• Guten Tag,
    vielleicht könnte man mal eine Liste mit den interessantesten Auffälligkeiten nach der BSG-Rechtsprechung aufstellen.
    Mein Highlicht von heute: die übermittelten Daten lassen eine Notwendigkeit der uGVD-Überschreitung nicht erkennen.
    Übermittelt wurden u.a.: HD Gonarthrose (M17.1), Parkinson (G20.9), Herzinsuffizienz (I50.9), Hautabszess (L02.4), Niereninsuffizienz (N18.3)
    und eine Knie-TEP (5-822.11) sowie Schmerzkatheter (8-915).
    Die VWD lag bei 14 Tagen; die uGVD liegt bei 4. Das Alter der Pat: 78 Jahre
    Direktverlegung in Reha am 16.12.; Kostenübernahme der Kasse: ab dem 16.12.

    Ich bin gespannt, wie der MDK das beurteilt

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    wenn wir dies als Auffälligkeit akzeptieren haben uns die Entscheidungen des BSG nicht weitergebracht.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Lt. BSG (1. Senat) muss die Aufflligkeit nur benannt werden. Sie muss nicht nachvollziehbar sein. Oder habe ich das falsch verstanden?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • m.E. ist dieser Punkt nicht eindeutig geklärt. Was nützt Ihnen die Pflicht zur Benennung einer pauschalen Auffälligkeit (uGVD, ND, HD, P, ZE), wenn Sie selbst nicht erkennen können, warum dieser Punkt -abgesehen von seiner wirtschaftlichen Bedeutung- einen Prüfanlass darstellen soll? Auf der ersten Stufe kann die KK wegen der grds. fehlenden medizinischen Fachkompetenz letztlich eigentlich nur formale Dinge bemängeln, auf der zweiten Stufe kommt dann durch die Beratung (nicht Prüfung) durch den MDK, der med. Sachverstand dazu und dann kann in diesen Fällen auch etwas nachvollziehbarer begründet werden, warum eine Einzelfallauffälligkeit besteht (präoperativer Tag, ND/HD passt nicht zu weiteren angegebenen Erkrankungen, OPS monokausale Kodierung, etc.). Aus meiner Sicht haben die KKen hier in vielen Fällen einfach die Einzelfallprüfung anstelle der alten Stichprobenprüfung nach § 17c Abs. 2 KHG a.F. durchgeführt, was jedoch unzulässig sein dürfte. Nachdem allerdings die Stichprobenprüfung zum 01.08.2013 abgeschafft wurde, fehlt hier m.E. eine Rechtsgrundlage zur Durchführung derartiger Prüfungen, bis die SV-Partner hier eine Möglichkeit nach § 17c Abs. 4a KHG n.F. geschaffen haben...

    mal abwarten, was die Instanzgerichte mit den ganzen anhängigen Altfällen machen ;)

  • Guten Morgen,

    ich versuche mich an der Entscheidung des 3. Senats zu orientieren.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,
    hier noch mal der 1. Senat (zitiert nach RA Mohr):
    Wichtig in diesem Zusammenhang ist die ergänzende Feststellung des BSG, dass es keine rechtlich vorgegebenen Substantiierungspflichten der Krankenkassen gibt.
    Daraus folgt, dass es als ausreichend angesehen wird, wenn die Krankenkasse die Auffälligkeit benennt, einer Begründung, warum aus Sicht der Krankenkasse eine Auffälligkeit vorliegt, bedarf es somit nicht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    Entscheidung des 1. Senats (Urteil des BSG vom 17.12.2013, Az.: B 1 KR 52/12 R)
    kenn ich nur den Terminbericht. Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Kontext fehlt noch. Evtl. hat sich der 1. Senat zur Entscheidung des 3.Senats ausgelassen. Mal abwarten.

    3. Senat sagt aber deutlich das uGvD eben per se keine Auffälligkeit darstellt.

    Die Widersprüche in den Entscheidungen der BSG Rechtsprechung sind bekannt, werden aber vom jeweiligen Senat nicht so gesehen.
    Dem Anwender ist damit i.d.R. aber nicht geholfen.

    Hier muss jeder für sich eine Position beziehen und entsprechende Konsequenzen daraus ziehen.

    Wäre nur schön wenn wir uns über die Erfahrungen austauschen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    Einmal editiert, zuletzt von MiChu (27. Januar 2014 um 12:48)

  • Es sind halt immer Einzelfälle, die vom BSG entschieden werden und die Senate tun sich naturgemäß schwer, hier dann allgemeingültige Aussagen zu treffen. Daher darf m.E. auch die Entscheidung des 1. Senats nicht zu pauschal ausgelegt werden (insbesondere nicht bevor die Urteilsgründe veröffentlicht wurden). Der Terminbericht lautet an der entscheidenden Stelle:

    Zitat

    Die Überschreitung der oGVD begründete eine Auffälligkeit, da sie nicht bereits aus sich heraus für die Klägerin plausibel war. Irgendwelche Substantiierungspflichten der KKn gibt es rechtlich insoweit nicht.

    Für die oGVD macht die Aussage Sinn, denn den 301er Daten kann man nicht entnehmen, ob jemand 12 oder 14 Tage stationär bleiben musste. Im Bereich ND oder OPS sieht die Sache aber anders aus, da können die Daten aus sich heraus plausibel sein, so dass eine angebliche Auffälligkeit m.E. genauer zu begründen ist. Ansonsten brauchen wir uns über Prüfgründe nicht weiter unterhalten und es reicht das alte "Prüfe Abrechnung auf Einsparpotenzial". Übrigens ist auch die Rechtsprechung zu den AWPs insoweit beachtlich, hier hat derselbe Senat ebenfalls am 17.12.2013 ausgeführt, dass es grds. mehrere selbstständige Prüfaufträge (Prüfgründe) bezogen auf einen einzelnen Behandlungsfall geben kann, dies spricht aber dafür, dass man hier doch substantiiertere Angaben der Kassen verlangen kann. Wie gesagt, die verbreitete Praxis der KKn, bestimmte ccl-relevante NDs prüfen zu lassen, da diese statistisch häufig angreifbar sind, ist kein Grund für eine Einzelfallprüfung, sondern sollte über andere Prüfinstrumente abgefragt werden (s. mein Post oben).

    Bin sehr gespannt, ob das in den ganzen denkbaren Konstellationen wieder durch die Gerichte geklärt werden muss, oder ob die Vertragsparteien hier bis zum 31.03.2014 von sich aus praxistaugliche Vorgaben erstellen... :S

  • Hallo,
    hier nun das schriftliche Urteil

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,

    endlich mal ein Urteil welches einige Fragen klärt, die auch häufiger hier im Forum diskutiert werden. Leider finde ich die einzelnen Threads nicht, um auch dort das Urteil zu verlinken. Als Themensammlung, die mir spontan einfällt, wäre da:

    1. Ein Anfangsverdacht der KK genügt zur Prüfung, keine genau Bezifferung/Begründung notwendig,

    2. Es ist unerheblich, ob ein MDK eines anderen Ortes/Bundeslandes den Fall prüft,

    3. Der MDK hat sehr wohl das Recht/ die Verpflichtung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 SGB V zu prüfen.


    Wäre schon, wenn alle Urteile so eindeutig wären. Es gäb weniger Streitfälle.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo,
    besonders interessant ist, dass der erste Senat feststellt:

    Zitat

    unzutreffend insoweit BSG Urteil vom 16.5.2013 - B 3 KR 32/12 R - RdNr 15,

    und damit dem dritten Senat direkt widerspricht. Das nenne ich mal konsequente und verlässliche Rechtsprechung, wenn der Ausgang des Rechtsstreites davon abhängt, vor welchem Senat man landet. Die Juristen mögen mich korrigieren, wenn ich mit meiner Laienmeinung daneben liege. Insofern trägt es nicht sehr zur Rechtsklarheit bei und die Auffassung meines Vorredners

    Zitat

    Wäre schon, wenn alle Urteile so eindeutig wären. Es gäb weniger Streitfälle.

    bleibt dann auch nur ein Wunsch.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch