Änderung MDK-Prüfverfahren / Schlichtungsausschuss

  • Hallo medicos,

    so hätte es eigentlich auch schon die gesamte Zeit laufen müssen. Da die KK Herrin des Verfahrens ist, muss sie auch entscheiden, ob überhaupt ein Zweitgutachten eingeleitet werden soll. Davon muss sie aber Kenntnis haben, dass das KH nicht einverstanden ist.

    Wie schon mehrfach diskutiert, es gibt im Gleichordnungsverhältnis kein offizielles Widerspruchsverfahren.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo medicos,

    so hätte es eigentlich auch schon die gesamte Zeit laufen müssen. Da die KK Herrin des Verfahrens ist, muss sie auch entscheiden, ob überhaupt ein Zweitgutachten eingeleitet werden soll. Davon muss sie aber Kenntnis haben, dass das KH nicht einverstanden ist.

    Wie schon mehrfach diskutiert, es gibt im Gleichordnungsverhältnis kein offizielles Widerspruchsverfahren.


    Hallo DRG Rowdy,

    die bei uns gelebte Praxis hatte das System aber etwas vereinfacht.

    Medizinische Unterlagen und Widerspruch gehen direkt zum MDK, der fragt KK ob Folgegutachten.

    Jetzt kann man in dem Widerspruch an die KK keine medizinischen Daten reinschreiben sondern lediglich auf den beigefügten verschlossenen Umschlag für den MDK verweisen. Ich habe auch keine KK erlebt die einen ersten Widerspruch abgelehnt hat.

    In meinen Augen ein erhöhter bürokratischer Aufwand.

  • Definitiv. Wurde auch hier so gehandhabt. Aber es ging ja glaube ich ursprünglich um die grundsätzliche rechtliche Regelung.

    Das es, ich denke fast überall, hier zu Nebenverabredungen/Gebrauchsrecht gab, welches die Bearbeitung vereinfacht, ist ganz klar und auch gut so.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo Medicos,

    wir haben auch zwei KK, die Widersprüche nur mit Begründung oder auch gar nicht mehr akzeptieren wollen. Ich schreibe jetzt die Widersprüche zum teil direkt an die KK, sofern keine über das Gutachten hinausgehenden Informationen notwendig sind, also z.B. wenn der MDK mal wieder sportliche Interpretationen der DKR hervorgebracht hat.

    Manchmal klappt das, manchmal nicht. Den Rest werden wir jetzt klagen. Werde dann berichten.

    PS: bei einem Fall muss ich demnächst in Nordrheinwestfälische Schlcihtungsverfahren. bin mal gespannt.

  • Hallo,
    ich denke dass diesmal die Chancen grösser sind, da dies ja auch so im Eckpunktepapier der Bund-Länder-Kommission auftaucht.

    Anfang Februar gab es übrigens die Gegenäußerung der BReg zu den Vorschlägen - zumindest will man also weiter prüfen, Mitte Juni soll dann das fertige Gesetz verabschiedet werden:

    Zitat

    Die Bundesregierung prüft die Umsetzung der Vorschläge des Bundesrates zu den Landesschlichtungsausschüssen vor dem Hintergrund der Festlegungen im Eckpunktepapier zur Krankenhausreform. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme eine Anlehnung des Verfahrens an das aus dem Zivilrecht bekannte Güteverfahren gefordert. Zusätzlich sollten Vorgaben zum Ende des Schlichtungsverfahrens aufgenommen werden.

  • Liebe Forum Mitglieder, wir haben folgendes Problem.

    Eine Kasse hatte zum Falldialog aufgefordert, auf den wir nicht reagiert hatten. Man hatte uns bis zum 02.03. Zeit gegeben um darauf einzugehen. Die zwei Wochen Frist für den Falldialog war damit erfüllt.

    Wie gesagt, wir hatten darauf nicht reagiert. Unserer Auffassung nach wäre die Frist zum beauftragen des MDK am 16.03.15 abgelaufen.

    Am 07.04. kam dann eine Prüfanzeige, sowie ein Schreiben von der Kasse mit dem Hinweis, dass das Vorverfahren jetzt abgeschlossen sei und die Prüfung somit fristgerecht eingeleitet wird.

    Wir haben daraufhin der Kasse geschrieben, dass das Vorverfahren abgeschlossen sei und sie den MDK innerhalb von 14 Tagen hätte beauftragen müssen. Da wir ja nicht auf den Falldialog eingegangen sind.

    Die Kasse argumentiert jetzt damit, dass in § 6 Absatz 2 drin steht, dass der MDK spätestens nach 12 Wochen zu beauftragen ist.

    Hat schon jemand Erfahrung mit solchen Fällen?

    Viele Grüßen

    MissB

  • Hallo MissB,

    letztlich kommt es auf die Auslegung des Wortlautes von § 6 Abs. 2 PrüfvV an:

    "In den Fällen des Absatzes 1a - d erfolgt die Beauftragung des MDK 2 Wochen nach Beendigung des Vorverfahrens, spätestens jedoch 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens."

    In Ihrem Fall greift die Konstellation nach Abs. 1c kein Falldialog trotz Aufforderung also muss der MDK binnen 2 Wochen nach Ablauf der 2-wöchigen Annahmefrist (§ 5 Abs. 3 S. 2) beauftragt werden - die 12-Wochenfrist ist lediglich der äußerste Rahmen (vgl. insoweit auch die Auslegungshinweise der DKG mit Beispielen, der GKV-SpV sieht dies aber offenbar anders: "Die 12-Wochen-Frist für die Beauftragung des MDK durch die Krankenkasse ist bei ausbleibender Reaktion auf die Aufforderung zum Falldialog in jedem Falle zu wahren und hat gegenüber der Reaktionsfrist auf eine Aufforderung zum Falldialog Priorität."). Einen Vorrang der 12-Wochenfrist kann ich insoweit nicht erkennen, im Zweifel dürfen dann wieder mal die Gerichte die Auslegung übernehmen... :S

    Sonnige Grüße aus der Domstadt
    RA Berbuir

  • Hallo,
    ich denke, die Kasse kann hier immer noch die Konstellation 1e geltend machen, was zu einer entsprechenden 6-Wochen-Frist führt. Insofern ist es nachteilig, auf die Aufforderung zum Falldialog gar nicht zu reagieren, abgesehen davon, dass ich das für einen schlechten Stil halte.
    Interessieren würde mich vor allem, ob vor der Aufforderung zum Falldialog eine Mitteilung über die Einleitung des Prüfverfahrens frist- und formgerecht (d.h. mit konkreter Benennung der Auffälligkeiten und Art der Prüfung erfolgt ist!

    Grüße aus Berlin

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo,

    bis jetzt ist es der einzige Fall, bei dem wir auf den Falldialog nicht eingegangen sind.

    Die Kasse hatte ein Schreiben zur Einleitung des PrüfvV geschickt, mit dem Hinweis der Fehlbelegungsprüfung (Überschreitung der OGVD).

    Die Auffälligkeit und Art der Prüfung ist somit zumindest konkret benannt.

    Die GKV weist ja eigentlich selber darauf hin, dass bei § 6 Abs. 2 Satz 1 zu beachten ist.
    Für mich ist das Vorverfahren mit dem Ablauf des Falldialoges beendet.

    Die Sachbearbeiterin bei der Kasse hat es jetzt ihrer Vorgesetzten gegeben, da ein anderes Haus wohl mit der gleichen Argumentation die MDK Prüfung ablehnt

    Viele Grüßen

    MissB

  • Ich muss meinem Ärger mal eben freien Lauf lassen.... :cursing:

    Wir haben hier einen Beatmungsfall der mehrere Aktenordner füllt und nun geprüft werden soll. Soweit so gut, sehe ich kein Problem.

    Aufgrund der riesigen Menge an umständlich zu kopirerenden Dokumentationsmaterial habe ich die Sachbearbeitung bei der KK angerufen und höflichst um Fristverlängerung gebeten.

    Es wurde bisher nur eine Teilzahl geleistet. 22.000 Euro fehlen noch. Sie müsse erst Rücksprache mit Ihrer Chefin halten. Ergebnis: abgelehnt.

    Ich halte das mal wieder für reine Schikane. Soviel zum Thema partnerschaftlicher Umgang...

    Schönen Feierabend!

  • wenn die Rechnung nach dem Landesvertrag fällig ist, könnte man ja unter Verweis auf die Regelung in § 9 PrüfvV auf die Idee kommen, den offenen Betrag einfach direkt einzuklagen, da ja weder ein im Vorverfahren einvernehmlich festgestellter Erstattungsanspruch noch eine Mitteilung nach § 8 vorliegt, und ein bloßer Verdacht kein Zurückbehaltungsrecht an der fälligen Forderung begründet... :P