Änderung MDK-Prüfverfahren / Schlichtungsausschuss

  • Nach Auskunft der DKG hat es bzgl. der Neuregelung der Ausgestaltung des MDK-Prüfverfahrens bis zum Ablauf der Frist aus § 17c Abs. 2 S. 3 KHG keine Einigung gegeben, weshalb nun die Schiedsstelle angerufen wurde. Mit einer Entscheidung ist dann im Laufe des Sommers zu rechnen... 8)

  • Der Gesetzgeber "bessert" nach: Ab September 2014 sollen die Aufgaben der Landesschlichtungsausschüsse, soweit sie bis dahin nicht eingerichtet wurden, kommissarisch durch die Landesschiedsstellen nach § 18a KHG, die eigentlich für Budgetverhandlungen zuständig sind, übernommen werden. Na das kann ja heiter werden, die sind doch ebenfalls nicht für diese Aufgaben ausgestattet... 8|

  • Das ist ja echt prima, da kann man zukünftig frühestens nach 15 Jahren das BSG erreichen.
    Echt eine dicke Unterstützung das ganze. In Bayern sucht man immer noch ehrenamtliche Gutachter die nicht ausgelastet sind.

    Die Anforderungskriterien schraubt man weit herunter, hauptsache preiswert... :thumbup:

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • wie man hier nachlesen kann, sind sämtliche Beteiligten (GKV, KH, PKV) gegen die Änderung, auch der Bundesrat hat sich erneut gegen die Landesschlichtungsstellen ausgesprochen, während die Bundesregierung offenbar weiterhin an der Durchsetzung festhält ;(

  • mal sehen, ob sich das durchsetzt oder sich die Gerichte durch die Augenwischerei mit der Auffangzuständigkeit der Schiedsstelle blenden lassen. Das GKV-FQWG ist jedenfalls am 05.06. vom Bundestag durchgewunken worden...

  • Das SG Berlin hat eine Klage ebenfalls als unzulässig abgewiesen (immerhin mit recht ausführlicher Begründung) und die Sprungrevision zum BSG zugelassen, die Sache ist dort bereits beim 3. Senat unter dem Az. B 3 KR 7/14 R anhängig...

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    „Die Krankenkassen streiten mit den Kliniken seit Jahren um fehlerhafte Abrechnungen. Nun soll eine Schlichtungsstelle den Konflikt lösen “

    „Er setze „große Erwartungen“ in die Schlichtungsstelle, sagte der gesundheitspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Jens Spahn (CDU), dem Tagesspiegel. Ziel sei es, kleinere Streitfälle und wiederkehrende Konstellationen „unbürokratisch und schnell abgearbeitet“ zu bekommen.“

    http://www.tagesspiegel.de/politik/falsch…n/10023446.html


    Siehe dazu auch:


    „Generell ist daher zu empfehlen, in Fragen von grundlegender Bedeutung für die Krankenhausvergütung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und ablehnenden Entscheidungen der Schiedsstellen oder Genehmigungsbehörden nicht zu große oder gar abschließende Bedeutung zuzumessen.“

    http://www.seufert-law.de/de/mandantenin…ccb52c053c.html

    Gruß

    E Rembs

  • anbei ein weiteres Revoluzzer-Urteil aus Mainz.

    Das Gericht sieht § 17c Abs. 4b KG als nicht anwendbar an, wenn die strittige Forderung seitens der KK mit einem unstrittigen Fall verrechnet wurde, da das KH dann ja letztlich die Kosten eines unstrittigen Falles einklage, in dem keine MDK-Prüfung durchgeführt wurde. Begründet wird dies auch mit einer derzeit verfassungsrechtlich notwendigen, einschränkenden Auslegung der Neuregelung.

    Als weiteres Schmankerl greift das Gericht die eigentlich seit Jahren unstrittige Frage der Verjährung auf und begründet ausführlich, weshalb aus seiner Sicht lediglich 3 Jahre anstatt 4 anzusetzen sind.

    Die Revision zum BSG wurde zugelassen und dürfte angesichts der Tragweite wohl auch eingelegt werden (ist aktuell aber noch nicht beim BSG hinterlegt) 8)

  • Aus Sicht der Gerichte ist die Sache sehr misslich.

    Die Entscheidung des SG Berlin (Urteil vom 25.03.2014 - S 182 KR 2450/13), die nun zur Sprungrevision bei BSG geführt hat, ist top begründet, ich halte sie aber für falsch, wie ich im juris Praxisreport aufgezeigt habe. Nun hat das SG Mainz am 4. Juni 2014 eine überragend begründete Entscheidung getroffen (AZ: S 3 KR 645/13), in der es sich für die Zulässigkeit der Klage auch ohne Schlichtung ausspricht. Allerdings scheitert die Klage aus anderen Gründen. So meint das Gericht, die Verjährung trete nach drei Jahren, nicht nach vier Jahren ein. Das ist perfekt begründet und zeigt die oft anzutreffende Oberflächlichkeit und Ideologieanfälligkeit des BSG auf. Für die Betroffenen ist es aber schwierig. Jedenfalls ein Fundus von guten Ideen.

    Man wird die BSG Entscheidung in Sachen SG Berlin abwarten müssen (AZ: B 3 KR 7/14 R). Bis dahin bleibt Vieles offen. Eine Verjährung ist allerdings rechtsstaatlich ausgeschlossen.

  • Am 20.06.2014 ist mit dem GKV-FQWG folgende Änderung des § 17c eingefügt worden, die damit zum 01.09.2014 für neuen Spaß sorgen wird:

    Ab dem 01.09.2014 besteht eine Auffangzuständigkeit der Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG für die Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG wenn diese bis dahin nicht eingerichtet wurden. Quelle (S. 21 des PDF)

    Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber durch die deklaratorische Einrichtung eines "Briefkastens" ohne sich um die Infrastruktur Gedanken zu machen, tatsächlich den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht wird. Für die Beteiligten ist zudem zu klären, ob man bis Ende August noch schnell Klagen einreicht, um nicht in der unendlichen Schlichtungsfalle zu landen: Verfahren eingeleitet aber nie bearbeitet, da niemand da ist, der dies übernehmen kann ... :P