Hallo,
eine Krankenkasse möchte das wir bei Pat. die stationär eine ambulant erbrinbare Leistungen erhalten, den Grund für die stationäre Behandlung benennen. (In Anlehnung an die BSG Rechtsprechung vom 21.3.2013 B3KR28/12).
Beispiel: Pat. kommt zur 5-144.5a (Extrakapsuläre Extraktion der Linse [ECCE]: Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation] über kornealen….)
Pat. ist alleinlebend.
Dies ist u.a. der Grund für uns diesen Pat. stationär zu behandeln.
Egal wie man darüber denkt, die Frage ist ob in diesem Fall z.B. die Z60 als Nebendiagnose zu kodieren ist. Worin besteht die Möglichkeit die Z60 DKR-Konform zu kodieren.