Neues vom BSG / LSG

  • Das Urteil und den Verweis auf die Diskussion wurde hier auch kommentiert.
    Wobei ich nach dem Lesen einen faden Beigeschmack wg. des Untertons hatte, aber vllt. interpretiere ich es zu negativ...

    Grüße aus dem Salinental

  • Ich hatte den gleichen faden Beigeschmack. Da scheint jemand etwas zu konstruieren. Bewertungen von Beiträgen gibt es hier ja gar nicht, weshalb sollten diese also bedeutsam seien? Offensichtlich ist derjenige in den zitierten Tiefenzentimetern des Internets selbst stecken geblieben. Wer weiß das schon. Wenn man ein paar Jahre im Nachhinein die eigene Meinung verkündet, wird sie sicher genauer sein, als wenn man direkt mitdikutiert... Ich gebe nichts darauf.

    H.-P. Wolkenstein

    Einmal editiert, zuletzt von wolkenstein (28. Oktober 2014 um 23:50)

  • Hallo,
    so langsam wäre jetzt aber dann mal der Gesetzgeber dran. Entweder Abschaffung der Prüfung nach 275 mit der 6-Wochen-Frist und dauerhaftes Prüfungsrecht der Kassen oder konsequentes Beharren und Anpassung der Gesetzgebung an die 6-Wochen-Frist. Aber diese Zwitterstellung provoziert nur noch mehr Bürokratie.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Aber Holla, da hat wohl jemand was nicht ganz verstanden, will dabei aber sich selbst damit brüsten, schon von Anfang an dabei gewesen zu sein. Das hat aber offensichtlich nicht geholfen, den richtigen Durchblick an dieser Stelle zu erhalten.
    Ich kann mich da gerne Reinhard Schaffert anschließen, der ja dort schon einen Kommentar abgegeben hat. Nicht nur, dass hier offensichtlich ohne genaues Wissen der Ausgangssituation, Behauptungen aufstellt wurden, nein, der Herr weiß offensichtlich auch nicht, dass genau wegen dieser damaligen Schieflage in der Kodierung dies auch u. a. mit meiner Unterstützung im KKG, AG OPS, für die Zukunft geändert wurde. Es wurde ja auch schon von Herrn Schaffert in seinem Kommentar erwähnt, dass das DIMDI damals die entsprechende Antwort gab. Soviel dann zu „Meinungsbildnern, im trüben Wasser fischen,…“ und anderen Statements, die einfach nur Frechheiten sind.

    Daher zu der auf dieser Seite gestellten Fragen:
    "Ihre Meinung interessiert uns! Wie beurteilen Sie die Ratschläge aus dem Internet? Sehen Sie dort auch “Qualitätsprobleme” oder haben Sie eine ganz andere Meinung?"

    Die dort im Internet verbreiteten Thesen zu dem oben genannten Urteil sind meiner völlig unerheblichen Meinung nach schlicht und ergreifend falsch. Dies zeugt vielleicht von schlechter Recherche, mangelnder Objektivität und/oder schlechter Grundstimmung, was auch immer. Daher ist die Frage bezüglich Qualität hier leider von meiner Seite aus nur mit deutlich ungenügend zu bewerten. Das kann aber selbstverständlich jeder anders sehen und benoten. Wenn allerdings mit dieser Niederschrift Aufmerksamkeit erzielt werden sollte, dann waren dies genau 5 Minuten, die ich dem zubillige. Sollte dies ein Versuch der Eigenwerbung gewesen sein, sehe ich hier ein klassisches Eigentor. Aber Hauptsache, man hat mal geschossen….


  • Ein Zitat aus der Entscheidung zum Az. B 1 KR 52/12 R macht den Zirkelschluss komplett:

    Zitat
    Es bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen und verpflichten, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen Fragen nach der - insbesondere sachlich-rechnerischen - Richtigkeit der Abrechnung und/oder nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann.


    Hallo RA Berbuir,

    das ist kein Zirkelschluss, das ist ein wildes Durcheinander.

    Laut 1. Senat ermöglicht die "Auffälligkeit" i.S.v. § 275 eine Prüfung binnen 6 Wochen nach Rechnungsstellung, der geringste Anhaltspunkt für eine sachlich-rechnerische Unrichtigkeit verpflichtet jedoch zur Bereitstellung der Unterlagen an den MDK bis zur Verjährung nach vier Jahren (B 1 KR 24/13 R, RNr. 20). Naja, da war dann wohl der Gesetzgeber nicht ganz auf der Höhe seiner Fähigkeiten.

    Viele Grüße

    Medman2

    • Offizieller Beitrag


    so langsam wäre jetzt aber dann mal der Gesetzgeber dran.


    Guten Tag

    „Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wille des Gesetzgebers zwar als ein wesentlicher Aspekt bei der Auslegung zu berücksichtigen, hat jedoch im Kollisionsfall objektiv-teleologischen Kriterien zu weichen. Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Es gilt immer noch die klassische Definition von Savigny, nach der Auslegung "die Rekonstruktion des dem Gesetz innewohnenden Gedankens" ist, wobei es ihm nicht um subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten ging, sondern um das, was diese im Allgemeininteresse denken mußten. Es geht also nicht darum, was sich der "Gesetzgeber" - wer immer das auch sein mag - beim Erlaß des Gesetzes "gedacht hat", sondern darum, was er vernünftigerweise gewollt haben sollte.“


    http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Praesid…de03122003.html

    Der Richter im Spannungsverhältnis von Erster und Dritter Gewalt

    Ansprache des Präsidenten des Bundesgerichtshofes
    Prof. Dr. Günter Hirsch
    beim Festakt aus Anlaß des 10. Gründungstags
    des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    am 3. Dezember 2003


    Gruß

    E Rembs

    • Offizieller Beitrag

    BSG vom 8. Oktober 2014, Az. B 3 KR 7/14 R:
    Vergütungsklagen der Krankenhäuser mit Streitwerten bis EUR 2.000,00 weiterhin zulässig

  • Guten Abend zusammen!

    Neu anhängig ist beim BSG (B 3 KR 15/14 R) ein Urteil des SG Ulm (S 8 KR 4113/13) welches neben der Frage ob § 17c Abs. 4b S 3 KHG nur auf Ansprüche anwendbar ist, die ab dem 1.8.2013 entstanden sind (die Frage dürfte sich eigentlich mit dem Urteil vom 08.10.2014 erledigt haben), zusätzlich festgestellt hat, dass § 17c Abs. 4b S 3 KHG auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen nicht die vom Krankenhaus eingeklagte Hauptforderung, sondern die Gegenforderung, mit welcher die Krankenkasse aufgerechnet hat, strittig ist. Anders wird dies vom SG Mainz gesehen (S 3 KR 367/12) welches in den Verrechnungsfällen einen anderen Streitgegenstand sieht, weshalb das strittige MDK-GA nur inzident zu prüfen ist und das Gesetz nicht anwendbar ist.

    Interessant ist auch der 2. Orientierungssatz des SG Mainz:

    Zitat

    Wenn die Krankenkasse sich gegenüber dem Versicherten wirksam verpflichtet hat, eine stationäre Behandlungsleistung nach § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V zu erbringen, ist sie gegenüber dem zugelassenen Leistungserbringer auch zur Vergütung der auf dieser Grundlage erbrachten Leistung dem Grunde nach verpflichtet. Nach Bewilligung der stationären Leistung gegenüber dem Versicherten kann sich die Beklagte gegenüber dem Krankenhaus nicht mehr auf die fehlende Notwendigkeit der stationären Behandlung im Sinne einer primären Fehlbelegung berufen


    Der Patient hatte vor der Behandlung von der KK die Zusage für eine kurzstationäre Behandlung bekommen, die Kasse kürzte dann aber die Abrechnung des KH nachdem der MDK eine primäre Fehlbelegung annahm... :P

    • Offizieller Beitrag


    Der Patient hatte vor der Behandlung von der KK die Zusage für eine kurzstationäre Behandlung bekommen, die Kasse kürzte dann aber die Abrechnung des KH nachdem der MDK eine primäre Fehlbelegung annahm...


    Guten Tag

    Vielen Dank für den Hinweis!

    Gutachter: „Die Würdigung der vorgetragenen Umstände der besonderen Entfernung zum Wohnort von 60 Kilometern laut Krankenhaus und die daraus resultierende besondere Patientengefährdung bleibe der leistungsrechtlichen Bewertung durch die Krankenkasse vorbehalten“

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Displ…75A873916D0D%7D


    Der Gutachter kennt die Leitlinie nicht

    Bei langen Anfahrtswegen, fehlender postoperativer Betreuung, beiausdrücklichem Wunsch der Eltern, Komplikationen oder besonderen Risikofaktoren(z.B. Anfallsleiden, Blutungsneigung, Mehrfachbehinderung, Asthma bronchiale) kanndie stationäre Behandlung erforderlich werden.

    http://www.awmf.org/uploads/tx_szl…sie_2011-04.pdf


    "Gerne teilen wir Ihnen mit, dass wir die Kosten für den geplanten stationären Aufenthalt Ihrer Tochter für einen Belegtag übernehmen."

    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Displ…75A873916D0D%7D

    Wo bleibt der Grundsatz von Treu und Glauben?


    Verstoss gegen das Patientenrechtegesetz?


    Siehe auch

    Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. theol. Eckhard Nagel, Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Essen und Mitglied des Deutschen Ethikrates, ergänzte:


    „Je mehr die Medizin in Rentabilitätskalkülen zu denken lernt, desto mehr wird sie sich zuallererst von den Schwächsten verabschieden

    http://www.aerzteblatt.de/archiv/163452/…Mass?src=search


    Gruß

    E Rembs

  • Guten Tag,

    @ Kollege Rembs: Sie schrieben:

    "Der Gutachter kennt die Leitlinie nicht

    Bei langen Anfahrtswegen, fehlender postoperativer Betreuung, beiausdrücklichem Wunsch der Eltern, Komplikationen oder besonderen Risikofaktoren(z.B. Anfallsleiden, Blutungsneigung, Mehrfachbehinderung, Asthma bronchiale) kanndie stationäre Behandlung erforderlich werden."

    Gestatten sie der Vollständigkeit halber, den gesamten Absatz zu zitieren, wenngleich die LL auch (lediglich )eine konsentierte Fachmeinung darstellt (S1)

    Ambulant/stationär
    Die Adenotomie mit oder ohne Parazentese bzw. Paukenröhrcheneinlage kann ambulant erfolgen. Bei langen Anfahrtswegen, fehlender postoperativer Betreuung, bei ausdrücklichem Wunsch der Eltern, Komplikationen oder besonderen Risikofaktoren (z.B. Anfallsleiden, Blutungsneigung, Mehrfachbehinderung, Asthma bronchiale) kann die stationäre Behandlung erforderlich werden. Die Modalitäten dafür sind im Katalog der G-AEP (German appropriate evaluation protocol = Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Behandlungen) aufgeführt.

    Mir erschließt sich allerdings auch nicht, wie die Autoren der LL (2011) den ausdrücklichen Wunsch der Eltern mit der Entscheidung des großen Senates des BSG GS 1/06 unter einen Hut bringen: Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen.
    Und wenn die Modalitäten alle im G-AEP aufgeführt seien; die Stelle mit dem Eltern- oder Patientenwunsch würde ich gerne sehen

    Herzlichen Gruß

    fuge

  • Hallo,

    es steht zu vermuten, dass die Autoren der Leitlinie sich ausschließlich am medizinisch sinnvollen oder wünschenswerten orientiert haben und weder die aktuelle Rechtsprechung noch die Anforderungen des DRG-Systems einbezogen haben.

    Viele Grüße
    NV