Hallo,
ich hoffe hier eine Antwort zu bekommen. Ein KH rechnet für eine Versicherte von uns eine vorstationäre Pauschale ab, 4 Tage später wurde sie stationär zur Entbindung aufgenommen.
Die vorstationäre Pauschale wurde deshalb von uns abgelehnt, da ja nach KHEntgG (§8 Abs. 2 S.3) neben einer Fallpauschale keine vorstationäre Behandlung abgerechnet werden kann. Außerdem ist §115a SGB V erfüllt, da die vorstationäre Behandlung innerhalb von 5 Tagen vor Aufnahme erfolgte.
Das KH ist mit der Ablehnung nicht einverstanden. Als Begründung führt es an, dass Entbindungen nach RVO keine stationäre Behandlung wären (RVO gilt nicht mehr, jetzt gilt §24f SGB V). Und außerdem gäbe es nach §301 keinen Aufnahmegrund für Entbindung mit vorstationärer Behandlung (so wie es ja z.B. den Aufnahmegrund 02 - stationär nach vorstationär gibt).
Meine Ansicht zur Rechtslage: Das KHEntgG bezieht sich in seiner Aussage nicht auf Krankenhausbehandlung nach §39, sondern schreibt nur "neben einer Fallpauschale" ... und das trifft ja auf die abgerechnete Entbindung eindeutig zu.
Das Argument mit dem §301 kann ich leider nicht einschätzen und hoffen dazu hier Antworten zu finden. Lt. Aussage vom KH würden natürlich alle anderen Krankenkassen die vorstationäre Behandlung vor Entbindung bezahlen, schließlich wäre diese auch nicht bei der Kalkulation der DRGs berücksichtigt worden.
Ich hoffe auf Antwort und danke im Voraus.
K. Sturm