Neugruppierung bei WA wegen Komplikationen ?

  • Guten Abend Forum,

    ich möchte die Diskussion hier gar nicht inhaltlich führen (pro KH oder pro KK).

    Ich möchte nur darauf hinweisen, dass wir als optierendes Haus gerne wissen wollen, wie es nun geregelt ist. Und das wissen wir zur Zeit eben nicht. Wie also sollen wir dann abrechnen?

    Wie soll unser KIS solche Fälle abbilden?

    Wer wird uns Antwort geben?

    "die Selbstverwaltung", die im Juni das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat? Das BMG, welches die Ersatzvornahme durchgeführt hat?

    Auch wenn es eigentlich nur eine geringe Anzahl Fälle betrifft, so erscheint mir das Beispiel der Wiederaufnahme wg. Komplikationen als Präzendenzfall, an dem sich zeigen wird, ob rasch eine praktikable Lösung gefunden wird, oder ob hier einer ineffizienten Einelfalldiskussion Tür und Tor geöffnet wird.

    ?( Ratlos ?(

    @ PatKlein:
    Ihr pragmatischer Vorschlag gefällt mir.
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo Herr Scholz,

    Zitat


    Original von Scholz:

    Wie soll unser KIS solche Fälle abbilden?

    Aufnahmegrund 07 (Wiederaufnahme wg. Komplikation (Fallpauschale)).
    Wurde bei uns im letzten Jahr immerhin bei 0,15% der Aufnahmen angegeben.
    Ob es schon ein KIS gibt, das bei Angabe dieses Aufnahmegrundes korrekt abrechnet? Unseres jedenfalls nicht...:no:. Aber die SW-Hersteller können auch nur umsetzen, was eindeutig geregelt ist.

    Zitat

    Wer wird uns Antwort geben?


    Vermutlich irgendwann einmal das Bundessozialgericht. Die Erfahrung mit dem FP/SE-System zeigt doch, dass in strittigen Fragen der Gesetzgeber äußerste Zurückhaltung an den Tag legt und eine Einigung innerhalb der Selbstverwaltung nicht möglich ist. Warum sollte das anders werden?
    Beim BSG rechne ich mit einem "krankenhausfreundlichen" Urteil, allein schon deshalb, weil ich nicht glauben kann, dass einiges, was derzeit als "Komplikation i.S.d. KHEntG" durch die Diskussion geistert, wirklich so gemeint und kalkuliert worden ist. Es ist m.E. nicht mit der Gesetzeslage vereinbar, dass das Morbiditätsrisiko auf die Leistungserbringer abgewälzt wird.
    Wir sind kein Optionshaus, haben daher das Problem akut noch nicht, aber ich stelle mich schonmal für 2004 auf Einzelfalldiskussionen mit den Krankenkassen ein.

    Zitat

    @ PatKlein:
    Ihr pragmatischer Vorschlag gefällt mir.


    Mir auch. Ich fürchte, Totschlagargument dagegen wird sein, dass der Anreiz dabei fehle, wenig Komplikationen zu produzieren. Ohne finanzielle Anreize (sprich Sanktionen) wird den Leistungserbringern leider nicht mehr zugetraut, verantwortungsbewusst die Patienten zu versorgen. X(

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo,

    wenn Sie die Wiederkehrer nicht in die E-Statistiken eingerechnet haben, dann bekommen sie ein massives Fallzahlproblem (Es sei denn Sie können diese dann steigern um die Verluste auszugleichen).

    Was dann zu Budgetverlusten führen muss.

    Und obwohl die Kriterien, was den nun als Komplikation zu sehen ist nicht eindeutig sind, ist doch schon lange klar das hier ein hohes Streitpotential vorliegt. Daher alle Fälle die innerhalb der O-GVD-Wiedergekommen sind einzeln anschauen und alles was Komplikation sein könnte zusammenführen (lieber zu viele zusammeneführt wie zuwenig).

    Und das kommt dann in die E-Statistik, alle die anderst Verfahren sind, müssen dies wohl teuer bezahlen...

    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Zitat


    Original von Lueckert:
    Daher sind alle Fälle die innerhalb der O-GVD-Wiedergekommen sind einzeln anzuschauen und alles was Komplikation sein könnte zusammenführen (lieber zu viele zusammengeführt wie zuwenig).


    Moin,

    ich kann mich noch immer nicht so recht mit diesem Vorgehen einverstanden erklären. Wo :bounce: steht denn nun geschrieben (ausser bei den Kassen), dass wir die Fälle zusammenführen müssen . Im KHEntgG steht das jedenfalls nicht. Warum darf ich es nicht bei 2 Fällen und auch 2 DRG's belassen, von denen ich eben nur einen unter ganz bestimmten Bedingungen (Komplikation und gleiche DRG wie der Voraufenthalt) nicht erneut berechne, d.h. mit 0,00 Euro fakturiere.

    Die Fallzahl wird doch in den nächsten Verhandlungen das Problem, und die Diskussion mit den Kostenträgen zu diesem Thema sind so derartig unerträglich, das man jede Chance nutzen muß um selbiger zu entgehen.

    Ich glaube nicht, das wir es den Kassen so leicht machen dürfen!


    --
    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

    --------------------------------
    myDRG, was wären wir ohne dich!
    --------------------------------

  • Guten Abend Forum,

    die Reaktionen zeigen mir, dass wir meilenweit von einer praktikablen Lösung entfernt sind.

    By the way, haben Sie mal versucht, zwei Fälle in Ihrem KIS zusammenzuführen?

    In Papierform würde ich einen Aktendeckel wegnehmen und beide Akten zusammenheften.

    Sofern Sie Ähnliches in einem "verteilten" KIS machen wollen, bedeutet dies (zumindest habe ich dies bereits von mehreren Softwareherstellern so gehört): Fall 2 stornieren und mit Fall 1 zusammenfassen:

    Abgesehen von der erwähnten Fallzahlproblematik ergibt das je nach KIS-System und verwendeten Subsystemen:

    Meist manuelles Nacherfassen der Daten aus Aufenthalt 2 in Aufenthalt 1 für

    • Patientenaufnahme
    • Patientenleitsystem
    • Diagnosen
    • PPR
    • Termine
    • Beatmungsstunden
    • Patientenabrechnung
    • Buchhaltung
    • Radiologiesystem
    • Laborsystem
    • Arztschreib-/Archivsystem
    • Endoskopiesystem
    • OP-Buch-Programm
    • Qualitätssicherungsprogramm
    • Hygienedokumentationsprogramm
    • ggf. eigenes DRG-Auswertesystem
    • Benchmarkingprogramm
    • §21-Schnittstelle
    • Anästhesieprogramm
    • Intensivstationsprogramm (Scoring etc.)
    • Pflegedokumentation
    • mobile Visite
    • etc., kein Anspruch auf Vollständigkeit

    Auch wenn in manchen Fällen gute Schnittstellen bestehen und einige der o. g. Einzelfunktionen zusammengefasst sind, möge bitte jeder mal nachsehen, wieviele ungelöste Probleme auf sein Haus zukommen. An der Fallzusammenführung kann sich die Softwareindustrie so richtig die Zähne ausbeißen.

    Da lob' ich mir die Papierakte aus alten Zeiten.

    Fazit: der Vorschlag, einen bereits angelegten Fall zu stornieren, ist nicht praktikabel. Fall 2 muss m. E. weiterlaufen. Man stelle sich vor, das Sozialgericht entscheidet nachträglich gegen eine nach obigem Muster bereits vollzogene Fallzusammenlegung...

    Wenn es hierzu nicht eine "Knopfdrucklösung" in Ihrer Software gibt (und das bezweifel ich für die meisten KIS-Systeme), bleibt nur die Weigerung, einen Patienten innerhalb der OGVD im selben KH erneut aufzunehmen. Das KH um die Ecke erhält schließlich ohne Diskussionen eine neue Fallpauschale.
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo,

    natürlich haben Sie recht, dass das nachträgliche Zusammenführen von Fällen ein großer Verwaltungsaufwand ist und das EDV-Technisch (je nach System) mehr oder weniger schwierig ist. Ich bezog mich jetzt erst mal auf die E-Statistiken....

    Andererseits ist ja Wettbewerb von Gesetzgeber gewollt und was eignet sich besser, wie Komplikationen um diesen ökonomischen Wettbewerb ein medizinisches Korrelat zu geben?

    Daher halte ich es zunächst einmal für das Wichtigste, Komplikationen genau zu definieren und das DRG-System und den ICD-10 dann entsprechend anzupassen und jedes Haus was dann über gewissen Quoten liegt, bewusst hart finanziell abzustrafen (um denn nötigen Druck aufzubauen auch ggf. mächtige C4's zu Ablaufänderungen zu bewegen).

    Dies würde dann dazu führen das jede Komplikation einzeln handgeprüft würde und veileicht sogar gleich zu einer Änderung der Abläufe führen könnte (wie es eigentlich sein sollte....).


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Guten Abend,

    wie so viele bin ich mit dem Thema und dem thread doch noch nicht fertig.

    Wir brandmarken nur operative und ganz eindeutige Fälle als "Wiederaufnahme wegen Komplikationen". Dabei finde ich es unsinnig, sich auf das Abrechnen einer anderen DRG zurückzuziehen, wenn es sich um eine klare Komplikation handelt. Also setzen wir das Häkchen "WA wg Kompl" auch bei den Fällen, wo durch das Verschlüsseln der Komplikation eine andere DRG herauskommt. Allerdings muß der Sachverhalt "Komplikation" über jeden Zweifel erhaben sein, um es nochmal zu sagen. Vielleicht wird sich das als falsch herausstellen, aber inhaltlich schlüssig finde ich eigentlich nur dieses Vorgehen.

