Änderung MDK-Prüfverfahren / Schlichtungsausschuss

  • Hallo werte Forumsmitglieder, hallo RA Berbuir,

    für mich ist nicht ersichtlich, für welche Fälle die Vorschrift zum Schlichtungsverfahren greift.

    Bzgl. der Aufwandspauschale hatte der 1. Senat des BSG seinerzeit (B 1 KR 29/09 R) dargelegt, dass die Prüfauschale nur für Fälle gilt, die nach gesetzlichem Inkrafttreten der Regelung aufgenommen wurden. Zumindest die Ausführungen unter R-Nr. 11 - 16 scheinen mir hier analog anwendbar. Dann wären von der Regelung zum Schlichtungsverfahren lediglich Fälle betroffen, die nicht vor dem 1.8.2013 aufgenommen wurden.

    RA Berbuir, wie ist das juristisch zu interpretieren.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Rechtsberatung kann ich hier im Forum selbstverständlich nicht betreiben, daher nur ein paar allgemeine Anmerkungen:

    Ob die BSG-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der AWP auch auf die Schlichtungsverfahren übertragbar ist, kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Es spricht einerseits einiges dafür, hier Parallelen zu sehen, da es auch damals keine Übergangsregelungen gab, andererseits ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass es das Ziel des Gesetzgebers war, die Sozialgerichte kurzfristig von Verfahren mit geringen Streitwerten zu entlasten. Im Zweifel muss daher auch hier wieder eine Auslegung durch die Gerichte erfolgen...

    Die Landeskrankenhausgesellschaften sehen hier offenbar ebenfalls ein entsprechendes Risiko, ansonsten hätte man sich ja die Klageempfehlungen sparen können.

    Grüße aus dem Kölner Backofen 8)

  • Hallo RA Berbuir,

    vielen Dank.

    "Kurzfristige Entlastung", das ist einfach. Denn dazu, was kurzfrisitig ist, hat sich ja der 1. Senat des BSG BSG B 1 KR 24/11 R R-Nr. 39 unmissverständlich geäußert ;) :

    "Davon ist bei Unterlassen von Prüfmaßnahmen des MDK innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist bei von der KK als "Herrin" des Prüfverfahrens erteiltem Prüfauftrag nicht auszugehen."

    Viele Grüße

    Medman2

  • mal ein Update: bestimmte Kassen argumentieren vor Gericht nun damit, dass der Rechtsschutz nicht unzulässig versagt werde, da bis zur Einrichtung der Schlichtungsausschüsse die Verjährung nach § 206 BGB gehemmt sei (ob ein Gesetzgeber, der sehenden Auges eine Regelung erlässt, die in der Praxis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht umsetzbar ist, als "höhere Gewalt" i.S.v. Katatstrophen und Kriegen anzusehen ist, ist eine interessante Frage :P ) und das Schlichtungsverfahren selbst die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auslöse (Schlichtungsausschuss = Gütestelle?) - mal sehen was die Gerichte dazu sagen... insbesondere nachdem dieselben Kassen zuvor zusammen mit den Landeskrankenhausgesellschaften Empfehlungen zur Vereinbarung eines Verjährungsverzichts herausgegegeben haben - finde ich etwas widersprüchlich :huh:

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag 

    Aktuell 

    Stellenanzeige v. 6.3 

    (Auszug - keine Werbung, daher keine Angabe eines links) 


    GKV-Spitzenverband 

    „Für die Abteilung Krankenhäuser suchen wir zum nächstmöglichen Termin 

    einen Arzt (m/w) 

    … 

    Ihr Aufgabengebiet umfasst dabei insbesondere die Begleitung der Verfahren des neuen Schlichtungsausschusses Bund im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entwicklung von Konzepten zur Abrechnungsprüfung, die damit zusammenhängende Gremienarbeit sowie die Interessenvertretung der Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband gegenüber der Deutschen Krankenhausgesellschaft gehören ebenfalls zu Ihren zentralen Aufgaben.

    Was wir von Ihnen erwarten:

    …Kenntnisse im Bereich des Medizincontrollings und der Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen sind von besonderem Vorteil.“ 


    Fragen? 

    Am 14. Juni 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BT-Drs.17/ 13079, 17/ 13947) beschlossen 

    u.a.: Schlichtungsausschuss  


    Zeitnahe Ausschreibung? 

    Suche nach einem „Experten“ ? 

    Erreicht man „High Potentials“ via print Stellenanzeige? 


    Gruß 

    E Rembs

  • das SG Karlsruhe hat als erstes mir bekanntes Gericht in einem Urteil vom 24.02.2013 festgestellt, dass das Schlichtungsverfahren auch auf Altfälle vor dem 01.08.2013 Anwendung findet. Leider wurde die Sprungrevision zum BSG nicht zugelassen. Derzeit ist noch nicht bekannt, ob das Urteil rechtkräftig ist...

  • Ergänzung: Anders das SG Dresden (Beschluss v. 20.02.2014, Az. S 18 KR 1051/13), dieses hat eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Einrichtung des Schlichtungsausschüsse für möglich gehalten. Mal sehen, welche Varianten noch auftauchen...

  • wie aus einem Newsletter der Hessischen KG (Nr 113/14) hervorgeht, gibt es nunmehr auf Bundesebene den Schlichtungsausschuss gem. § 17c Abs. 3 KHG für Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Mal sehen, wann die Bundesländer nachziehen...

  • Nachtrag zum Urteil SG Karlsruhe: Die BWKG bestätigt, dass es den alten Schlichtungsausschuss nicht mehr gibt, die im Urteil angegebenen Internetseiten sind veraltet, die Kassen haben letztes Jahr die alten Vereinbarungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt - das hätte das Gericht auch durch einen einfachen Anruf herausfinden können... :thumbdown: