Hallo zusammmen,
so, die Begründung des 1. Senats zum Thema Bagatellgrenze bei Nachforderungen ist da und enthält einige interessante Klarstellungen:
- materielle Ausschlussfristen für Nachforderungen der Krankenhäuser in Landesverträgen können unwirksam sein, wenn sie als Kehrseite zu einer aufgrund der Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes unzulässigen Prüffrist vereinbart wurden (Rz. 12). Dies lässt für die Ausschlussfrist bei Überschreitung der Aktenversendungsfrist nach PrüfvV 2015 nichts Gutes befürchten, da hier ja gerade ein Bezugspunkt zu entsprechenden Einschränkungen auf Kassenseite fehlt und man "ohne Not" auf die eigene Position verzichtet hat. Es sei denn das BSG kommt irgendwann zu dem Schluss, die Fristen für die KKen in der PrüfvV seien nicht vom gesetzgeberischen Auftrag des § 17c Abs. 2 KHG umfasst, da sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen...
- der 1. Senat gibt die Beschränkung der Nachforderung auf Beträge >300 € bzw 5% des ursprünglichen Rechnungsbetrages auf (Rz. 19).
- Hinsichtlich der im Fall nicht entscheidungserheblichen Frage, ob eine Korrektur auch außerhalb des "laufenden Geschäfts- bzw. Rechnungsjahres" möglich ist, verweist der Senat en passant nur auf die Entscheidung B 1 KR 6/12 R, insoweit wird man auf die Begründung zum aktuellen Urteil B 1 KR 40/15 R warten müssen, der Terminbericht lässt jedoch ausnahmsweise eine Bestätigung der Linie des 3. Senats erwarten (laufendes + folgendes Kalenderjahr).
- Zum Thema sachlich-rechnerisch kommt trotz der seit 1.1.2016 geltenden Neuregelung des § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V nur altbekanntes (Rz. 21). Da der Fall aus 2009 stammte, ist dies auch konsequent, obschon der Senat ja sonst mit obiter dicta nicht geizt (s.o.)...
- Ganz am Schluss dann noch der Hoffnungsschimmer für die Kassen: Der Senat verweist auf eine ggf. mögliche Schadenersatzpflicht der KH bei Rechnungskorrekturen ggü. den KKen, wenn diese dadurch einen Mehraufwand haben. Jetzt warte ich auf die ersten Fälle, in denen Kassen versuchen, diesen Mehraufwand zu beziffern (1 Mitarbeiter der Buchhaltung musste 5 min mit dem Fall verbringen, nachdem zuvor ein anderer aus dem Controlling die Korrektur 10 min geprüft hat...) und damit aufrechnen...
MfG, RA Berbuir