Hallo allerseits,
ich hätte da mal eine Frage zur Fallzusammenführung:
Im folgenden Beispiel handelt es sich stets um eine vollstationären Aufnahme; HD in beiden Fällen F10.2 mit Eingruppierung nach PA02B
1. Aufnahme: 1.12.2012 bis 03.01.2013
2. Aufnahme: 07.01.2013 bis 14.01.2013
Frage: Werden diese beiden Fälle zusammengefasst oder nicht?
Nach der PEPP-Verordnung §2 Abs. 1 kommt es dann zu einer Fallzusamennführung, wenn "ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen ... wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist."
Dann folgt der Satz, dessen Bedeutung mir nicht ganz klar ist:
"Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind."
Bedeutet dies, dass im o.g. Beispiel die Einstufung in dieselbe Strukturkategorie keine Anwendung findet und damit die beiden Fälle nicht zusammengefasst werden???
Falls dem nicht so sein sollte - was besagt denn dann dieser Satz eigentlich
Besten Dank schon mal für klärende Antworten...
und schöne Grüße
Anyway