Entlassung auf Wunsch des Patienten - gegen Revers?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall, wo (leider) im Entl.-brief steht: "Da die Pat. kurzfristig eine Entlassung wünscht, konnte leider keine weitere Diagnostik zum Ausschluß von xyz erfolgen."

    Pat. und Arzt "einigen" sich - Pat. unterschreibt keinen Revers. Station entläßt Pat. regulär, da kein Revers vorhanden.

    Nun prüfte die KK primäre Fehlbelegung und VWD und sieht beides bestätigt. KK lehnt aber AWP mit der Begründung, dass Diagnostik noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ab und die Prüfung bei (korrektem?) Entlassungsgrund "gg. ärztlichen Rat" nicht stattgefunden hätte.

    Meine Fragen diesbezüglich:

    a.) reicht die Aussage im Entl.-brief um gg. ärztl. Rat zu entlassen?

    b.) gibt es eine Chance auf die AWP?

    Danke

    Tf

  • Zitat

    Ich mach' mir die Welt
    Widdewidde wie sie mir gefällt...

    Schauen Sie doch mal ob bei den Prüfungen dieser KK auch eine dabei war in der die Entlassung gegen ärztlichen Rat stattgefunden hat.

    Und nach Ihren Ausführungen bestand ja eben keine Entlassung gegen ärztlichen Rat. Daher kann der gewünschte Entlassgrund auch nicht angegeben werden.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo zusammen,

    was soll eigentlich ein "Revers"?

    Mir hat einmal ein Rechtsanwalt, den ich stationär aufnehmen wollte,
    gesagt:
    1. Ich unterschreibe nichts!
    2. Ich bin mein eigener Herr und bestimme meinen Aufenthaltsort!

    Ich glaube, er hat recht. Niemand muss unterschreiben - wir als Ärzte können nur dokumentieren.
    Es macht Sinn dabei ggf. einen Zeugen in der Doku zu benennen.

    Somit muss m.E. die KK akzeptieren, wenn die Entlassung gegen ärztlichen Rat dokumentiert ist,
    sie kann nicht auf eine Unterschrift des Patienten bestehen.

    P.S der RA hat mir noch Jahre später bei Zufallstreffen immer gesagt: "Hurra, ich lebe immer noch".

    Gruß

    P.Host

  • Tag,

    ob der Patient nun unterschreibt oder nicht, ist doch nicht von Belang. Man kann bei dem vorliegenden Patientenwunsch durchaus die Entlassart auf "gg. ärztlichen Rat" setzen.
    Die Behauptung der KK, den Fall bei Vorliegen der entsprechenden Information nicht zu prüfen, können Sie somit kaum mehr widerlegen, wenn es auch noch so weit hergeholt scheint.

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen,

    meine Frage passt evtl. hierher:

    11j. Kind wird nach Fahrradsturz (Helm) um 17:19 eingeliefert mit Schwindel und 3maligem Erbrechen. Bei V.a. Commotio cerebri Aufnahme zur Überwachung. Um 19:23 Uhr nimmt der Vater das Kind gegen ärztlichen Rat wieder mit nach Hause.

    Wir haben der Fall stationär abgerechnet, der MDK meint, ambulant hätte gereicht, da es dem Kind ja nach 2 h gut ging :evil:

    Ist das so zu akzeptieren :?: Das Kind war in der stat. Ablauf integriert (Pupillenkontrolle etc.).

    Mit der Bitte um eine Stellungnahme :thumbup:

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo riol,
    wenn ich Sie richtig verstehe hat der Vater das Kind gg. ärztl. Rat mitgenommen, also sahen die Behandler einen Grund das Kind weiter stationär zu beobachten. (Sonst hätte man das Kind ja guten Gewissens mit dem Vater gehen lassen können)

    Sie hätten das Kind ja weiter - sicherlich auch über Nacht - überwacht, wenn der Vater es nicht mit nach Hause genommen hätte. Ich sehe die stationäre Abrechnung als begründet an, vorausgesetzt sie haben die "Entl. gg. ärztl. Rat" in der Akte dokumentiert, bestenfalls den Vater unterschreiben lassen.

  • Schönen guten Tag allerseits

    Zitat


    Bundessozialgericht B 3 KR 11/04 R, Urteil vom 17.03.2005:

    Entscheidend ist damit zunächst der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen. Geht es zB um Fälle, in denen der operative Eingriff zwar nach den Regeln der Heilkunst ambulant vorgenommen werden durfte, ist eine Entlassung des Patienten nach Hause noch am gleichen Tage nach der üblichen Ruhephase wider Erwarten aber nicht möglich, weil wegen einer Komplikation im nachoperativen Verlauf eine ständige Beobachtung und weitere Behandlung über die Nacht hinweg angezeigt erscheint, geht die ambulante in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung über. Auf der anderen Seite entfällt eine stationäre Behandlung nicht, wenn der Patient nach Durchführung eines Eingriffs oder einer sonstigen Behandlungsmaßnahme über Nacht verbleiben sollte, aber gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine "abgebrochene" stationäre Behandlung

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,