Sucht und Virushepatitis

  • Hallo zusammen,

    die B18.0/1/2/8 ist eine der wenigen Nebendiagnosen mit Relevanz bei der PA02.

    Nach vorherrschender Meinung darf z.B. die B18.2 nur kodiert werden, wenn im jeweiligen Aufenthalt eine spezifische Behandlung der Erkrankung stattgefunden hat und nicht, wenn z.B. nur erhöhte Aufwände durch Desinfektionsmaßnahmen, Handschuhe etc. entstanden sind. Gerade das kann ich mir aber bei den psych. Kalkulationshäusern kaum vorstellen und doch wurde die B18.2 als Kostentrenner vom InEK identifiziert.

    Meine Frage: wie eng legen Sie den Maßstab bei der Kodierung von B18.2 an? Muss eine spezifische Behandlung erfolgen oder wird ein Aufwand durch z.B. Laborkontrolle, Isolations- oder Desinfektionsmaßnahmen, Sono-Kontrollen etc. als ausreichend angesehen?

    Viele Grüße - NV

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es kann hier zwar gerne nachgefragt werden, wie das individuelle Haus eigne Vorstellungen hierzu entwickelt hat, was aber nichts daran ändert, dass ein Keimträger nur als solcher zu kodieren ist. Dies wird in diesem Thread bereits dargestellt und bitte den dort verlinkten Beitrag lesen:
    Mal wieder: Virushepatitis, Z22.5 vs. B18.2

    Um es zu wiederholen: Die DKR aus 2005 wurde aus REDUNDANZgründen in 2006 gestrichen, ist aber inhaltlich weiterhin korrekt.

    Genauso wenig kodieren sie z. B. einen (frischen) Apoplex, wenn bei Z.n. noch Ausfälle bestehen. Hierfür gibt es eine Kodierrichtlinie, die das spezifisch darstellt. Auch für "Folge von" gibt es eine Kodierrichtlinie, die erklärt, dass der Folgezustand zu kodieren ist, nicht die ursprüngliche Erkrankung.

    Dann auch noch die 0101 bei HIV, die auch aktuell die Zuordnung eines Z-Kodes bei asymptomatischer Erkrankung vorgibt:
    Asymptomatischer HIV-Status – Z21
    Z21 Asymptomatische HIV-Infektion (Humane Immundefizienz-Virusinfektion) ist nicht routinemäßig, sondern nur dann als Nebendiagnose zuzuweisen, wenn ein HIV-positiver Patient zwar keine Symptome der Infektion zeigt, die Infektion aber trotzdem den Behandlungsaufwand erhöht (siehe DKR D003 Nebendiagnosen ( Seite 8 ) ).

    Nichts anderes liegt inhaltlich hier auch vor und war, wie beschrieben, auch schon in den alten DKR so vorgegeben. Haben sie aktuell eine chron. Virushepatitis diagnostiziert oder behandelt, kodieren sie den B-Kode. Ist lediglich die Tatsache des Keimträgerstatus Begründung für "Obacht und Nachschaun", dann haben sie auch einen Ressourcenverbrauch, aber bezüglich des Z-Kodes. Z-Kodes müssen auch im Sinne der DKR D003 betrachtet werden!

    Die CCL-Bewertung hat überhaupt nichts mit der Kodierung zu tun und ich hoffe, dass dieses Thema dann auch mal abgeschlossen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    in den DKR-Psych gibt es keine speziellen Kodierrichtlinien. Es gibt auch keine verbindliche Vorgabe, ob analog die DKR des DRG-Systems anzuwenden sind.
    Wenigstens ist mir keine bekannt. Nach GMV (gesunder Menschenverstand) bietet sich das zwar an, aber formal ist es halt nicht so.
    Vielleicht darf man bei den DKR-Psych 2014 hoffen?

    Viele Grüße - NV

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich habe nirgends behauptet, dass es Spezielle DKR beim PEPP gibt. Aber was denken Sie, wo im Streitfall bei fehlenden klaren Kodierrichtlinien, zur Orientierung geschaut werden wird? Und warum sollte im Psych.bereich dies anders kodiert werden können, als im somatischen Bereich?

    Ich hoffe weiterhin, dass dies dann einfach mal so von allen kodiert wird. Vielleicht einfach den GMV walten lassen, den Sie bereits angesprochen haben. Vielleicht bekommt der Z-Kode dann ja auch mal ein CCL > 0...

  • Hallo zusammen,
    wir haben zu Zeit ein gemeinsamens Übungsprojekt mit dem MDK RP, in dem Krankenakten hinsichtlich des PEPP Systems testweise geprüft werden. Ein drogenabhängiger Patient mit einer Nebendiagnose B18.2 wurde problemlos vom MDK akzeptiert obwohl nur ein Aufklärungsgespräch bezüglich der Infektion durchgeführt wurde.

    grüße, helmutwg

  • Ein drogenabhängiger Patient mit einer Nebendiagnose B18.2 wurde problemlos vom MDK akzeptiert obwohl nur ein Aufklärungsgespräch bezüglich der Infektion durchgeführt wurde.

    Und genau solche "Agreements" konterkarieren die von Herrn Selter nachvollziehbare Intention, dass der Keimträger über die Kalkulation einen höheren CC-Wert bekommt, da diese offensichlichen Fälle von Keimträgern aus der Kalkulation rausfallen. Noch größer erscheint mir dann nur noch die Gefahr einer Abwertung der chronischen Hepatitiden. Da wird es dann jede Menge lange Gesichter bei denen geben, die einen wirklichen Aufwand (der über ein Gespräch/ein zweites Paar Handschuhe hinausgeht) damit haben.

    Herzliche Grüße

    Kodiak

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Ein drogenabhängiger Patient mit einer Nebendiagnose B18.2 wurde problemlos vom MDK akzeptiert obwohl nur ein Aufklärungsgespräch bezüglich der Infektion durchgeführt wurde.

    Was nicht die Kodierung als korrekt belegt, nur, dass der MDK-Gutachter eine Wissenslücke hat.

    Kodiak: Danke!