Hallo zusammen,
die B18.0/1/2/8 ist eine der wenigen Nebendiagnosen mit Relevanz bei der PA02.
Nach vorherrschender Meinung darf z.B. die B18.2 nur kodiert werden, wenn im jeweiligen Aufenthalt eine spezifische Behandlung der Erkrankung stattgefunden hat und nicht, wenn z.B. nur erhöhte Aufwände durch Desinfektionsmaßnahmen, Handschuhe etc. entstanden sind. Gerade das kann ich mir aber bei den psych. Kalkulationshäusern kaum vorstellen und doch wurde die B18.2 als Kostentrenner vom InEK identifiziert.
Meine Frage: wie eng legen Sie den Maßstab bei der Kodierung von B18.2 an? Muss eine spezifische Behandlung erfolgen oder wird ein Aufwand durch z.B. Laborkontrolle, Isolations- oder Desinfektionsmaßnahmen, Sono-Kontrollen etc. als ausreichend angesehen?
Viele Grüße - NV