Neues vom BSG / LSG

  • Mit diesem Urteil wird der Montagmorgen doch gleich viel angenehmer - dass es keine gesunden Menschen gibt und dass 1+1 = 2 war mir schon bekannt - aber dass MDK-Prüfer in der Regel keine Hubschrauberpiloten sind, musste wirklich mal durch ein Gericht festgestellt werden! :D

    viele Grüße

    MDK-Opfer

  • Nur zur Info: offenbar sind 2 Urteile des SG Darmstadt (Nr. 1, Nr. 2), die sich gegen die Versagung der AWP aufgrund sachlich-rechnerischer Prüfung wenden, per Sprungrevision zum BSG anhängig gemacht worden (auf der Homepage des BSG noch nicht aufgeführt). Bin gespannt, ob wir da dieses Jahr noch eine Stellungnahme aus Kassel bekommen, die sich mit den recht ausführlichen Begründungen des SG auseinandersetzt...

  • Hallo Herr Berbuir,

    vielen Dank für den Hinweis auf die Urteile. Es findet sich eine ausgedehnte und schlüssige Begründung unter Darlegung auch der Gesetzesentwürfe sowie Hinweis auf die inzwischen gleichlautenden Entscheidungen mehrer anderer Sozialgerichte (Rostock, Osnabrück, Speyer, Mainz).

    Besonders beeindruckend ist der Hinwis auf die bis Mitte 2014 durch den 1. Senat selbst erfolgte gegenteilige Rechtsprechung und der berechtigte Hinweis, dass der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinen neueren Entscheidungen bisher auch nicht nachvollziehbar begründet hat, warum sein früheres Auslegungsergebnis unzutreffend gewesen sein soll.


    Viele Grüße
    Medman2

  • Nachtrag: Offenbar ist nun ein ganzer Schwung an Verfahren zum Thema AWP und sachlich-rechnerisch beim BSG eingegangen:


    soweit ersichtlich, hatten die jeweiligen KH in allen Vorinstanzen die AWP zugesprochen bekommen.

  • Hallo zusammen,

    die Kommentare zum "Dialyse-Urteil" des BSG ( B 1 KR 34/15 R vom 19.04.2016) gehen nun sogar in die Richtung, dass auch bspw. eine Leistungserbringung durch Honorarärzte im Sinne dieses Urteils angezweifelt werden könnte. Nach meinem Verständnis gehen solche Interpretationen zu weit. Die Abrechenbarkeit von Dialysen ist eben eine Besonderheit, und diese wurde im Urteil aufgegriffen. Ansonsten gilt §2 KHEntgG nach wie vor.
    Wie sieht das die Gemeinde?

    Gruß
    GenS

  • Hallo GenS,

    das Ergebnis der Entscheidung ist m.E. zutreffend. Ich hätte auch nicht versucht, das durchzuklagen.

    Leider berücksichtigt die Begründung des 1. Senats nicht die Gesetze des Denkens:

    • (R-Nr.: 20): "Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht."

    Es stellt sich die Frage, ob das "und" im Gesetzestext

    • als "und"
    • oder als "oder"

    gemeint ist.


    ad 1. als "und" gemeint:

    • da alle drei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Dialyse nicht abzurechnen ist, dürften zumindest nach dieser Ausführung Krankenhäuser mit eigener Dialyseabteilung die Dialyseabrechnung nicht unterlassen, d.h. sie müssten Dialysen gemäß dieser Regelung grundsätzlich abrechnen.


    ad 2. als "oder" gemeint:

    • da eine der Bedingungen ausreichend ist, damit die Dialyse nicht abzurechnen ist, dürften zumindest nach dieser Ausführung Krankenhäuser ohne eigene Dialyseabteilung die Dialyseleistung nie abrechnen.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,
    was die Dialyse betrifft, ist das Ergebnis m.E. auch zutreffend, ich hätte hier auch nicht geklagt.
    Mich beunruhigen die Intepretationen zu diesem Urteil, die das Ergebnis auf andere Fälle extrapolieren - nicht auf Dialysebehandlungen, sondern im Extremfall auf alle Behandlungen, die durch Honorarärzte / Kooperationspartner erbracht werden (d.h. nicht durch eigenes Personal des Krankenhauses). Mir fehlt die logische Kette, um das aus diesem Urteil abzuleiten, aber das bedeutet ja nichts :) Wie sehen Sie das?
    Gruß
    GenS

    P.S. Zu Ihrer "und/oder Frage" - ich würde hier "und" als UND interpretieren.

  • Hallo GenS,

    zunächst noch einmal zum zuvor Gesagten. Unter R-Nr. 24 führt das BSG aus: "In DRG-Fällen kann dagegen während der stationären
    Krankenhausbehandlung nur eine ausreichende ambulante, ggf. vertragsärztliche Dialysebehandlung fortgeführt und getrennt abgerechnet werden, wenn das behandelnde Krankenhaus über keine eigene Dialyseeinrichtung verfügt."
    Vielleicht habe ich da erhebliche Wissenslücken. Kann denn ein KH mit eigener Dialysemöglichkeit die vom KH selbst durchgeführte Fortsetzung der vorbestehenden Dialyse im Rahmen der DRG-Abrechnung abrechnen? Meines Wissens nach nicht.

    Nun zu Ihrer Frage: die Extrapolation der Entscheidung auf alle Behandlungen durch Honorarärzte / Kooperationspartner droht m.E. nicht.

    In der Entscheidung wird unter R-Nr. 17 ausgeführt: "Die Krankenhäuser müssen die grundsätzlich kodierfähigen Operationen und Prozeduren - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - auch selbst oder durch von ihnen veranlasstes und zurechenbares Handeln Dritter (§ 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG) erbracht haben, um sie abrechnungsrelevant bei der Groupierung
    berücksichtigen zu dürfen" (Hervorhebung durch Verfasser). Die Entscheidung ist diesbezüglich nicht in dem von Ihnen befürchteten Sinne auslegbar.

    Auch ist in § 2 Abs. 1 KHEntgG normiert, dass "Krankenhausleistungen ... insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nichtangestelle Ärztinnen und Ärzte," umfasst (Hervorhebung durch Verfasser).

    Was ich bisher nie verstanden habe ist, dass § 2 Abs 2 KHEntgG auf Krankenhausleistungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses abstellt. Wenn ein Krankenhaus keinen Koronarangiographieplatz hat, ist es dennoch gezwungen, sich diese bei Verbringung zu einer Koronrangiographie zurechnen zu lassen, obwohl dies ersichtlich außerhalb der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses liegt. Hat jemand evtl. dazu eine Erklärung?


    Viele Grüße

    Medman2
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  • ist neulich schon kurz in den News gewesen, aber ich finde es passt hier auch nochmal rein:

    Prof. Dr. Hauck hat aktuell den Vorsitz des 3. Senats (ehemals Hambüchen-Senat) übernommen und wird ab dem 01.10.2016 auch den Vorsitz des 1. Senats übernehmen, in dem er bislang schon stv. Vorsitzender war. Er wird somit die Rechtsprechung im Krankenhausrecht weiter entscheidend prägen (seine Pensionierung steht erst 2019 an :whistling: )...