Hallo Forum,
DKR-Beispiel:
"1301a Chronischer Kreuzschmerz
Wenn die zugrundeliegende Ursache bekannt ist, ist nur diese zu kodieren. Wenn die zugrundeliegende Ursache nicht bekannt ist, wird in Abhängigkeit vom klinischen Bild (Schmerzlokalisation)
M54.5 Kreuzschmerz
oder
M54.4 Lumboischialgie
zugewiesen."
Mein Problem: Aufnahmediagnose muss innerhalb 3 Tagen übermittelt werden. Diagnose also M54.5, steht so im KIS.
Im Verlauf CT (3-203) oder MRT (3-802), Diagnose Bandscheibenprolaps M51.1, dies wird nach Analyse dann zur Hauptdiagnose.
*** Wie soll jetzt praktisch verfahren werden mit der bereits gespeicherten M54.5?
- Löschen???
- Nicht übermitteln?
Hierzu als Information (KODIP-Grouper)
M54.5 -> I68B
M54.5, 3-203 oder 3-802, -> I68B
M54.5, 3-203 oder 3-802, M51.1 -> I68B
M51.1, 3-203 oder 3-802, M54.5 -> I68B
M51.1, 3-203 oder 3-802 -> I68B
M51.1 -> I68B
Soll diese Kodierregel also dem Grouper noch beigebracht werden, damit sich ein Beachten/Nichtbeachten auch auswirkt oder ist diese Kodierregel schlichtweg überflüssig?
Wenn die Löschungs- oder Nichtübermittlungsvariante zutreffen sollte, muss bei der Entlassung jeder Datensatz nachbearbeitet werden.
Wer soll das machen, welches KIS bietet hierzu eine brauchbare Unterstützung? Wie verhält sich die Krankenkasse bezüglich der mit der Aufnahmeanzeige übermittelten Diagnosen? (Löschen?)
Ist eine zeitnahe Erfassung der Diagnosen und Prozeduren überhaupt machbar, wenn hierzu Kodierregeln der o. g. Qualität beachtet werden müssen? Doch wohl nur, wenn im Nachhinein diese Möglichkeiten des "Nichtübermittelns" technisch gesehen bestehen. Was ist mit all den Zweifelsfällen? Soll/darf ich diesen Code übermitteln, soll/darf ich jenen Code nicht übermitteln?
Wer hat Antworten? Gibt es eine (verbindliche?) Regel zum Verfahrensablauf?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Scholz
Chirurg
DRG-Beauftragter der Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH