Fallzusammenführung über den Jahreswechsel hinaus

  • Hallo allerseits,

    ich hätte da mal eine Frage zur Fallzusammenführung:

    Im folgenden Beispiel handelt es sich stets um eine vollstationären Aufnahme; HD in beiden Fällen F10.2 mit Eingruppierung nach PA02B
    1. Aufnahme: 1.12.2012 bis 03.01.2013
    2. Aufnahme: 07.01.2013 bis 14.01.2013

    Frage: Werden diese beiden Fälle zusammengefasst oder nicht?

    Nach der PEPP-Verordnung §2 Abs. 1 kommt es dann zu einer Fallzusamennführung, wenn "ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen ... wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist."
    Dann folgt der Satz, dessen Bedeutung mir nicht ganz klar ist:
    "Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind."

    Bedeutet dies, dass im o.g. Beispiel die Einstufung in dieselbe Strukturkategorie keine Anwendung findet und damit die beiden Fälle nicht zusammengefasst werden???

    Falls dem nicht so sein sollte - was besagt denn dann dieser Satz eigentlich ?(

    Besten Dank schon mal für klärende Antworten...

    und schöne Grüße
    Anyway

  • Hallo Anyway,

    die Fälle in Ihrem Beispiel werden zusammengefasst (< 21 Kalendertage zwischen E und A).

    Der fragliche Satz bedeutet, dass das Kriterium der gleichen Strukturkategorie bei Fallzusammenfassungen über den Jahreswechsel hinweg nicht greift.
    Es werden also auch Fälle aus unterschiedlichen Strukturkategorien zusammengefasst.

    Die "Amtliche Begründung" zur PEPP-Verordnung 2013 sagt dazu:

    "Sofern Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind, findet das Kriterium der Einstufung in dieselbe
    Strukturkategorie keine Anwendung. Hierdurch wird bürokratischer Aufwand für die Psych-
    Einrichtungen vermieden, da diese nicht auf der Grundlage der im neuen Jahr erhobenen Patientenmerkmale
    prüfen müssen, in welche Strukturkategorie ein Patient oder eine Patientin anhand des Kataloges und des Groupers des alten Jahres eingestuft worden wäre."

    Viele Grüße - NV

  • Hallo Anyway,


    in der PEPP- Verordnung § 4 steht, dass ein im Vorjahr (2012) aufgenommener Patient im laufenden Jahr am 31.12. (2013) als Entlassung angenommen wird.

    Ich vermute, hier soll eine Berechnung über 3 Kalenderjahre (inkl. 2014) vermieden werden.

    Eine "normale" Fallzusammenführung 2013-2014 ist m.E. nach aber durchzuführen, wenn der Rest passt (Fristen eingehalten, gleiche Strukturkategorie,..).


    LG

    Nicole Zimmermann

  • @NV - vielen Dank für die klärende Aussage, wobei mir der Zusammenhang zwischen dem "bürokratische Aufwand" und dem Jahreswechsel nicht ganz klar ist. Sooo groß ist dieser "Aufwand" doch wirklich nicht und sooo große Änderungen gibt es doch dann auch nicht. Außerdem macht das doch der Grouper - nicht anders als während des Jahres...???

    Nicole - §4 ist nochmal ein ganz anderes Kapitel und auch nachvollziehbar, mein Problem bezog sich tatsächlich nur auf den §2 (aber trotzdem Danke).

  • Hallo,

    ich könnte mir vorstellen, dass diese Regelung auf Drängen der Softwarehersteller entstanden ist. Hier gäbe es sonst wohl Probleme, z.B. bei der
    Rückwärts-Konvertierung von Schlüsselnummern etc.

    Für den resultierenden Gesamtfall würde ja der Aufnahmetag im alten Jahr gelten und alle Daten müssten nach den Katalogen usw. des alten Jahres
    verschlüsselt werden. Das weiß man aber evtl. erst bei Entlassung des neuen Falles, wenn schon alle möglichen ICD- und OPS-Codes erfasst worden sind.

    Der gute Herr InEK hat sich schon was dabei gedacht, die FZ über den Jahreswechsel im DRG-System einfach zu unterbinden.
    Warum uns in der Psychiatrie das jetzt doch trifft...wahrscheinlich, weil wir ja alle Drehtürpsychiatrie betreiben und unsere Patienten regelhaft alle 8 Tage
    wieder aufgenommen werden... 8)

    Viele Grüße - NV

  • Hallo Zusammen,

    in § 4 Jahreswechsel heißt es:

    "Sofern ein im Vorjahr aufgenommener Patient oder eine im Vorjahr aufgenommene Patientin am 31. Dezember
    des laufenden Jahres noch nicht entlassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31.
    Dezember des laufenden Jahres angenommen; der 31. Dezember ist dabei ebenfalls ein Berechnungstag. Eine
    Fallzusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Sätze 1 und 2 finden auch für vor dem
    Umstiegszeitpunkt aufgenommene Patienten oder Patientinnen Anwendung".

    Für mich heißt das: ist ein Pat. z.B. am 01.12.2012 aufgenommen worden und ist am 31.12. 2013 noch nicht entlassen, wird am 01.01.2014 ein neuer Fall angelegt.

    Ist die Annahme richtig?

    Gruß haering50h