Änderung MDK-Prüfverfahren / Schlichtungsausschuss

  • Hallo,

    das macht Spaß, die Regelung hat und der Bundesverband schön ins Nest gelegt.
    Glück ist, wer auf digitale Daten zurückgreifen kann, mein Beileid!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Guten Tag,
    m.E. zielen manche Kostenträger genau darauf ab, dass Ihnen der Versand nicht rechtzeitig gelingt. Das kann und darf so keinen Bestand haben.
    Gruß
    merguet

  • Guten Tag,
    mittlerweile werden die meisten im Forum bereits Falldialoge geführt haben. Meine Erfahrungen sind eher positiv, das Prüfverfahren wird erheblich beschleunigt. Bisher wurden alle Falldialoge mündlich behandelt, jetzt gibt es leider eine KK, die einen schriftlichen Dialog wünscht, da tendiere ich dazu, den Falldialog abzulehnen und lieber das MDK-Verfahren laufen zu lassen. Im Gesetzestext ist nicht konkretisiert, ob der Falldialog mündlich oder schriftlich geführt wird.
    Wie ist der Ablauf bei Ihnen?

    Liebe Grüße

    hajott

  • Hallo,
    da wir Oktober haben, sind jetzt irgendwie 9 Monate nach den ersten Prüfanzeigen um und nach §8 PrüfvV ist das Verfahren ja damit beendet.

    Nun stellt sich uns die Frage: Was meint denn der Gesetzgeber mit 9 Monaten?
    Bei einer PA vom z.B. 05.01.2015 sind zur Auswahl:


    9 Monate a´ 30 Tage = 270 Tage: 02.10.2015
    9 Monate a´ 4 Wochen mit 7 Tagen = 252 Tage: 14.09.2015
    9 Kalendermonate: 05.10.2015


    Da sind doch sinnlose Diskussionen vorprogrammiert - oder gibt es da in einem anderen Gesetz Regelungen??


    Vielen Dank und sonnige Grüße aus Sachsen.

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo Frau Zierold,

    §188 Abs. 2 BGB.
    Liest sich etwas sperrig, ich sage mal, letzter Tag des Monats in dem das Ereignis (Prüfanzeige) fällt plus neun Monate später.
    In Ihrem Fall wäre das der 30.10.

    MfG stei-di

  • kleine Korrektur:
    das Ereignis (Eingang Prüfanzeige) fällt auf den 5.1., also Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB am 6.10.2015. Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB endet die Frist somit mit Ablauf des 5.10.2015. Hier ein nützliches Tool

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo zusammen,

    eben das steht in § 188 BGB nicht!
    Wenn Fristbeginn der 05.01. wäre und die Frist mit Ablauf von 9 Monaten endet, dann war der letzte Tag der Frist der 04.10. Zumindest hab ich's mal so gelernt.

    Im Übrigen: der Gesetzgeber mag viel verbockt haben, die PrüfvV gehört nicht dazu. Die haben der SV-GKV und die DKG vereinbart (und letztere auch wieder gekündigt).

    Und was mich irritiert: wie kommen Sie am 05.01. an eine Prüfanzeige zur Abrechnung eines Falles, der ab dem 01.01. aufgenommen wurde und vor dem 05.01. entlassen, kodiert, abgerechnet, an die Kasse übermittelt, von der Ihnen eine Auffälligkeit mitgeteilt und der MDK beauftragt wurde, von dem Sie dann noch vor dem 05.01. die Prüfanzeige erhalten haben??? Und das Ganze vor dem Hintergrund, dass der 03./04.01. ein Wochenende war???

    Schönen Feierabend allerseits, A.