Neues vom BSG / LSG

  • Hallo,
    die Flat-Rate gibt es schon bei einigen Juristen!!

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • So gerade die Urteilsgründe zum 1. Fall vom 21.04.15 (s.o.) auf den Tisch bekommen (dauert noch ein paar Tage, bis die öffentlich verfügbar sind): Das BSG meint, das KH sei verpflichtet, der KK bei einem Fall mit HD H61.0 und OPS Audiometrie von sich aus noch außerhalb einer MDK-Prüfung zusätzlich mitzuteilen, dass eine iv-Antibiose mit Clindamycin erfolgt ist. Bedeutet also zukünftig dürfen die KHs dann dem Kassenmitarbeiter einfach mal vorab aus den Arztbriefen vorlesen... ||

  • Hallo,
    wann schreitet endlich mal der Bundesdatenschutzbeauftragte ein und gebietet dem unerträglichen Treiben Einhalt? Es wird langsam Zeit!
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Nachdem das Urteil nun öffentlich ist, hier die entscheidende Passage:

    Zitat

    Nach den unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG ergab sich vor dem Hintergrund der benannten Hauptdiagnose erst aus dem von der Klägerin zunächst nicht mitgeteilten Umstand einer antibiotischen Behandlung die stationäre Behandlungsbedürftigkeit, nicht jedoch schon aus der angegebenen Audiometrie. Der OPS (2009) erlaubt zwar auch die Kodierung medikamentöser Therapien (OPS <2009> Kapitel 6: MEDIKAMENTE <6-00 ... 6-00>). Dort wird aber das dem Versicherten intravenös verabreichte Antibiotikum (Handelsname: Sobelin; Wirkstoff: Clindamycin) nicht genannt. Insoweit war die Klägerin gehalten, um den Eindruck einer sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit zu vermeiden, der Beklagten den Einsatz des Antibiotikums in anderer geeigneter Form mitzuteilen. Die Klägerin kam dem am 2.3.2011 nach, als die vom Gericht übersandte Klageschrift nebst Anlagen (Behandlungsunterlagen) der Beklagten zur Kenntnis gelangte.

    :pinch:

  • außerdem noch interessant, die Ausführungen im Urteil vom selben Tag zum Thema Entlassmanagement:


    Zitat

    Um die Möglichkeit einer früheren Verlegung der Versicherten zu bejahen, genügt die Feststellung der generellen Möglichkeit, wenn das behandelnde Krankenhaus - wie hier - sich nicht umfassend um eine rechtzeitige Verlegung der Versicherten gekümmert hat. Wie dargelegt gehört es zur gebotenen, vom Wirtschaftlichkeitsgebot geprägten Behandlungsplanung eines Krankenhauses, sich - bei Notwendigkeit weiterführender Diagnostik zur Krankenbehandlung eines Versicherten in einer anderen Klinik - frühzeitig um dessen Verlegung zu kümmern. Bleiben die Bemühungen allerdings trotz intensiver, dokumentierter und sachgerechter Suche zunächst ohne Erfolg und besteht die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung fort, hat die KK die hierauf beruhenden Kosten der Krankenhausbehandlung zu tragen. Nicht das behandelnde Krankenhaus, sondern die KKn tragen die Strukturverantwortung für die Verfügbarkeit adäquater Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser. Kümmert sich das behandelnde Krankenhaus dagegen nicht oder unzureichend um die Möglichkeit rechtzeitiger Verlegung eines Versicherten, etwa weil es meint, entgegen der Gesetzeslage auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und damit auf die Belange der Gemeinschaft der Beitragszahler keine Rücksicht nehmen zu müssen, kann es nicht im Nachhinein mit dem bloßen Vorbringen vor Gericht Ermittlungspflichten auslösen, es hätten keine rechtzeitigen wirtschaftlichen Behandlungsalternativen bestanden. Im Regelfall ist nämlich davon auszugehen, dass für die stationäre, auch qualifizierte Krankenbehandlung in Deutschland, in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum zeitgerecht ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen.


