Fallzusammenführung I22B + I02C Wiederaufnahme wegen Komplikation innerhalb OGVD

  • Guten Abend,

    Mir liegt aktuell eine Anfrage zu einem Fallkette vor. Hier besteht die Forderung bei einer bestehenden 2er Fallkette noch einen Dritten Fall anzuhängen.

    1.Fall: 04.12. - 07.12.12 I22B HD M00.96
    2.Fall: 11.12 - 14.12.12 I22B HD M00.96
    3. Fall 31.12 - 05.03.13 I02C T84.5

    Die ersten beiden Aufenthalte wurden bereits vor 10 Monaten als FZF bei gleicher Basis-DRG zusammengeführt. Der Dritte Fall wurde seperat abgerechnet und bereits vom MDK geprüft und positiv bewertet. Nun besteht hier die Forderung nach einer FZF. Nach dem gängigen Schema bliebe hierfür nur eine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation im Verantwortungsbereich der Klinik innerhalb der OGVD. Der Aufenthalt fällt nun leider in die OGVD.

    Patient hatte extern eine Knie-TEP erhalten und war einige Zeit vor den Aufenthalten mit lokalen Wundinfekten am Kniegelenk in Behandlung. In den ersten beiden Aufenthalten wurde hier nur lokal mit VVS und Debridements gearbeitet, im letzten Aufenthalt dann mit Ausbau und Versteifung durch Arthrodese.

    Liegt hier eine FZF wegen Komplikation innerhalb der OGVD vor? Ist die geforderte FZF korrekt?

    Vielen Dank im Voraus für Meinungen und Anregungen.

  • Hallo vacilar,

    zunächst: wenn es sich bei der Wiederaufnahme am 31.12. um eine Komplikation handelt, dann ist eine Zusammenführung erforderlich (34 Tage ab Aufnahmedatum des ersten Falles). Ob es sich um eine Komplikation handelt, kann ich nicht beurteilen - der Umstand, dass der Patient am 31.12., also offenbar als Notfall, wieder aufgenommen wurde, lässt dies allerdings vermuten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Es muß doch aber ein Bezug zur im Krankenhaus durchgeführten Leistung bestehen. Wenn es mit den vorher durchgeführten Maßnahmen lediglich nicht gelang, den Infekt zu beseitigen, ist das doch keine Komplikation, sondern eher ein Therapieversagen. Ist der Infekt aber auf das Debridement zurückzuführen, wäre es m. E. etwas anderes. Mir scheint es sich auch nicht nur um einen Wundinfekt zu handeln, offenbar war doch auch die TEP infiziert, oder warum ist es sonst zum Ausbau gekommen?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    in der Begründung des BSG zur Entscheidung über die Komplikationsregelung (B 3 KR 15/11 R) findet sich folgende Formulierung: es geht um die Frage, "ob jemanden die Verantwortung für eine negative Folge auch dann treffen kann, wenn zwar korrekt gehandelt worden ist, daraus aber gleichwohl eine negative Folge erwachsen ist", was vom Senat anschließend bejaht wird.

    Insofern gehe ich davon aus, dass auch ein Therapieversagen vom BSG als Komplikation aufgefasst wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Mir fehlen zu dem Fall noch ein paar Informationen, der Zusammenhang zwischen dem beschriebenen "lokalen Wundinfekt" und dem späteren Ausbau erschließt sich mir noch nicht. Ich hätte kein Problem mit einer FZ, wenn das Krankenhaus die TEP auch implantiert hätte. Die Implantation (und damit die Leistung) ist aber extern erfolgt und kann nicht dem nachversorgenden Krankenhaus zugeschrieben werden. Insofern hat das jetzt behandelnde Haus als Leistung nur den Versuch erbracht, die Komplikation des anderen Hauses zu heilen. Ob der frustrane Versuch wiederum als Komplikation i. S. der Regelung zu sehen ist, da habe ich meine Zweifel. Wenn der letzte Aufenthalt mit offensichtlich infizierte Endoprothese auf die vorhergehenden Manipulationen an der Wunde im Zusammenhang stehen, dann sollte eine FZ durchgeführt werden. Wenn aber die Explantation letztlich auf eine bei der Implantation erfolgten Infektion im anderen Hause zurückzuführen ist, wäre es für mich keine Komplikation. Das sollten wir m. E. erst noch klären.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    Einmal editiert, zuletzt von Blaschke (20. Dezember 2013 um 12:28)

  • Vielen Dank für die ersten Rückmeldungen.

