Anbei der Terminbericht zur gestrigen Entscheidung des BSG zu den Erstattungsansprüchen des KHs bei Behandlung als Nothelfer gem. § 25 SGB XII:
ZitatAlles anzeigenDie Sache wurde an das LSG zurückverwiesen, weil ausreichende tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum Vorliegen eines medizinischen Eilfalls und zur Notwendigkeit der sich ggf an ein eilbedürftiges Eingreifen des Krankenhauses anschließenden Krankenhausbehandlung, für eine endgültige Entscheidung fehlen.
Das LSG wird nach Zurückverweisung im Einzelnen zunächst zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines medizinischen Eilfalls der Krankenhausbehandlung vorlagen, ob also bei Aufnahme des B ein stationärer Behandlungsbedarf bestand, der keinen weiteren Aufschub duldete. Ein Eilfall lag in der Folge nur vor, solange im Anschluss an eine eilbedürftige Aufnahme Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit fortbestand und eine Entlassung in die ambulante Betreuung aus medizinischen Gründen nicht zu vertreten war. Allerdings endete der Eilfall unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls am 24.3.2010; denn für die Klägerin war bereits bei Aufnahme von B (am 23.3.2010) erkennbar, dass dieser mittellos war und insbesondere eine Krankenkasse für die Behandlungskosten nicht aufkommen würde. Ihrer Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung an die Beklagte ist sie nicht nachgekommen. Weitergehende Ansprüche als Nothelfer könnten sich für die Klägerin nur ergeben, wenn B zwischenzeitlich aus der Behandlung entlassen und erneut als medizinischer Eilfall aufgenommen worden wäre. Anhaltspunkten für einen solchen Ablauf müsste das LSG nachgehen. Dies wird es ggf nachzuholen haben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Beklagte als "Aufwendungen in gebotenem Umfang" für eine Krankenhausbehandlung nur eine tagesbezogene anteilige Vergütung nach der maßgeblichen Fallpauschale zu erstatten. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet auch insoweit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen; allein die Nothilfe macht die Vergütung nicht zu einer untrennbaren Einheit. Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht dem Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall iS des § 25 SGB XII vorlag. In die Gesamtkosten sind dabei sämtliche notwendig gewordenen Kosten ‑ auch der sog Langliegerzuschlag, sofern er medizinisch begründet ist ‑ einzubeziehen. Bei Vorliegen eines Eilfalls lediglich für ambulante Maßnahmen ist demgegenüber allenfalls eine Vergütung zur Abklärung (vorstationäre Behandlung) und für medizinisch unaufschiebbare Maßnahmen denkbar, die (hypothetisch) auch als ambulante Hilfe bei Krankheit angefallen wären.
SG Köln - S 21 SO 24/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 554/11 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 9/13 R -
Damit wird klargestellt, dass die Fallpauschalen tageweise aufteilbar sind, sobald die Behandlungsleistungen mit dem SHT abgerechnet werden. Für die Praxis bedeutet dies de facto, dass die KHs bei der Versorgung von Obdachlosen und ähnlicher Klientel zukünftig nur noch die Kosten für die ersten Behandlungstage abrechnen können - ob dies der Versorgungsqualität bei der Behandlung der Schwächsten dieser Gesellschaft dient, bleibt dahingestellt...