    das KH muss also quasi einen europäischen Notstand beweisen... :P

  • Nachdem das Urteil nun öffentlich ist, hier die entscheidende Passage:

    :pinch:

    und wie passt das jetzt noch gleich damit zusammen, 25. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz des BfDI Jahre 2013 und 2014 (http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/25TB_13_14.pdf?__blob=publicationFile&v=9#page=203):

    Zitat von BfDI

    Hat der MDK für Krankenkassen gutachtliche Stellungnahmen abzugeben oder Prüfungen durchzuführen, für die er bei den Krankenkassen nicht vorhandene medizinische Unterlagen (Sozialdaten) benötigt, sind diese von den Leistungserbringern unmittelbar dem MDK zu übermitteln (§ 276 Abs. 2 SGB V). Bisher hatte ich bei der Anforderung von Krankenhausentlassungsberichten durch Krankenkassen nicht widersprochen (vgl. 18. TB Nr. 21.3), wenn diese Unterlagen an die Krankenkasse selbst zur Weiterleitung an den MDK in einem gesonderten, verschlossenen Umschlag übersandt werden, der mit der Anschrift des MDK sowie einem Vermerk „ärztliche Unterlagen - nur vom MDK zu öffnen“ versehen ist (sog. Umschlagsverfahren). Damit wäre eine unzulässige Einsichtnahme in Krankenhausentlassungsberichte durch eine Krankenkasse ausgeschlossen. Wie ich bereits in meinem 20. Tätigkeitsbericht (Nr. 17.1.5) dazu feststellen musste, werden diese datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis jedoch häufig nicht beachtet. In der Zwischenzeit durchgeführte Kontrollen haben dies leider erneut bestätigt. Wie mir zudem bei Kontrollen aufgefallen ist, werden vom MDK in einem verschlossenen Umschlag erhaltene Unterlagen an die Krankenkasse zur dortigen Ablage offen zurückgegeben; spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt die Krankenkasse Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen. Meine bisherige Auffassung kann ich deshalb nicht aufrechterhalten: Sozialdaten sind nach § 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V unmittelbar an den MDK zu übermitteln, soweit dies für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist; der MDK muss sicherstellen, dass die Sozialdaten nur Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (§ 276 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Bedeutung des Begriffes „unmittelbar“ liegt auf der Hand und schließt im Gegensatz zu „mittelbar“ die Einbeziehung Dritter aus. Deshalb kommt eine Übermittlung von Sozialdaten zwischen Leistungserbringern und MDK nur auf direktem (Post)Weg und ohne Einschaltung der Krankenkassen in Betracht. Weiter dürfen die Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt vom MDK nicht den Krankenkassen zugeleitet bzw. von ihnen zur Kenntnis genommen werden. Die vom MDK erhobenen und gespeicherten Sozialdaten müssen in seinem Zuständigkeitsbereich verbleiben und sind nach fünf Jahren zu löschen. Die Krankenkassen meines Zuständigkeitsbereichs und den MDK habe ich deshalb gebeten, künftig § 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V einzuhalten. Erforderliche Umstellungen werden bis zum Ende des ersten Quartals 2015 erfolgen können. Sollte ich bei Kontrollen ab Mitte 2015 feststellen, dass das bisherige Verfahren weiterhin zur Anwendung kommt, werde ich dies wegen Verstoßes gegen § 276 Absatz 2 SGB V förmlich beanstanden.

    2 Mal editiert, zuletzt von RA Berbuir (19. Juni 2015 um 10:19)

  • Hallo,
    das passt doch ganz gut zusammen. Die Mitteilung einer i.v-Antibiose an die Kasse dient dazu, die Übermittlungspflichten zur Fälligwerdung der Rechnung zu erfüllen.
    Wenn dann die Kasse den MDK beauftragt, ob denn tatsächlich das Medikament i.v. verabreicht wurde, dann darf der Nachweis der i.v.-Gabe nur an den MDK gehen. Sie müssen nur aufpassen, dass Sie bei Kontrollen durch den Datenschutz genau hier differenzieren. :thumbup:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch