Die Revoluzzer-Kammer des SG Mainz hat mal wieder zugeschlagen: Mir liegt hier ein Urteil vom 12.12.2014, Az. S 3 KR 405/14 (bislang nicht online veröffentlicht) vor, in dem sich die Kammer auf 33 Seiten gegen die Entscheidung des 3. Senats zum Az. B 3 KR 7/14 R stellt:
Kurz zusammengefasst: Klagen unter € 2000,- sind nach dortiger Auffassung seit dem 01.08.2013 unzulässig, unabhängig davon, ob noch kein funktionsfähiger Schlichtungs-/Schiedsausschuss existiert. Begründet wird dies mit der Bindung der Gerichte ans Gesetz - die Argumentation des BSG wird seziert und als nicht überzeugend verworfen. Erfasst werden nur Klagen von KHs (jedoch keine Verrechnungsfälle), keine Erstattungsklagen von KKen. Bezüglich der im Zeitraum 01.08.2013 - 31.08.2014 erhobenen Klagen sei zwar eine Verfassungswidrigkeit des damals geltenden § 17c KHG denkbar, dann habe jedoch keine Entscheidung durch das BSG sondern nur durch das BVerfG erfolgen können. Art. 19. Abs. 4 GG finde auf die hier strittigen Konstellationen keine Anwendung, der Justizgewährleistungsanspruch werde durch die Verfahrensvorgaben des neuen § 17c KHG nicht verletzt. Das Urteil enthält noch eine Fülle weiterer Denkanstöße, die sicherlich noch für Diskussionen sorgen werden.
Ich gehe mal davon aus, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird, leider wurde aber offenbar versäumt, die Zulassung der Sprungrevision zum BSG zu beantragen, weshalb zunächst der Umweg über das LSG erfolgen muss...