Mindervergütung bei affektiver Störung mit Nebendiagnose akuter Rausch

  • Guten Tag,

    im Definitionshandbuch 2013/2014 (bestätigt durch
    Nachprüfen im Webgrouper) ist mir eine für mich überraschende und
    unverständliche Zuordnungsregel aufgefallen:

    Ein Patient mit der
    Hauptdiagnose aus der Gruppe "Affektive, neurotische, Belastungs-,
    somatoforme oder Schlafstörungen" (also z.B. mit einer Depressiven
    Episode mit psychotischen Symptomen F32.3, PTX02-2) und einer akuten
    Alkoholintoxikation bei Aufnahme als Nebendiagnose (F10.0, PTX02-3)
    rutscht automatisch in die BPEPP PA02 "Psychische und
    Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen". Wenn der Aufenthalt
    länger als ca. 14 Tage dauert, ist die Bewertung mit Nebendiagnose dann
    schlechter als ohne. Die beschriebene klinische Konstellation (schwere
    Depression, bei Aufnahme Alkoholintoxikation, die später dann aber keine
    große Rolle mehr spielt) ist nichts Ungewöhnliches.

    Abgesehen
    von der inhaltlichen Problematik, einer Nebendiagnose, die
    definitionsgemäß einen nur vorübergehenden Zustand beschreibt
    (Intoxikation), für die PEPP-Zuordnung gegenüber der Hauptdiagnose den
    Vorzug zu geben, kann ich nicht verstehen, warum eine Nebendiagnose zu
    einer schlechteren Bewertung führen sollte.

    Es wäre nett,
    wenn jemand versuchen könnte, dieses Problem nachzuvollziehen.
    Vielleicht habe ich ja auch nur einen Denkfehler gemacht. In dem Fall
    wäre ich für einen Hinweis dankbar, wo ich etwas nicht verstanden habe.

    Beste Grüße

    Telemach

  • Hallo Telemach,

    2013 lag der genannte Fall in der PEPP PA02B (mit F10.0) bzw. PA04C (ohne F10.0) Ergebnis: Mindervergütung durch die Nebendiagnose F10.0
    2014 muss man die Ergebnisse der PEPP PA02D (nicht mehr PA02B!!!) mit PA04C vergleichen, aber es bleibt die Mindervergütung!

    Ich kann mir nur vorstellen, dass das InEK einem erhöhten Aufwand von toxikierten Aufnahmen entsprechend mit einer höheren Vergütung in Form einer Eingruppierung in eine andere PEPP abbilden wollte. Das klappt aber nur bei einer Verweildauer von weniger als 2 Wochen.

    Eine antidepressive Behandlung wird ja nicht dadurch weniger aufwändig, weil der Patient Aufnahmetag mit einer Intoxikation aufgenommen wurde - insofern ist es unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass eine F1x.0 als Nebendiagnose zu einer Mindervergütung führen kann.

    Im Falle einer Fallzusammenführung kann dies rasch mal zu deutlich unterschiedlichen Entgelten führen! Deshalb gehört in die Kombination
    "HD Affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen (PTX02-2) | ND Psych u VerhaltStör, akut Intox [akuter Rausch] (PTX02-3)"
    unbedingt eine zeitliche "Sicherung" (z.B. "VWD <= 14 Tg") mit hinein!

    Besten Dank für den Hinweis, Telemach

    Gruß
    Anyway

    Einmal editiert, zuletzt von Anyway (11. Dezember 2013 um 16:38)

  • Lieber Anyway,

    vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Dann habe ich mir das Problem doch nicht nur eingebildet. Ihre Interpretation und Ihren Vorschlag zur Abhilfe teile ich voll und ganz.

    Beste Grüße

    Telemach