Guten Tag Miteinander,
es geht um das schöne Urteil Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28.08.2012, Az.: L 6 KR 295/11 (Eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegung setzt einen medizinischen Zusammenhang der Behandlungen voraus. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass ergänzend zum engen Wortlaut einer Abrechnungsregel systematische Überlegungen angestellt werden können. Die systematischen Gründe des LSG führen dazu, dass zwischen beiden Behandlungen, die zu einem Fall zusammengeführt werden sollen, ein medizinischer Zusammenhang bestehen muss).
Eine große Kasse erkennt dieses nicht an. Nun zu meiner Frage: Kann ein Kostenträger dieses rechtskräftige Urteil aberkennen, weil dieses nicht in dem Bundesland entschieden wurde in dem die Klinik steht? Oder anders gefragt: Gilt das denn nur in Thüringen, weil Landessozialgerichtsentscheidung?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
W.Miller