    Das zweite Problem ist die Fallzusammenführung. Die ist völlig korrekt, weil ja auch durch die Komplikation ein Mehraufwand entstanden ist. Allerdings geht das im § 301 nicht - oder gibt es irgendjemand, der Wiederaufnahmen wegen Komplikationen zusammenführt und über DTA abrechnet ??? Bisher sieht der 301er doch die Zusammenführung explizit nur für Rückverlegungen vor - allerdings ist ja nun nicht der 301er das Maß der Dinge. Leider sagen aber KFPV und KHEntgG nichts über die Zusammenführung auch bei Wiederaufnahmen aus. Auf 2004 warten? Oder die nächste Fortschreibung des § 301?

    Immer noch ziemlich ratlos und deshalb schon fast auf dem Heimweg,
    --
    L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln

    L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln

  • Hallo Forum

    ich möchte zum Thema Wiederaufnahme und neu groupieren ein praktisches Beispiel anbringen und das Forum um seine Meinung fragen.

    folgender Fall: Patient Jahrgang 1911, wohnt in einer Straße um die Ecke des Krankenhauses, kommt am 18.08.2003 wegen Thromboseverdacht in unser Haus und wird am 19.08.2003 in die Uniklinik verlegt.

    Entlassungsdiagnose: I74.3, DRG F65 B mit Abschlag wg. Unterschreiten der UGV = 0,363.

    In der Uniklinik stellt sich die Thrombose als Aneurysma der A. poplitea heraus. Der Patient wird dort operiert (Bypass) und am 05.09.2003 mit einer Wundheilungsstörung in unser Haus zurückverlegt

    Der aufnehmende Chirurg verschlüsselt als Aufnahemdiagnose die T82.8.

    Postwendend erhalten wir von der Krankenkasse ein Schreiben, in dem wir dazu aufgefordert werden, die zwei Fälle zusammenzulegen, da es sich um ein Rückverlegung handelt.

    Für mich gibt es jetzt folgende Überlegungen:

    Dumm gelaufen, wir dürfen halt keine Fälle mehr mit einer Wundheilungsstörung zurücknehmen. Halte ich bei diesem Patienten vom menschlichen/ethischen Standpunkt für sehr bedenklich.

    Warum müssen wir die Wundheilungsstörungen der Uniklink ausbaden? (Soll kein Vorwurf an die Klinik sein, Wundheilungsstörungen kommen vor) Gibt es nicht eine andere Möglichkeit den Fall zu verschlüsseln, z.B. weil unsere Diagnose Thrombose war und wir nach den Kodierrichtlinien die Diagnose der nachfolgenden Klinik nicht übernehmen durften. Jetzt könnten wir Betreuung nach chirurgischem Eingriff (Z.48.8) verschlüsseln. Dagegen spricht meiner Meinung die Aufnahmeart "Verlegung aus anderem Krankenhaus".

    Dürfen wir die Diagnose I72.4 dann jetzt zu unser HD des gesamten Aufenthaltes machen und die T82.8 Wundheilungsstörung als ND verschlüsseln. Damit kommen wir wenigstens in die F65 A mit einem bißchen Zugabe für die Überschreitung der OGV?

    Mich würde interessieren, was alle anderen dazu meinen.

    Der Patient ist übrigens noch stationär.

    Ein schönes Wochenende. Ich habe morgen 24 Stunden Dienst (was ja glücklicherweise verboten ist)

    Aff

  • Schönen guten Tag Frau Aff!

    Das Kriterium der Rückverlegung ist rein formal und hat nichts mit eventuellen Diagnosewechseln zu tun. Wenn der Patient bei Ihnen behandelt wurde, in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde und von dort wieder zu Ihnen kam, so ist das Kriterium erfüllt, unabhängig davon, was mit dem Patienten in der Zwischenzeit geschah, wie lange er beim 1. oder 2. Aufenthalt bei Ihnen war und bis 2004 auch unabhängig davon, wie lange er im anderen Krankenhaus war.

    Solch formale Kriterien sind zwar im Einzelfall "ungerecht", haben aber den entscheidenen Vorteil, dass sie wenig Streitpotential bieten.

    Tut mir leid für Sie, aber meines Erachtens ist der Fall ganz klar zusammen zu führen. Allerdings hat sich ja über den gesamten Aufenthalt "nach Analyse" die Thrombose als Aneurysma herausgestellt, so dass sie dies auch als Hauptdiagnose verschlüsseln dürfen.

    Trotzdem schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises