Guten Morgen Zusammen,
im Rahmen einer Abzessspaltung wurde im Jahr 2009 von uns der OPS 5-892.1c Andere Inzisionen an Haut und Utnerhaut: Drainage: Leisten- und Genitalregion sowie 5-893.0c Chirurgische Wundtoilette [Wunddebridement] und entfernung von erkranktem Gewese an Haut und Unterhaut: Kleinfächig: Leisten -und Genitalregion kodiert.
Auszug OP Bericht: "Hautdesinfektion, sterile Abdeckung. Exision des Abscesses in der re. Leiste, aus dem sich wenig hämorrhagisch nekrotisches Material entleert. Debridement der Abscesshöhle bis sämtliches nekrotische Material entfernt ist. Kontrolle auf Bluttrockenheit, Betatamponade, steriler Verband."
MDK sagt 5-893.0c sei im Rahmen der monokausalen Kodierung nicht kodierfähig, da das Debridement der Abscesshöhle ein gewöhnlicher Vorgang sei der im Inzisionscode enthalten sei.
Nach Stand HEUTE ist die Abszessspaltung auch in den INKLUSIVA des 5-892.1c enthalten.
Es erfolgte im Jahre 2011 eine Klarstellung seitens des DIMDI um dieses Konfliktpotenzial zu beenden.
Die Anwaltschaft beruft sich jetzt darauf, dass auch wenn die Klarstellung erst im Jahre 2011 erfolgte dies rückwirkend für alle vorherigen Fälle gilt und die KK somit im Recht ist?
Stimmt das???
PS: Brauche schnelle Hilfe! Vielen Vielen Dank!