Neues zur Liposuktion beim Lipödem - evidenzbasierte Chirurgie im Doppelblindflug

  • Das Hessische Landessozialgericht hat zum Anspruch einer an einem Lipödem leidenden Patientin gegen ihre Krankenkasse auf eine Liposuktion entschieden:

    "Eine Antragspflicht der Beklagten [Anm.: der Krankenkasse beim Gemeinsamen Bundesausschuss auf Anerkennung der Methode zum Leistungskatalog] könnte zudem nur dann angenommen werden, sobald nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse eine positive Abschätzung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wahrscheinlich ist und auch im Übrigen eine positive Bewertung der Methode – etwa wegen fehlender Wirtschaftlichkeit – nicht ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn Kriterien der evidenzbasierten Medizin erfüllt sind. Voraussetzung dafür ist der Beleg von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Behandlungsmethode anhand so genannter randomisierter, doppelblind durchgeführter und placebokontrollierter Studien (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2009, B 3 KR 10/07 R unter Bezugnahme auf die Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung i.V.m. §§ 7 ff des 2. Kapitels der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses; Ihle, a.a.O., § 135 Rdnr. 41 ff)."

    (Urteil vom 24. Mai 2012, Aktenzeichen L 1 KR 23/12)

    Mit anderen Worten: Die ambulante Liposuktion kann erst Kassenleistung werden, wenn Studien vorliegen, in denen nach zufälliger Zuordnung die einen Patienten einer Operation unterzogen wurden und andere nicht, die Patienten nicht merken dürfen, ob Ihnen nun Fett entfernt wurde oder nicht, und wenn selbst der Arzt nicht weiß, welchen Eingriff er da eigentlich durchgeführt hat.

    Ich weiß jetzt wirklich nicht, vor wem ich mich mehr fürchten muss - vor verblindeten Chirurgen oder Richtern? ?(