    Zitat


    wenn es sich bei der Wiederaufnahme am 31.12. um eine Komplikation handelt, dann ist eine Zusammenführung erforderlich (34 Tage ab Aufnahmedatum des ersten Falles). Ob es sich um eine Komplikation handelt, kann ich nicht beurteilen - der Umstand, dass der Patient am 31.12., also offenbar als Notfall, wieder aufgenommen wurde, lässt dies allerdings vermuten.

    Hallo mhollerbach,
    Der erste Aufenthalt diente bereits der Behandlung einer vorliegenden Komplikation. Beim zweiten Aufenthalt wurde eine erneute Verschlechterung behandelt. Quasi eine "Komplikation einer Komplikation" oder "Therapieversagen".

    Zitat

    Wenn es mit den vorher durchgeführten Maßnahmen lediglich nicht gelang, den Infekt zu beseitigen, ist das doch keine Komplikation, sondern eher ein Therapieversagen. Ist der Infekt aber auf das Debridement zurückzuführen, wäre es m. E. etwas anderes. Mir scheint es sich auch nicht nur um einen Wundinfekt zu handeln, offenbar war doch auch die TEP infiziert, oder warum ist es sonst zum Ausbau gekommen?

    Hallo Herr Blaschke,
    Ich würde das Ganze auch eher als "Therapieversagen" werten. Klassische Komplikationen sind für mich eher Tatbestände wie z.B. ein Subcutanes Hämatom postoperativ oder andere Dinge die man als Folge einer durchgeführten Handlung zuordnen kann.
    Zum Ausbau kam es weil andere Versuche den Infekt in den Griff zu bekommen, gescheitert sind.


    Zitat

    in der Begründung des BSG zur Entscheidung über die Komplikationsregelung (B 3 KR 15/11 R) findet sich folgende Formulierung: es geht um die Frage, "ob jemanden die Verantwortung für eine negative Folge auch dann treffen kann, wenn zwar korrekt gehandelt worden ist, daraus aber gleichwohl eine negative Folge erwachsen ist", was vom Senat anschließend bejaht wird.

    Zitat

    Insofern gehe ich davon aus, dass auch ein Therapieversagen vom BSG als Komplikation aufgefasst wird.

    Hallo mhollerbach,

    Lässt sich in so einem Fall wirklich eine "Ursache-Folge-Verknüpfung" zwischen der erbrachten Leistung und des wiederaufgetretenen Infekts schließen?
    Für mich als Laien nicht wirklich nachvollziehbar.

    Zitat

    Eine Fallzusammenführung wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation sei nicht auf Fälle vorwerfbaren Handelns oder Unterlassens von Ärzten oder Pflegekräften des Krankenhauses beschränkt, sondern setze lediglich eine Ursache-Folge-Verknüpfung zwischen der vom Krankenhaus durchgeführten medizinischen oder pflegerischen Leistung und dem Eintritt einer zur Wiederaufnahme des Patienten führenden unerwünschten Folge der Behandlung ("Komplikation") voraus

    Zitat

    Wenn der letzte Aufenthalt mit offensichtlich infizierte Endoprothese auf die vorhergehenden Manipulationen an der Wunde im Zusammenhang stehen, dann sollte eine FZ durchgeführt werden. Wenn aber die Explantation letztlich auf eine bei der Implantation erfolgten Infektion im anderen Hause zurückzuführen ist, wäre es für mich keine Komplikation. Das sollten wir m. E. erst noch klären.

