Änderung MDK-Prüfverfahren / Schlichtungsausschuss

  • Zur Info:

    Bundesrat
    Drucksache265/14
    (Beschluss) vom 11.7.2014

    Drucksache265/14(Beschluss)
    3. Zur Einrichtung von Schlichtungsausschüssen auf Landesebene Der Bundesrat stellt weiter mit Bedauern fest , dass auch seine Forderung nach
    Streichung der Regelung zur Einrichtung von Schlichtungsausschüssen auf
    Landesebene nicht aufgegriffen wurde. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Verschiebung der Aufgaben auf die Schiedsstellen nach §18a des Gesetzes
    Zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
    Krankenhauspflegesätze nichts an der Grundsatzproblematik ändert, sondern
    Zusätzliche rechtliche Unsicherheitenschafft. Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus seiner Sicht von Anfang an erhebliche Zweifel an der Praktikabilität
    Der getroffenen Regelung geltend gemacht wurden. Der Bundesrat fordert daher erneut, die Regelung zu streichen oder sie praxisgerechter auszugestalten.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Zumindest das Prüfverfahren ist jetzt geregellt
    Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V
    Interessant dürfte vor allem das Vorverfahren werden. Ob es tatsächlich zu einer Reduktion der geprüften Fälle führt, darf bezweifelt werden. Wahrscheinlich werden die Prüffälle zunehmen und der Teil, der nicht vom MDK abgearbeitet werden kann, dann in den direkten Verhandlungen zwischen KH und KK besprochen werden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (25. Juli 2014 um 14:03)

  • Zumindest das Prüfverfahren ist jetzt geregellt


    Hallo,
    bin mal gespannt was die Juristen dazu sagen. Ich sehe hier elementare Einschränkungen im §275 SGB V.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag


    bin mal gespannt was die Juristen dazu sagen


    Guten Tag 

    Wie man hört, sind die Juristen bei guter Laune 


    „Auch bei Prüfungen im schriftlichen Verfahren sollte bei Bedarf ein persönlicher fachlicher Austausch zwischen Krankenhaus und MDK in einer geeigneten Weise erfolgen, auf die sich die Beteiligten verständigen.“ 


    Was heißt bei Bedarf? 

    Was heißt persönlich? 

    Was heißt fachlicher Austausch? 

    Auf Facharztniveau? 

    Was bedeutet in geeignete Weise? 

    Was passiert, wenn sich die Beteiligten nicht verständigen können? 


    Gruß 

    E Rembs

  • Guten Morgen,

    na da bin ich aber froh, dass man in Berlin auch nicht ganz so glücklich ;( ist mit diesem "Kompromiss"...
    http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/na…3D1%3Ft%3D1?t=1

    Meine Prgnose, der Aufwand für die Kliniken bzgl. Kommunikation mit den Kostenträgern wird mehr, die Prüfquote durch Anfragen wird sich dadurch ausweiten. 8)
    Ich bin mal auf die praktische Erläuterungen bzw. Detailangaben gespannt die noch kommen... ich hoffe dass diese kommen.
    Weil das was jetzt vorliegt ist ja um es vorsichtig zu formulieren sehr spartanisch. :whistling:

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • das wird dann in der Ausführungsverordnung zur Prüfverfahrensvereinbarung (AVoPrüfvV) geregelt, die nach zähen Verhandlung im Jahr 2018 durch die Bundesschiedsstelle verabschiedet wird... Bis dahin warten ca. 20 Millionen ruhend gestellte Fälle vor den diversen Schlichtungsgremien :P

    Schönen Wochenstart zusammen!

    PS: Die Auffangregelung zur Schlichtungsstellenzuständigkeit ab 01.09.2014 wurde übrigens am 24.07. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft.

    • Offizieller Beitrag

    das wird dann in der Ausführungsverordnung zur Prüfverfahrensvereinbarung (AVoPrüfvV) geregelt, die nach zähen Verhandlung im Jahr 2018 durch die Bundesschiedsstelle verabschiedet wird...


    Guten Tag

    Kommentar:

    „mad in Germany“


    Siehe auch:

    https://www.drg-forum.de/documents/7650…24-c32561d0798f


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo,

    ich versuche gerade das neue Verfahren ab 1.1. zu verstehen: ?(

    Ich habe mir den dann "üblichen" Verlauf so zusammengereimt:

    KK leitet Prüfung ein, vllt. zeitgleich einen "Falldialog" (wie auch immer das gehen soll)
    KH will keinen Dialog mit KK oder die beiden können sich dann nicht einigen oder:
    "Aus Sicht der Krankenkasse bedarf es der direkten Beauftragung des MDK." (was auch immer das heißt)
    jetzt kommt der MDK ran
    und entscheidet.
    und dann teilt die KK ihre endgültige Entscheidung mit.

    und da KH kann dies dann nur noch widerspruchlos hinnehmen? (oder Klagen?)

    Hab ich da irgendwo etwas übersehen?

    Tf

  • Hallo Trollfee,
    evtl. helfen Ihnen die Ausführungen von Herrn Salome und dem Kollegen Mohr weiter?

    Ein Widerspruchsverfahren ist weiterhin nicht explizit geregelt, allerdings lässt sich aus § 7 Abs. 4 die Aufforderung zum fachlichen Austausch auch im schriftlichen Verfahren entnehmen. Begrenzt wird das Ganze dann durch die zeitlichen Vorgaben. Soweit man dann mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, dürfen Sie natürlich weiterhin klagen bzw. falls die strittige Summe unter € 2.000,- liegt zunächst zum Schlichtungsausschuss... :D

  • Da es bei uns dazu gerade die ersten Gespräche gibt: welches Bundesland hat schon eine Schlichtungsstelle? ?( Oder habe ich was verpasst? :sleeping:

    LGPK

    Patricia Klein