Abrechnung Belegarzt bei Hauptabteilungs-DRG

  • Hallo liebe Forenmitglieder !

    Ich benötige bitte Ihre Hilfe. Wir diskutieren hier schon seit Tagen ein bestimmtes Thema, finden aber leider nicht die richtigen Gesetzesgrundlagen und auf einen älteren Post wurde genau diese Frage leider nicht mehr beantwortet. Es geht uns um folgendes:

    Liegt ein Patient sowohl als auf einer Haupt- als auch auf einer Belegabteilung, zählt man die Belegungstage auf den Stationen und entsprechend der höheren Anzahl erfolgt dann die Abrechnung. Soweit, so gut :D Was ist aber wenn die Belegungstage auf der Hauptabteilung überwiegen ? Darf der Belegarzt dann über die KV seine Leistungen zusätzlich abrechnen, obwohl eine Hauptabteilungs-DRG zur Abrechnung kam ? Oder wird er dann vom Krankenhaus vergütet ? Und wenn ja, dürfen die von ihm erbrachten OPS in der Entlassungsanzeige verschlüsselt werden ? (Was in einigen Fällen die DRG ausmacht?).

    Wir tendieren hier grundsätzlich dazu zu sagen: Ja, er darf zusätzlich abrechnen und ja, er darf auch alles verschlüsseln....ich hätte nur gerne eine Gesetzesgrundlage dazu.

    Über Tipps, wo wir fündig werden in Bezug auf die Grundlagen oder Ihre Erfahrungsberichte würden wir uns sehr freuen !

    :thumbup:

    Vielen Dank !

  • Hallo,
    bei Belegarztabrechnung werden die ärztlichen leistungen über die KV abgerechnet und bei HA-Abrechnung über die KH-Rechnung. Die ärztlichen Leistungen sind dann in der jeweiligen Rechnung enthalten.
    Bei einer Abrechnung als HA dürfen sie also die OPS dazu zählen, müssen aber den Operateur ggf. dafür vergüten, da eine Abrechnung über die KV ausscheidet. Eine teilweise Abrechnung über KV und über Kasse scheidet nach meinem laienhaften Verständnis aus, sie müssen den Fall als Ganzes betrachten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Der Belegarzt schickt seine KV Rechnung dann an uns wenn wir den Fall über die Hauptabteilung entlassen haben. Beispielsweise interdisziplinäre Behandlung von GYN und CHI.

    Würde der Belegarzt auch eine Rechnung an die KV schicken entspräche dies einer Doppelfinanzierung und ist somit nicht möglich.

    In der Regel stimmt der KV Rechnungsbetrag auch mit der Differenz aus HA DRG und Beleg DRG überein.

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten !

    Die Frage der Doppelfinanzierung stellte sich uns auch. Wir hatten uns dann dafür entschieden, dass es (wie das gesamte DRG-System), eine Mischkalkulation ist...denn wenn ein Patient mehr Tage auf der Belegabteilung verweilt, bekommt das Haus ja auch nur die niedriger vergütete Belegabteilungs-DRG (macht also theoretisch Verlust). Daraus abgeleitet könnte man Schlußfolgern, das es im umgekehrten Fall nichts abgeben muss von der DRG an den Belegarzt. Wenn dem aber nun nicht so ist, dann müssen wir diesen Part nochmal überdenken und vor allem nochmal nach Rechtsgrundlagen suchen.

    Schönes Wochenende !