013 per Gerichtsbescheid entschieden, dass das aufnehmende Krankenhaus bei Abrechnung einer Verlegungsfallpauschale weder einen Abschlag nach § 3 FPV 2011 noch nach § 1 Abs. 3 S. 1 und 2 FPV vornehmen muss (Berufung zum LSG Hessen, Az. L 8 KR 176/13 wurde von der Kasse zurückgenommen).

  • Terminsbericht der gestrigen Sitzung des 3. Senats ist online: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13034

    also den schwarzen Peter an den Gesetzgeber zurückgespielt...

    Zitat

    Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen. Zum einen hatte sie keine Auffälligkeit der Krankenhausabrechnung benannt, so dass schon kein hinreichender Anlass für eine Einzelfallprüfung bestand. Zum anderen war auch schon vor Inkrafttreten des § 275 Abs 1c SGB V das Beschleunigungsgebot zu beachten, so dass die Einleitung einer Rechnungsprüfung nach 3 ½ Jahren nicht mehr zulässig war.

    SG für das Saarland - S 23 KR 452/10 -
    LSG für das Saarland - L 2 KR 24/11 -
    Bundessozialgericht - B 3 KR 22/12 R -

    immerhin müssen die Kassen also konkrete Angaben zum Prüfgrund machen...

    Einmal editiert, zuletzt von RA Berbuir (19. Juli 2013 um 09:24)

  • Hallo,
    auch heute hat der BSG wieder wichtige Entscheidungen getroffen.

    LINK zum BSG Terminbericht

    u.a. WICHTIG für die Neuen Bundesländer!

    Zitat

    Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 19. September 2013 wie folgt:


    1) Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Investitionszuschlag nach § 8 Abs 3 KHEntgG ist kein Bestandteil der Krankenhausabrechnung (vgl § 7 Abs 1 KHEntgG), weil er zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittelbare Investitionsfinanzierung verwendet wird. Da die MDK-Prüfung folglich nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat, ist die Krankenkasse zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

    SG Halle - S 29 KR 201/10 -
    LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 54/12 -
    Bundessozialgericht - B 3 KR 5/13 R -

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Jetzt habe ich doch fast den 1. Senat vergessen.

    LINK zum Terminbericht 1. Senat 17.9.2013

    u.a.

    Zitat

    Die Revision der klagenden Krankenhausträgerin ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf gesonderte Vergütung der für drei Versicherte der Beklagten erbrachten vorstationären Krankenhausbehandlung hat. Diese Leistungen waren nicht zusätzlich zu den Fallpauschalen für die spätere vollstationäre Behandlung abrechenbar. Die Fallpauschalen vergüten nämlich neben den vollstationären auch die vorstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall. Ein einziger Behandlungsfall besteht in diesem Sinne, wenn ein die Behandlung prägender sachlicher Zusammenhang zwischen den Behandlungsepisoden besteht. So lag es in allen drei Fällen. Die jeweils hier eingreifenden Gründe dafür, dass sich an die vorstationäre nicht zeitnah die vollstationäre Krankenhausbehandlung anschloss, lösten den sachlichen Zusammenhang zwischen vor- und folgender vollstationärer Behandlung nicht. Sie betrafen lediglich die Familienorganisation, vorübergehende Beschwerdefreiheit und die Absetzung blutverdünnender Medikation. Die Überschreitung der Zeitgrenzen für zulässige vorstationäre Behandlungen ist demgegenüber für den Abrechnungsausschluss wegen späterer Fallpauschalen ohne Belang.

    SG Landshut - S 1 KR 173/06 -
    Bayerisches LSG - L 5 KR 81/08 -
    Bundessozialgericht - B 1 KR 2/12 R -

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • LINK

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.5.2013, B 3 KR 32/12 R

    Zitat


    ...

    Die Beklagte hat allerdings das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Überprüfung von Krankenhausrechnungen in zweifacher Hinsicht verletzt; sie hat zum einen entgegen § 275 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 SGB V keine zur Abrechnungsprüfung berechtigende Auffälligkeit benannt (dazu Punkt a) und zum anderen selbst zu den medizinischen Gründen für die Aufnahme des Versicherten am 20.11.2006 ermittelt, anstatt ein Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 iVm § 276 SGB V einzuleiten (dazu Punkt b).

    ...

    Der 3. Senat hat dies dahingehend konkretisiert, dass der Anwendungsbereich der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 SGB V - soweit also die Rechnungsprüfung in Rede steht - auf solche Anlässe beschränkt ist, die durch "Auffälligkeiten" gekennzeichnet sind; diese hat die Krankenkasse im Zweifelsfall zu belegen (Urteil vom 22.11.2012 - B 3 KR 20/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 23). Liegt keine Auffälligkeit im dargelegten Rechtssinne vor, kann und muss der MDK bei einem solchen, auf bloß vermeintliche Auffälligkeiten gestützten Auftrag die Krankenkasse hierauf verweisen und den Auftrag ggf ablehnen. :!: Das Krankenhaus darf die Herausgabe von dennoch angeforderten Krankenbehandlungsunterlagen, die über das für die Abrechnung Erforderliche (vgl § 301 SGB V) hinausgehen, unter Hinweis auf das Fehlen von Auffälligkeiten verweigern. :!:

    ...

    Im vorliegenden Fall lag der streitigen Abrechnung eine stationäre Behandlung innerhalb der nach DRG G48Z maßgeblichen Grenzverweildauer nach der Fallpauschalenvereinbarung 2006 (2 - 16 Tage, mittlere Grenzverweildauer: 7,3 Tage) zugrunde. Die Tatsache, dass ein Versicherter innerhalb der vorgesehenen Grenzverweildauer im Krankenhaus behandelt wird, kann allein grundsätzlich keine Auffälligkeit im dargestellten Sinne begründen. Denn bei Krankenhausaufenthalten innerhalb der Grenzverweildauer handelt es sich nach dem Verständnis der das DRG-System jährlich vereinbarenden Spitzenverbände der Krankenkassen (heute: Spitzenverband Bund der Krankenkassen), dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft um Regelbehandlungszeiträume, innerhalb derer eine Leistungserbringung gerade nicht auffällig ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenhausbehandlung - wie hier - an der unteren Grenzverweildauer durchgeführt worden ist und für die Krankenkasse ein besonderer wirtschaftlicher Anreiz zur Prüfung besteht - trotz medizinisch korrekter Leistungserbringung konnte vorliegend ein Abschlag von weit über 50 % des vorgesehenen DRG-Entgelts realisiert werden. Ob derartig hohe Abschläge beim Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer grundsätzlich sinnvoll sind oder eher Anlass für Fehlentwicklungen im DRG-System bieten, mögen die Vertragspartner des § 17b Abs 2 KHG überdenken.

    Schöne Grüße

    Galaxius

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ist ja ganz nett, aber leider kann niemand sagen, was genau "Auffälligkeiten" sind, die zur Prüfanzeige berechtigen. Auf dem Herbstymposium wurde der vortragende Vorsitzende Richter am BSG-Kassel (Dr. Hambüchen) mehrfach gefragt, was denn z. B. rechtfertigende Auffälligkeiten seien. Er konnte nur 1 Beispiel geben: Entlassung am Montag.

    Somit wird es doch in Zukunft Diskussionen um die Prüfgründe geben. Was will man dann sagen, wenn die Kassen angeben: HD erscheint nicht plausibel, ND vermutlich nicht alle nach DKR D003 angegeben, OPS-Kodes erscheinen nicht plausibel, ....?
    (Wie will eigentlich die Kasse nur anhand des 301er "stichhaltige" Auffälligkeiten ableiten?)

    Sagt man dann als Klinik, das ist keine Auffälligkeit? Sagt dann die KK (MDK?). doch, ist es. Schickt dann die Klinik keine Unterlagen? Verrechnet dann die KK einfach. Klagt dann die Klinik? ....

    Solange dies alles ungefähr genauso eindeutig uneindeutig geklärt ist, wie "Komplikationen" oder "Beurlaubung" wird dieses Urteil keine große Erleichterung generieren können.

    Falls das jemand anders sieht, lass ich mir meinen Pessimismus gerne nehmen!

  • Hallo,
    was möglicherweise aufhört: Ein Prüfauftrag nach dem Motto:
    Ist HD korrekt, sind ND korrekt, sind OPS korrekt, ist VWD medizinisch indiziert, gibt es sonstige Auffälligkeiten?

    Und manche Kassen sind bei den Prüfgründen schon weiter; die geben an, warum diese(r) und jene(r) OPS oder ND nicht plausibel ist oder warum sie Probleme mit der HD haben. Da ist dann sogar für mich als KH die Anfrage nachvollziehbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    schön, dass vereinzelt weiterführende Erläuterungen angegeben sind (Beispiele?). Kann aber leider nicht mich glaubend machen, dass dies allgemeine Schule sein wird. Mal abgesehen von kreativen Formulierungen, wie z. B. "Bezüglich der zugeordneten HD und OPS-Kodes ergeben sich Zweifel an der Korrektheit, da ggf. eine Falschzuordnung der OPS-Kodes oder der HD vorliegt. Nach Recherche kann festgestellt werde, dass in X% vergleichbarer Fälle andere Operationen (OPS-Kodes) durchgeführt werden. Zudem ist bei einem 45 jährigen Mann die Nennung von den ND X- Y nicht entsprechend der allgemeinen Erwartung. Oder: Nach unseren Unterlagen nimmt die Patientin seit X-Zeit X-Y- Medikamente. Sollte sie diese aus eigenem Vorrat während des Aufenthaltes genommen haben, sind entsprechende Nebendiagnosen ggf. zu streichen". Bin gespannt, wie schnell Satzbausteine entwickelt werden, dazu nette Spielwiese für die Prüftoolhersteller. Kostet ein bisserl mehr Zeit, aber eine spürbare Entlastung bei den Prüffällen erwarte ich nicht.

    Wie gesagt, im Zweifelsfall wird verrechnet und die Klinik hat dann wieder nur den Klageweg (Schlichtungsstelle?).

    Wenn ein Richter nur 1 Beispiel nennen kann (es wurde mehrfach gefragt), weitere im Einzelfall zu prüfen wären, sehe ich keine allgemeine Klarheit.

    Sehr gespannt bin ich auch auf Rückmeldung des MDK, dass keine ausreichende Auffälligkeit beschrieben ist (wenn man das mitbekommt).

  • Guten Morgen,

    weitere Auffälligkeiten könnte ich mir gut vorstellen. Als da z.B. elektive Freitagsaufnahmen mit (kodierbaren) Prozeduren ab Montag wären. Oder auch der Klassiker der elektiven Aufnahme einen Tag vor OP, ohne das über die 301er Daten Gründe hierfür plausibel sind (z.B. Herzinsuff., Niereninsuff.,......)

    Auch ein krasses Missverhältnis von HD zu VWD kann eine Auffälligkeit im Einzelfall darstellen, sofern aus den weiteren 301er Daten (mehr hat die Kasse nicht zur Verfügung um Auffälligkeiten abzuleiten) keine Erklärung hierfür erfolgt.

    Eine klare Regelung sieht allerdings wirklich anders aus.

    Ich würde das so deuten (mag auch daran liegen, dass ich bei einer KK arbeite), dass man schon begründen können muss, warum was aufgegriffen wird, und das man nicht mit dem Schrotgewehr auf einen Fall zielt. Nach dem Motto, irgendwas werde ich schon treffen.

    Am schwierigsten finde ich die Sachverhalte, in denen man als SB aus Erfahrung (entsprechender Anzahl von Gutachten, etc.) weiß, dass z.B. die Klinik XY immer Fehler mit der Kodierung xy, prä-OP-Tagen etc. hat. Und man daraufhin diese Fälle mehr oder weniger grds. aufgreift und im Anschluß gutgesprochen bekommt (auch durch die Klinik akzeptiert). Hieraus verfestigt sich für mich das Bild, dass die Klinik nach dem Motto verfährt, versuchen wir es mal, vielleicht bekommen wir es ja bezahlt.

    Ob das nach dem Urteil als Auffälligkeit im Einzelfall gilt? Eigentlich nicht, da aus anderen vergleichbaren Fällen abgeleitet. Andererseits aber auch aus genau diesem Grund ja. ?(


    Vielleicht wird es hierzu ja noch weitere Ausarbeitungen geben.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660