    Hallo Herr Blaschke,

    Die TEP wurde 09/2011 extern implantiert und der Patient stellte sich bei uns erstmalig in 01/2012 mit lokalen Wundinfekt vor.
    Soweit ich mich noch erinnern kann war die postoperative Zeit von 09/2011 bis zur Vorstellung in unserer Ambulanz nicht gänzlich frei von Komplikationen. So hatte der Patient zu diesem Zeitpunkt schon Probleme mit der Wundheilung.

    Bei mehreren Aufenthalten zwischen 01/2012 und den angefragten Aufenthalten wurde mehrmals Wundbehandlung und (warscheinlich) auch schon Kniegelenksspülungen bei einem Kniegelenksempyem unsererseits durchgeführt.

  • Hallo allerseits,

    warum soll (im Sinne der BSG-Rechtsprechung) ein "Therapieversagen" etwas grundsätzlich anderes als eine "Komplikation" darstellen?

    Das BSG sagt doch ganz klar, dass sich die Regelung zur Fallzusammenführung nicht auf Fälle eingrenzen lässt, bei denen eine Handlung des Krankenhauses zu einer negativen Folge führt, sondern auch auf "unvermeidbare" Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, sofern diese auf die ursprünglich behandelte Krankheit zurückzuführen sind. Dazu kommt, dass auch ein "nicht-handeln" (in diesem Fall also der Verzicht auf eine primäre operative Sanierung) letztlich eine Art Handlung darstellt, die zu einer negativen Folge führen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    man könnte es vielleicht auch verkürzt zusammenfassen, dass laut BSG das Krankenhaus für alles während der OGV Aufgetretene verantwortlich ist, das den Behandlungsverlauf ungünstig beeinflusst (Ausnahmen natürlich die Schädigungen durch den Pat. selbst, bzw. weiterer Behandler).

    Allen ein schönes Weihnachtsfest und ein vor allem gesundes neues Jahr.

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

  • Hallo,
    oder anders formuliert. Wurde der Patient letztendlich zu früh entlassen, wenn die "Heilung" dann doch nur durch den TEP-Ausbau ermöglicht wurde?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Zitat

      Wurde der Patient letztendlich zu früh entlassen, wenn die "Heilung" dann doch nur durch den TEP-Ausbau ermöglicht wurde?

    Eine "Heilung" oder langfristige Besserung trat nie ein. Selbst mit Ausschöpfung sämtlicher Therapieverfahren. Medizinisch und für den Patientein betrachtet retrospektiv ein sehr unbefriedigender und unerfreulicher Fall.

    Zitat

    könnte es vielleicht auch verkürzt zusammenfassen, dass laut BSG das Krankenhaus für alles während der OGV Aufgetretene verantwortlich ist, das den Behandlungsverlauf ungünstig beeinflusst (Ausnahmen natürlich die Schädigungen durch den Pat. selbst, bzw. weiterer Behandler).

    Dann komme ich wohl nicht um die FZF herum.

    Vielen, vielen Dank für die Rückmeldungen/Anregungungen.

    Ich wünsche morgen allen einen guten Rutsch.
    uhtxR.png

  • Servus zusammen und allen zunächst mal viel Erfolg in 2014: :thumbup:

    Mein Fall passt so ein bisschen hierher: Pat. mit Hämorrhoiden-OP nach Longo + Analpolypabtragung kommt 7 Tage postop mit peranalem Blutabgang. Bei der Rektoskopie lässt sich keine Blutungsursache erkennen. Die Klammernahtreihe ist intakt, die Wunde nach Polypabtragung etwas nekrotisch (zu erwarten nach Stromabtragung!). Es bestehen noch ältere Blutreste im oberen Rektum. Möglicherweise hatte sich altes Blut peranal entleert. Überwachung 48h, dann Entlassung.

    Frage: Fallzusammenführung wegen Komplikation? Ist ein Blutabgang (älteres Blut!) nach Hämorrhoiden-OP eine Komplikation?

    Vielen Dank ;)

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg