Liebe Forummitglieder, einen wunderschönen guten Morgen und einen tollen Wochenstart,
erbitte Ihre Meinung zum u.b.:
Folgende Krankenhauskodierung: HD: C16.0; ND: T85.5,C78.6,N18.3,Z95.81
Prozeduren: OPS: 1631, 81006, 1632, 5429j2 > DRG G46B
MDK möchte hier als HD T85.5 > DRG X62Z
Mit MDK-Begründung: "Die vom Krankenhaus kodierte Hauptdiagnose C16.0 ist medizinisch nicht plausibel. Nach Analyse ist die T85.5 die Hauptdiagnose, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war.
Ich sehe es etwas anders und beziehe mich hier auf DKR 0201f und D015I. Ich würde hier einen Widerspruch einlegen.
" Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung zu notwendigen Folgebehandlungen sowie zur Diagnostik anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist. "
Ist meine Sichtweise hier o.k.?
Erbitte Ihr Feedback.
Lieben Dank.
Ihre Heidi