Komplikation nach ambulanter Polypektomie

  • Hallo Breitmeier,

    man beachte das Exklusivum unter K22.3. Da die Ruptur augenscheinlich durch die Bougierung erfolgte, scheint mir die Ruptur doch eher traumatischer Natur zu sein.

    MfG findus

  • Guten Tag!

    Der Patient ist privatversichert! Damit gilt 115b doch gar nicht für ihn?

    Und in §7(3) steht nichts über die HD.

    Freundlicher Gruß
    Gefäßchirurg

  • Hallo Gefäßchirurg,

    Angaben über den Versichertenstatus hatten Sie nicht gemacht. Bei privatversicherten können Sie die amb. Leistung über GOÄ abrechnen, den stationären Aufenthalt gesondert mit der HD der Ösophagusperforation.

    In §7(3) heißt es: Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Das heißt doch: keine Abrechnung als AOP-Fall, sondern die gesamte Leistung wird als DRG abgerechnet. Hauptdiagnose ist die Diagnose, die den ambulanten Eingriff erforderlich machte.

    (So habe ich es bisher immer verstanden.)

    Gruß,

    Stephan