Zuzahlung bei VWD-Kürzung durch den MDK

  • Hallo,
    ich benötige Mal eine Einschätzung zu einer offensichtlich rechtlich nicht vollständig geklärten Frage.
    Wie geht ihr mit der Zuzahlung der Patienten um, wenn der MDK Tage aus einem Fall kürzt und es zu einer veränderten Abrechnung kommt. Wir überweisen diese bisher an die Patienten zurück. Nun haben sich zeitgleich zwei Kassen über dieses Vorgehen beschwert, ob wir dies schon lange so machen.
    Ich würde mich über ein Meinungs- und Erfahrungbild hierzu freuen.
    Verregnete Grüße

  • Hallo,

    nach meinem Kenntnisstand ist das Verfahren so nicht zulässig. Man muss hier zwei Dinge unterscheiden.

    1. die tatsächliche Behandlung

    2. die abgerechnete Behandlung.


    Grundsätzlich sieht es so aus, dass die Patienten z.B. 3 Tage stationär gewesen sind. Demnach sind nach den gesetzlichen Regelungen des SGB V für 3 Tage Zuzahlungen zu entrichten. Das Gesetz unterscheidet nicht, wie eine KHB abgerechnet wird.

    Für den Patienten heißt das also, dass er 3 Kalendertage (zwei Belegungstage) in stat. KHB war. Demnach muss er für 3 Tage je 10 EUR Zuzahlung leisten.

    Ob das KH dann für diesen Aufenthalt nur 1 Tag abrechnet ist unerheblich. Das Geld muss entsprechend an den Kostenträger weitergeleitet werden.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Noch besser sieht das ganze aus, wenn der MDK feststellt das die stationäre Behandlung nicht notwendig war.
    Folge: Krankenhausrechnung = 0€, die Krankenkasse bekommt aber vom Pat. die Zuzahlung für den stationären Aufenthalt.
    Gutes Geschäftsmodell, oder?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Bitte nicht an den Patienten überweisen, sondern weiterhin den tatsächlich angefallenen Betrag von der Rechnung abziehen (3 Tage stationär = 30 Euro. Verweildauerkürzung durch MDK = 1 Tag stationär = 10 Euro = für Sie irrelevant!).

    Die Zuzahlung betrifft ausschließlich die "Vertragspartner" Kostenübernehmer und Versicherter im Innenverhältnis. Es bleibt bei dem obigen Beispiel bei den 30 Euro. Wenn es eine "Überzahlung" gibt, muss das der Kostenübernehmer mit dem Patienten regeln. Wenn er es nicht macht, ist das auch nicht ihr Problem. Ich würde auch davon absehen, dem Patienten Tipps darüber zukommen zu lassen. Es ist im Falle der Zuzahlung nicht ihre Aufgabe, für "Gerechtigkeit" zu sorgen. Sie sind Erfüllungsgehilfe für die Zuzahlung, mehr nicht.

    MfG

    ruesay

  • Hallo,

    bin der gleichen Meinung wie ruesay.

    Die DKG und die KGNW haben damals auf meine Anfrage genauso argumentiert. Nur etwas ausführlicher ;)

    Gruß
    S. Lindenau

    Einmal editiert, zuletzt von SLindenau (9. September 2013 um 15:27)

  • Guten Morgen,

    das Thema hatten wir doch schon mal .... https://www.mydrg.de/forum/index.ph…42092#post42092

    Mr. Freundlich

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich hatte die älteren Diskussionen zu diesem Thema gesehen, war mir aber nicht sicher, ob es zwischenzeitlich andere Entwicklungen zu dem Thema gab.

    Einen schönen Tag noch

    • Offizieller Beitrag

    Dann bitte zukünftig an den alten Thread anknüpfen und keine neuen starten! Danke

    (siehe Forumsnutzungsregeln)

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau